hallo kan man mit einer aufenthalterlaubnis §25abs5 irgendmal abgeschoben werden obwohl er arbeit hat und nehmt keine sociela hilfe oder hartz 4
Abshiebung
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Biggi2000Biggi2000
Schau bitte mal hier:
http://infonet-frsh.de/hauptmenu/glossar/auferl255/
Die Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG ist ein unsicherer Aufenthaltsstaus. Es besteht kein erhöhter Ausweisungs- und Abschiebungsschutz (ausser, aus § 56 AufenthG treffen Voraussetzungen zu). Die Ausweisungsparagraphen des Aufenhaltsgesetzes § 53 Zwingende Ausweisung, § 54 Ausweisung im Regelfall, § 55 Ermessensausweisung können Anwendung finden. Zwar wird die Regel- oder Ermessensausweisung nicht zu einer Abschiebung führen, wenn Abschiebungshindernisse vorliegen, aber es folgt das Abrutschen in eine Duldung (§ 51 AufenthG).
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user531user531
hallo ich glaube du hast mich wegen dieser frage gebeten oder ?
Die Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG ist ein unsicherer Aufenthaltsstaus. Es besteht kein erhöhter Ausweisungs- und Abschiebungsschutz.
Die Aufenthaltserlaubnis wird befristet (längstens 3 Jahre, üblicherweise 1 bis 2 Jahre mit anschließender Verlängerung). Grundsätzlich darf die Ausländerbehörde die Aufenthaltserlaubnis mit Auflagen versehen.
NEU! Seit 28.08.2007:
Wenn Menschen sich mindestens 3 Jahre in Deutschland aufhalten und eine Aufenthaltserlaubnis haben haben sie unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt. Für die "Wartezeit" gelten Zeiten mit Aufenthaltsgestattung, Duldung oder Aufenthaltserlaubnis. Vorrangprüfung und die Prüfung der Arbeitsbedingungen entfallen. In die Aufenthaltserlaubnis kann: "Erwerbtätigkeit gestattet" eingetragen werden.
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Hallo
danke sehr