Gesetzlicher Güterstand der Zugewinngemeinschaft
Unter Anfangsvermögen versteht man das Vermögen, das einem Ehepartner bei der
Eheschließung gehört. Hinzu kommen noch die Erbschaften und Schenkungen von dritten Personen (z. B. von den Eltern). Bei der Zugewinngemeinschaft nach § 1363 BGB werden das Vermögen des Mannes und das Vermögen der Frau nicht gemeinschaftliches Vermögen.
Der Zugewinn wird erst dann ausgeglichen, wenn die Zugewinngemeinschaft endet.
Die Zugewinngemeinschaft endet mit Zustellung des Scheidungsantrags.
Der Ausgleich des Zugewinns findet nur beim gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft statt.
Der Ehegatte, dessen Zugewinn niedriger ist, hat einen Anspruch gegen den anderen
Ehegatten auf Ausgleich des Zugewinns.
Die Ausgleichsforderung beträgt die Hälfte des Betrages, um den der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen Ehegatten übersteigt.
Anfangsvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten beim Eintritt in den Güterstand (i. d. R. Heirat) gehört. Verbindlichkeiten werden abgezogen.
Endvermögen: ist das Vermögen, das einem Ehegatten bei der Beendigung des
Güterstandes gehört.
Berücksichtigung von Schulden, die bereits bei der Heirat vorhanden waren.
In der Vergangenheit konnte das Anfangsvermögen eines Ehepartners nicht kleiner als
null sein. Das bedeutete, dass Schulden, die ein Partner bereits vor der Ehe hatte, bei der Berechnung des Zugewinns nicht berücksichtigt wurden. Derjenige, der einen
verschuldeten Partner heiratete, hatte also ein erhöhtes Risiko, nach der Scheidung einen Zugewinnausgleich bezahlen zu müssen.
Seit dem 01.09.2009 werden Schulden berücksichtigt. Das bedeutet, dass bei der
Berechnung des Zugewinns vom tatsächlichen Schuldenstand und nicht von einem
angenommenen Anfangsvermögen von null ausgegangen werden kann.
Der ausgleichsverpflichtete Ehegatte darf mindestens die Hälfte seines Vermögens
behalten, unabhängig davon, wie hoch sich der Zugewinnausgleich errechnet. Er muss
also höchstens die Hälfte seines bei Beendigung der Ehe vorhandenen Vermögens als
Zugewinnausgleich abgeben.
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