Niklas1011 am 13.11.2008 um 21:05 Uhr
Abwann darf man Bier und Wein trinken? Oder geht das ab bestimmten Prozenten..? Interessiert mich gerade. Wenn es geht mit einem Link versehen. Danke.

Ab dem Alter, in dem man in der Lage ist, das selbständig im Internet zu recherchieren.

Alkohol ist ein Suchtgift, das nach kurzer Zeit nicht mehr zu dosieren ist.
Nach genau 50 Jahre langem Ringen mit dem Alkohol habe ich vor eineinhalb Jahren beschlossen, in diesem Leben keinen Tropfen irgendeiner Rauschdroge inklusive Alkohol mehr anzurühren.
Diesem Entschluß bin ich bis heute treu geblieben. Bitte drückt meinen Lieben und mir die Daumen, daß das auch für den Rest meines inzwischen lebenswerten Lebens so bleibt.
ich mein mit 16 bier und ab 18 kurzen
Niklas1011 am 13. November 2008 21:08 Denke ich auch, nur ich will nicht dumm dastehen wenn es doch ab 18 ist.
nene bier ab 16 aufjedenfall

Leider erlaubt das Gesetz , daß Jugendliche ab 16 Jahren Bier und Wein und Sekt trinken dürfen.
wiesoo leider?
so ab 20 Uhr
so schreibt es mir meine Frau vor
Niklas1011 am 13. November 2008 21:07 Wie alt bist du? 5 Jahre?
etwas drüber aber nicht viel
Kluge Frau - DH !
Also ich würde mal sagen bier und wein darf man ab 16 jahren trinken und natührlich hängt es von der prozent zahl ab.
Ist besser überhaupt nicht anfangen, schlechte Bremsen oder gute Freunde die das machen und schnell kannst du ohne Alkohol nicht mehr normal sich fühlen, im meinem leben habe ich mit solche sachen viel gesehen

also bei mir war das schon immer komisch als ich 14 war war ich schon 1.78m gross udn ich hab überall alkohol bekommen die dachten bestimmt ich wär 18 oder so und jetzt bekomm ich keins weil sie das mir nicht glauben obwohl ich 19 bin ^^

§ 9 Alkoholische Getränke (1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen 1. Branntwein, branntweinhaltige Getränke oder Lebensmittel, die Branntwein in nicht nur geringfügiger Menge enthalten, an Kinder und Jugendliche, 2. andere alkoholische Getränke an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren weder abgegeben noch darf ihnen der Verzehr gestattet werden. (2) Absatz 1 Nr. 2 gilt nicht, wenn Jugendliche von einer personensorgeberechtigten Person begleitet werden. (3) In der Öffentlichkeit dürfen alkoholische Getränke nicht in Automaten angeboten werden. Dies gilt nicht, wenn ein Automat 1. an einem für Kinder und Jugendliche unzugänglichen Ort aufgestellt ist oder 2. in einem gewerblich genutzten Raum aufgestellt und durch technische Vorrichtungen oder durch ständige Aufsicht sichergestellt ist, dass Kinder und Jugendliche alkoholische Getränke nicht entnehmen können. § 20 Nr. 1 des Gaststättengesetzes bleibt unberührt. (4) Alkoholhaltige Süßgetränke im Sinne des § 1 Abs. 2 und 3 des Alkopopsteuergesetzes dürfen gewerbsmäßig nur mit dem Hinweis „Abgabe an Personen unter 18 Jahren verboten, § 9 Jugendschutzgesetz“ in den Verkehr gebracht werden. Dieser Hinweis ist auf der Fertigpackung in der gleichen Schriftart und in der gleichen Größe und Farbe wie die Markenoder Phantasienamen oder, soweit nicht vorhanden, wie die Verkehrsbezeichnung zu halten und bei Flaschen auf dem Frontetikett anzubringen
auszug aus dem Jugendschutzgesetz
bier und wein ab 16. kein portwein oder ähnliches über 15%. sonstiger alkohol ab 18.
DH
HaHAAAA!!!!