1

Absichern bei gesetzlicher Zugewinngemeinschaft

Frage von ThomasKunast ThomasKunast

Seite 1/2

Hallo,

 habe vor ca. 5 Jahren mit meinen jetzigen Schwiegereltern eine Doppelhaushälfte gebaut. In der einen Haushälfte wohnen die Schwiegereltern, in der anderen Haushälfte wohnen meine jetzige Frau und ich.

Das Dahrlehen haben wir damals von dem Onkel meiner Frau bekommen für unsere Haushälfte, mit der Ausnahme das meine Frau alleine im Grundbuch stehe für die eine Haushälfte. Dieses hat sie auch alleine unterschrieben.

 

Wo wir angefangen sind zu bauen, waren wir noch nicht verheiratet. Jetzt sind wir verheiratet und leben in der gesetzlichen Zugewinngemeinschaft. Die mtl. Tilgung zahlen meine Frau und ich zur hälfte je an den Onkel ab.

 

Meine Eigenleistung bis zur Fertigstellung des Baues haben wir uns auf einen Privatdahrlehenskredit geeinigt. Das heisst bei einer Scheidung würde ich die Leistung am Bau von meinen Schwiegereltern und meiner Frau mittels des Dahrlehens wieder bekommen.

Fragen zu gleichen Themen finden

Antworten (1)

  • 0
    Antwort von MichaelSelm MichaelSelm

    Gesetzlicher Güterstand der Zugewinngemeinschaft

    Unter Anfangsvermögen versteht man das Vermögen, das einem Ehepartner bei der Eheschließung gehört. Hinzu kommen noch die Erbschaften und Schenkungen von dritten Personen (z. B. von den Eltern). Bei der Zugewinngemeinschaft nach § 1363 BGB werden das Vermögen des Mannes und das Vermögen der Frau nicht gemeinschaftliches Vermögen.

    Der Zugewinn wird erst dann ausgeglichen, wenn die Zugewinngemeinschaft endet. Die Zugewinngemeinschaft endet mit Zustellung des Scheidungsantrags.

    Der Ausgleich des Zugewinns findet nur beim gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft statt.

    Der Ehegatte, dessen Zugewinn niedriger ist, hat einen Anspruch gegen den anderen Ehegatten auf Ausgleich des Zugewinns.

    Die Ausgleichsforderung beträgt die Hälfte des Betrages, um den der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen Ehegatten übersteigt.

    Anfangsvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten beim Eintritt in den Güterstand (i. d. R. Heirat) gehört. Verbindlichkeiten werden abgezogen.

    Endvermögen: ist das Vermögen, das einem Ehegatten bei der Beendigung des Güterstandes gehört.

    Berücksichtigung von Schulden, die bereits bei der Heirat vorhanden waren.

    In der Vergangenheit konnte das Anfangsvermögen eines Ehepartners nicht kleiner als null sein. Das bedeutete, dass Schulden, die ein Partner bereits vor der Ehe hatte, bei der Berechnung des Zugewinns nicht berücksichtigt wurden. Derjenige, der einen verschuldeten Partner heiratete, hatte also ein erhöhtes Risiko, nach der Scheidung einen Zugewinnausgleich bezahlen zu müssen.

    Seit dem 01.09.2009 werden Schulden berücksichtigt. Das bedeutet, dass bei der Berechnung des Zugewinns vom tatsächlichen Schuldenstand und nicht von einem angenommenen Anfangsvermögen von null ausgegangen werden kann.

    Der ausgleichsverpflichtete Ehegatte darf mindestens die Hälfte seines Vermögens behalten, unabhängig davon, wie hoch sich der Zugewinnausgleich errechnet. Er muss also höchstens die Hälfte seines bei Beendigung der Ehe vorhandenen Vermögens als Zugewinnausgleich abgeben.

Diese Frage

Verwandte Fragen

Noch nicht den richtigen Rat gefunden?

Einfach und schnell viele hilfreiche Ratschläge von Deutschlands aktivster Ratgeber-Community erhalten!

Einfach und schnell einen Tipp erstellen und Ihren guten Rat mit anderen teilen!

Einfach und schnell ein Video hochladen und anschaulichen Rat an alle geben!

Die unter gutefrage.net angebotenen Dienste und Ratgeber Inhalte werden nicht geprüft. Die Richtigkeit der Inhalte wird nicht gewährleistet. Rechtliche Hinweise finden Sie hier.