Zeichen 283 ("zweimal durchgestrichen") bedeutet "Haltverbot auf der Fahrbahn"
(das Wörtchen "absolut" wird vom Voksmund gern hinzugedichtet. Auch wird aus dem Haltverbot gern ein "Parkverbot" gemacht. Ein Zeichen mit der Bedeutung "Parkverbot" gibt es jedoch nicht).
Und genau diese Bedeutung hat das Zeichen 283 auch: Es verbietet jegliches Halten (nicht nur das Parken!) auf der Fahrbahn. Soll das halten auch auf dem Seitenstreifen verboten sein, muss das Zusatzzeichen "auch auf dem Seitenstreifen" angebracht sein. Ist das nicht der Fall, dann darf auf dem Seitenstreifen gehalten und auch geparkt werden, sofern dieser dazu geeignet ist.
Zeichen 286 ("einmal durchgestrichen") hingegen bedeutet: "Eingeschränktes Haltverbot"). Das Halten ist also nicht völlig untersagt, sondern es darf bis zu 3 Minuten auf der Fahrbahn gehalten werden. Wird ein- oder ausgestiegen, be- oder entladen, darf auch länger als 3 Minuten gehalten werden, sofern die jeweilige Tätigkeit ohne Verzögerung durchgeführt wird.
Ebenso wie bei Zeichen 283 bezieht sich Zeichen 286 nur auf die Fahrbahn, nicht aber auf einen Seitenstreifen. Soll es auch auf einem Seitenstreifen gelten, dann ist auch hier das Zusatzzeichen "auch auf dem Seitenstreifen" erforderlich. Ist dieses Zusatzzeichen vorhanden, dann hat das Zeichen 286 für den Seitenstreifen die gleiche Bedeutung wie für die Fahrbahn (Halten bis zu 3 Minuten erlaubt, bei Ladetätigkeiten auch länger sofern sie ohne Verzögerung durchgeführt werden).
ähm, sorry Zeichen 283 meine ich
Danke auch hier für die fixe Antwort! Genau so hatte ich es mir auch gedacht. Stellt sich mir nur noch die Frage: Wie darf dieser Seitenstreifen beschaffen sein - sicherlich sollte es weder Rad- noch Fußweg sein, aber gibt es sonst noch Beachtungen?
Zu Deiner Frage nach der Beschaffenheit des Seitenstreifens. Im Normalfall wird der Seitenstreifen befestigt sein, es gibt aber auch unbefestigte Seitenstreifen. Ist eine Nutzung durch Radfahrer zugelassen, so ist das auch entsprechend zu markieren.
§ 2 Abs. 4 sagt: "Radfahrer dürfen ferner rechte Seitenstreifen benutzen, wenn keine Radwege vorhanden sind und Fußgänger nicht behindert werden."
Und § 12 (4) StVO sagt "Zum Parken ist der rechte Seitenstreifen, dazu gehören auch entlang der Fahrbahn angelegte Parkstreifen, zu benutzen, wenn er dazu ausreichend befestigt ist"