Hallo ring1985,
für Baden-Württember gilt neuerdings folgendes:
Ist es eine gemauerte und dann tapezierte Wand: 10 cm.
Ist die taperzierte Wand brennbar, z.B. Holzständerwand oder Fachwerk: hier gilt nicht mehr die Feuerungsverordnung, sondern eine Euronorm (DIN EN 1856-2). Die Rohre müssen nach dieser geprüft sein. Bei dieser Prüfung wird auch der erforderliche Abstand festgelegt.
Das können 20 oder auch 65 cm sein. Auf dem Typenschild oder dem Verpackungsaufkleber steht dann die Klassifizierung. Diese endet z.B. mit ...-G450 und das heißt, dass mind. 45 cm zu brennbaren Bauteilen eingehalten werden muss.
Noch vor 2 Jahren galt, wie gesagt, die FeuVO. 25 cm Abstand war erforderlich. Für die obere Bauaufsicht in Baden-Württemberg war das zu einfach. Das muss doch komplizierter gehen, dachte sie sich und setzte dies in die Tat um. Und jetzt haben wir lauter Ärger am Hals.
MfG.
Storteper
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