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Abshiebung

Frage von luckyso luckyso

hallo kan man mit einer aufenthalterlaubnis §25abs5 irgendmal abgeschoben werden obwohl er arbeit hat und nehmt keine sociela hilfe oder hartz 4

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Antworten (3)

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    Antwort von Biggi2000 Biggi2000

    Schau bitte mal hier:

    http://infonet-frsh.de/hauptmenu/glossar/auferl255/

    Die Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG ist ein unsicherer Aufenthaltsstaus. Es besteht kein erhöhter Ausweisungs- und Abschiebungsschutz (ausser, aus § 56 AufenthG treffen Voraussetzungen zu). Die Ausweisungsparagraphen des Aufenhaltsgesetzes § 53 Zwingende Ausweisung, § 54 Ausweisung im Regelfall, § 55 Ermessensausweisung können Anwendung finden. Zwar wird die Regel- oder Ermessensausweisung nicht zu einer Abschiebung führen, wenn Abschiebungshindernisse vorliegen, aber es folgt das Abrutschen in eine Duldung (§ 51 AufenthG).

    Kommentar von luckyso luckyso

    Hallo

        das hat mein freund viel geholfen und konnen sie bitte meine andere frage mit deutschepass auch antworten 
    

    danke sehr

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    Antwort von user531 user531

    hallo ich glaube du hast mich wegen dieser frage gebeten oder ?

    Die Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG ist ein unsicherer Aufenthaltsstaus. Es besteht kein erhöhter Ausweisungs- und Abschiebungsschutz.

    Die Aufenthaltserlaubnis wird befristet (längstens 3 Jahre, üblicherweise 1 bis 2 Jahre mit anschließender Verlängerung). Grundsätzlich darf die Ausländerbehörde die Aufenthaltserlaubnis mit Auflagen versehen.

    NEU! Seit 28.08.2007:

    Wenn Menschen sich mindestens 3 Jahre in Deutschland aufhalten und eine Aufenthaltserlaubnis haben haben sie unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt. Für die "Wartezeit" gelten Zeiten mit Aufenthaltsgestattung, Duldung oder Aufenthaltserlaubnis. Vorrangprüfung und die Prüfung der Arbeitsbedingungen entfallen. In die Aufenthaltserlaubnis kann: "Erwerbtätigkeit gestattet" eingetragen werden.

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    Antwort von pilot350 pilot350

    Ich glaube der Aufenthalt ist nur geduldet, nicht genehmigt.

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