Abstand von Bauten bis zur Grundstücksgrenze

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In allen Landesbauordnungen ist der Mindestgrenzabstand mit 3m festgesetzt.

In Bebauungsplänen kann durch Baugrenzen eine größere seitliche Abstandsfläche festgesetzt sein, durch Baulinien auch eine geringere.

Dieser Mindestgrenzabstand gilt für alle Gebäude. Ausnahmen sind in dem jeweiligen Abstandsparagrafen der Grenzabstände festgelegt und meist an Bedingungen gebunden. So z.B. für Garagen, die bestimmte Höchstmaße einhalten müssen und unmittelbar an der Grundstücksgrenze errichtet werden müssen. Diese Gebäude und die Bedingungen sind in jedem Bundesland unterschiedlich.

Wenn ein Gebäude nach Gesetz unmittelbar an einer Grundstücksgrenze zulässig ist bedarf es keines Einvernehmens der Nachbarschaft. Alle anderen müssen den MIndestabstand einhalten.

Ergeben die Abstandsberechnungen der Höhe der der Grenze zugewandten Außenwand eine größere Abstandsfläche als 3m muss dieser Abstand eingehalten werden. Die Berechnungen der Abstandsfgläche sind in jeder Landesbauordnung unterschiedlich(wegen Föderalismus).

Da jede Landesbauordnung etwas anders ist, kann in manchen Bundesländern durch eine Baugrenze auch ein geringere Abstandsfläche festgesetzt werden, da die Regelung der Landesbauordnung außer Kraft gesetzt werden. D.h. an der Baugrenze ist eine beliebig hohe Wand (vorausgesetzt es werden die übrigen Festsetzungen wie Geschosszahl, Trauf-, First- oder Gebäudehöhe eingehalten).

Hier hat sich viel Halbwissen angesammelt, das ich hier mal zusammenfassen möchte. Grundsätzlich sind Abstandsflächen in den Landesbauordnungen geregelt, so dass die Vorschriften nicht einheitlich sind.

  1. Diese generelle Mindestabstandsfläche von 3m gibt es nicht in allen Bundesländern. Außerdem kann (und wird sie auch oft) vom Bebauungsplan außer Kraft gesetzt.

  2. Der Abstand gilt soweit ich die Bauordnungen kenne für alle Gebäude, als auchfür den Schuppen

  3. Es gibt Differenzierungen der Abstandsfläche nach der Gebäudelänge. Der Mindestabstand (sofern einzuhalten) ist davon aber unabhängig.

  4. Das betrifft natürlich alle Bauvorhaben.

  5. In der Regel ist für ein einfaches (was das genau ist sagt die Bauordnung) Gebäude das den Vorschrifteneines rechtskräftigen Bebauungsplans entspricht keine Genehmigung notwendig. Evtl. ist auch eine Untergrenze festgesetzt, bis zu der keine Genehmigung notwendig ist. Der Bebauungsplan ist jedoch grundsätzlich zu beachten.

  6. Wie gesagt: Landesbauordnung der Länder (Googel hilft!) Den Bebauungsplan kann man an der Gemeinde einsehen. Das Baugesetztbuch bildet die rechtliche Grundlage der beiden Vorschriften, wird aber zur Frage der Abstandsflächen konkrekt nicht weiterhelfen.

  7. Ja!!! Jedes Bundesland hat eine eigene Landesbauordnung und jedes Baugebiet einen separaten Bebauungsplan, in dem von der Landesbauordnung abweichende Festsetzungen getroffen sein können. Selbst für einzelne Grundstücke kann sich (z.B. durch die Festsetzung einer Baugrenze oder Baulinie) die effektiv einzuhaltende Abstandsfläche anders sein.

Die Antworten 3, 4 und 5 sind schlicht falsch.

@Seehausen

Wieso? Zumindest in einigen Ländern gibt es derartige Regelungen:

  1. ist z.B. in Bayern so geregelt.
  2. auch (oder gerade diejenigen) von der Genehmigung freigestellte Bauvorhaben müssen die V orschriften des B-Plans und der Bauordnung einhalten
  3. ist für Bayern definitiv richtig
@huste

Das ist auch für Bayern so nicht richtig. Und was in Bayern so ist ist mit Sicherheit in anderen Ländern anders!

Empfehlung:Neue Landesbauordnung vollständig durchlesen!

@Seehausen

Habe ich:

3.: Art 6 (6):...Vor zwei Außenwänden von nicht mehr als 16 m Länge genügt als Tiefe der Abstandsflächen die Hälfte der nach Abs. 5 erforderlichen Tiefe, mindestens jedoch 3 m... Das ist definitiv eine Unterscheidung nach der Gebäudelänge!

Außerdem in (9) noch einige Außnahmen für Garagen und ungeheizte Nebengebäude...

4.: Die Art des Verfahrens hat keine Auswirkungen auf die Abstandsflächen. Höchstens umgedreht: Die Art des Gebäudes bedingt das Verfahren und eine gewünschte Abweichung davon macht eine Genehmigung notwendig.

5.: Art. 6 (5): ...Werden von einer städtebaulichen Satzung oder einer Satzung nach Art. 81 Außenwände zugelassen oder vorgeschrieben, vor denen Abstandsflächen größerer oder geringerer Tiefe als nach den Sätzen 1 und 2 liegen müssten, finden die Sätze 1 und 2 keine Anwendung, es sei denn, die Satzung ordnet die Geltung dieser Vorschriften an... D.h. eine Baugrenze setzt die allgemeinen Abstandsflächen außer Kraft!

Aber wir verlieren uns hier in Details, die nur für eine Bundesland gelten. Was ich damit sagen will ist, dass man 1. Keine Aussage für ganz Deutschland treffen kann und 2. es im detail rechtlich sehr schwierig werden kann.

Hallo,

ich lerne grade aus zur Immobilienkauffrau, für einen Gartenschuppen braucht man keine Baugenehmigung, wenn sich keienr beschwert würde ich den auch direkt an die Grundstücksgrenze setzten. In ausnahmefällen, darf man größere Gebäude auch an die Grundstücksgrenze setzten, das kommt immer ganz darauf an, wie weit das Gebäude des Nachbargrundstücks von der Grenze weg steht.

Die drei Meter sind schon so richtig und das ist auch egal worum es sich handelt, in anderen Städten kann das anders sein. ich glaueb das ist von bundesland zu Bundesland anders und auch vom bebauungsplan unterschiedlich, hat man eine geschlossene bebauung, müssen alle Gebäude Wand an Wand stehen, bei einer offenen Bebauung müssen mindestens 1,5 m zwischen den Gebäuden sein.

Das kann man auch in der Bauordnung nachlesen, für etwas größeres als einen Gartenschuppen aus Holz würde ich mir aber immer eine Baugenehmigung einholen.

Hoffe ich konnte etwas helfen.

Liebe Grüße

  1. Die notwendigen Abstandsflächen sind für alle baulichen Anlagen geregelt. Was darunter zu verstehen ist, steht in den jeweiligen Landesbauordnungen.

  2. Die 3 m Mindestabstand gelten nicht in allen Bundesländern, in Baden-Württemberg sind es z.B. 2,5 m, natürlich zuzügl. der weiteren gebäudespezifischen Anforderungen.

  3. In der LBO sind sowohl mehrere Ausnahmen für untergeordnete Bauteile und die Abstandsflächen in Sonderfällen definiert .

  4. Es wird in der LBO detailiert aufgelistet, welche Vorhaben VERFAHRENSFREI sind, das heißt aber nicht rechtsfrei. Diese baulichen Anlagen müssen sehr wohl den Bauvorschriften genügen.

noch ergänzend zu den anderen Antworten Garagen uns Carport´s bis 40m3 sind in den meisten Bundesländern genehmigungs frei und dürfen direkt auf die Grenze gebaut werden (ausser es wird durch einen Bebauungsplan anders festgelegt).

aber so nebenbei auch wenn dein Nachbar eine Garage direkt auf die grenze bauen will heisst das nochlange nicht das du Ihn dein Grundstück betreten lassen musst. Da man für die meisten Bauwerke ab Gebäudekante auch noch einen Arbeitsraum von ca. 60cm braucht. Soll heissen wenn dem Nachbar untersagt für die Bauphase diese 60cm von deinem Grundstück zu benutzen wird es schon kompliezierter.

grüße Evo

Die 40m³ sind falsch und außerdem müssen noch andere Kriterien dazu erfüllt werden. So schlicht ist das öffentliche Baurecht leider nicht!