Muß bei der Eigentümerversammlung einstimmig beschlossen werden? Oder gilt es als Ablehnung wenn auch nur einer dagegen stimmt und einer sich der Stimme enthält? Wie sollte man damit umgehen, wenn ein Eigentümer Türke ist, der immer unmögliche Dinge zur Sprache bringt und dann bei Ablehnung droht wie z. B. wir wären alle Ausländerfeindlich, Kinderfeindlich usw..
Antworten (9)
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feenwinkelfeenwinkel
Wie Du damit umgehst? Ignoriere ihn. Und es reicht ein Mehrheitsbeschluss. Normal tauchen diese unangenehmen Zeitgenossen, wenn sie mehrmals überstimmt wurden, nicht mehr bei der Eigentümerversammlung auf. Und es macht immer Sinn, eine professionelle Hausverwaltung damit zu beauftragen. Schon alleine deshalb, damit das Objekt nicht ganz verkommt, weil die Eigentümer sich nicht über Renovierungsmaßnahmen einigen können.
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Snooopy155Snooopy155
Das ist nun einmal das generelle Problem bei mehreren Eigentümern, die Interessen aller unter einen Hut zu bekommen. Damit werdet Ihr leben müssen. Rechtlich kann man nur dagegen angehen, wenn ein Eigentümer nicht an der jährlichen Eigentümerversammlung teilnimmt und auch keinen Vertreter benennt. Wird die im Vertrag geforderte Stimmmehrheit für einen Massnahme nicht erreicht, dann geht halt nichts, es sei denn es ist Gefahr im Verzug und duch Unterlassung und Nichtstun wird der Wert des Eigentums geschädigt. Hier kann man einen richtlichen Beschluss erwirken, dass die Massnahme ausgeführt werden kann.
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setussetus
Wie schon gesagt wurde, ist das vertraglich festgelegt.
Und wenn Euer Türke wieder diesen beliebten Standardspruch bringt (ist ja mittlerweile so was von langweilig), dann sagt ihm doch, dass ihn niemand hier festhält in diesem Land wo er sich angeblich nicht wohlfühlt und alle so böse sind.
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istieistie
ich würde sagen, dass die Mehrheit entscheidet, aber es kommt darauf an, wie es bei Euch geregelt ist.
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amdrosamdros
Das ist sicher vertraglich festgehalten wieviel % bei einer Abstimmung erforderlich sind.
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QetanQetan
In vielen Versammlungen gilt die 2/3 Mehrheit. Wie das bei euch festgelegt ist, weiß ich natürlich nicht.
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schleudermaxeschleudermaxe
Ja, natürlich, wenn denn die Teilungserklärung geändert oder ergänzt werden soll.
In allen anderen Fällen reicht heute mit dem neuen WEG die Mehrheit aus. Schaue vorsorglich in die TE, dort wurden etwaige Abweichungen vom Gesetz geordnet.
Viel Glück.
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Tabaluga1961Tabaluga1961
normalerweise reicht ein Mehrheitsbeschluss z.B. bei Abrechnung, Wirtschaftsplan, Beauftragung Hausmeister - Gartenpflege - Winterdienst, Austausch Heizkostenverteiler etc.
Nur bei baulichen Veränderungen ist die Allstimmigkeit erforderlich.
Also ruhig Blut, er kann so schnell nix blockiieren.
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schleudermaxeschleudermaxe Kleine Kritik.
Nicht mehr, so der BGH.
Wenn der Bau von Balkonen blockiert wird, bekommt der Blockierer keinen und nuß auch nur die gemeinschaftlichen Kosten bezahlen.
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Sunny7777Sunny7777
Gemäß § 21 Abs. 3 WEG können die Wohnungseigentümer Maßnahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung durch Stimmenmehrheit beschließen. Die Abstimmung erfolgt in einer Wohnungseigentümerversammlung (§ 23 Abs.1 WEG).
Keiner möchte als ausländerfeindlich gelten und das nutzt er aus. Ihr habt für die Gemeinschaft der Eigentümer und der Wohnanlage zu handeln. Das ist entscheidend. Nicht die Nationalität eines Eigentümers.
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Snooopy155Snooopy155 Wenn jemand bei der Eigentümerversammlung Drohungen aussprechen kann, dann taugt der Moderator nichts. Mit dem Hinweis auf die Sache ist schnell die Sachlichkeit wiederhergestellt.
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feenwinkelfeenwinkel snoopy@ Richtig! So isses.
hä?? alle müssen sich nach Gesetz richten, da gibts keine sonderbrötchen