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abstand bei zwei jahre altem laminat?bei 19qm?

Frage von lisadelmariachi lisadelmariachi

mein mitbewohner hat, als er vor anderthalb jahren eingezogen ist, laminat in seinem zimmer verlegt. jetzt zieht er aus und verlangt abstand von der nachmieterin, sonst reißt er das laminat wieder raus. darf er das einfach so? ich meine wenn er das macht, muss er da nicht zumindest den fußboden in den ursprungszustand versetzen? und wenn er geld haben will, muss er dann nicht zumindest eine rechnung vorlegen? und wie erreichnet sich der wert des laminats?bitte helft mir!

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Antworten (10)

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    Antwort von Joise Joise

    klar darf er ihn rausreissen

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    Antwort von istie istie

    wenn er ihn entfernt, muss er den ursprünglichen Zustand des Bodens wieder herstellen.

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    Antwort von Engelchen46 Engelchen46

    Er kann fragen, ob sie ihm was dafür bezahlt, ein Recht darauf Geld zu verlangen hat er nicht (mehr). Der Preis vom heutigen Laminat..dann ist sein Laminat schon 1,5 Jahre alt..also, wert hat der wohl keinen mehr. Aber versuchen kann er es ja mal grins.

    Ansonsten, wenn die Nachmieterin nicht abkaufen will, lässt er ihn einfach drin. Wenn sie nein sagt, meint sie ja nicht, dass sie das Laminat nicht haben will, sondern nur nicht für bezahlen (dazu hat sie das Recht).

    Wenn er ihn rausnimmt, dann muß der Fussboden darunter doch eigentlich so aussehen, wie damals, oder hat der das Laminat aufgeklebt?

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    Antwort von holsch holsch

    entweder drin lassen und abstand aushandeln, oder alten zustand herstellen.

    materialpreis ist ok

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    Antwort von Mystika1245 Mystika1245

    Er muss die Wohnung in den ursprünglichen Zustand zurückversetzen...soll er sein Laminat doch mitnehmen...

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    Antwort von vincero vincero

    ist dein mitbewohner im mietvertrag mitmieter oder untermieter mit genehmigung deines vermieters? was steht in seinem mietvertrag ? es muss doch erst mal klar sein wer der vermieter ist. ansonsten hat obelkicks total recht.

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    Antwort von RedBergfee RedBergfee

    Lt. (§596 BGB glaub ich jedenfalls) ist die Wohnung vom Vermieter mit einem bewohnbaren Fußbodenbelag zu vermieten!

    Insofern muss der Vermieter für den Bodenbelag sorgen. Ob er das Laminat behalten will oder lieber einen Teppich oder PVC / Linoleum reinlegt, ist Entscheidung des Vermieters.

    Wer ist denn bei Euch Hauptmieter ?

    Kommentar von Obelhicks ObelhicksObelhicks

    ein "glaube-ich-ratgeber"

    das sind die schlimmsten, wenn sie dann auch noch mit paragraphen um sich schmeissen um sich wichtig zu tun. DU BIST EIN ABSOLUTER NICHTSWISSER!! auch deine ausführungen sind total falsch. wer auf dich hört erleidet schaden.

    § 596 BGB regelt die pacht und § 535 BGB den zustand der mietsache.

    im übrigen ist oben schon mehrfach richtig erwähnt, daß der alte zustand wieder hergestellt werden muß, wenn der vermieter die übernahme ablehnt. er kann die übernahme durch den nachmieter jedoch als verbesserung gestaten.

    Kommentar von RedBergfee RedBergfeeRedBergfee

    Na Du Besserwisser, da bleib mal bitte auf dem Teppich mit Deinem schroffen und aroganten Umgangston.

    Ein "glaube ich" in der Antwort ist meines Erachtens immer noch besser als Blödsinn so zu verkaufen, als wenn man Bescheid wüsste.

    Wenn Du meine Antwort gelesen und verstanden hättest dann hättest Du auch begriffen, das auch ich indirekt geschrieben habe, dass es letztlich Entscheidung des Vermieters ist, wie es weiter geht.

    Dabei spielt das Zitat des BGB (auch wenn der Paragraph nicht stimmt) eine Relevanz.

    Allerdings ist bei der korrekten Beantwortung ebenso wichtig, ob es sich hier um ein Miet- oder Untermietverhältnis handelt.

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    Antwort von Glatteis Glatteis

    Das ist schon ok. Jetzt kann es sich der Vermieter aussuchen, ob er den schönen Boden haben will, oder kostenfrei den Urzustand.

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    Antwort von kiki68 kiki68

    Da gibt es ganz klare "Verjährungsfristen". Frag mal beim Mieterbund nach; vielleicht gibt es darüber auch Tabellen im Netz. Versuchs mal per Google!

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    Antwort von MissUnderstood MissUnderstood

    Frag doch am besten den Vermieter.

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