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Abschlussprüfung trotz Kündigung?

Frage von chosen89 chosen89

Hey Leute,

Da ich es in meinem Betrieb aufgrund persönlicher Probleme mit mehreren Mitarbeitern nichtmehr aushalte habe ich zum 29.02. gekündigt. Meine Frage ist jetzt, kann ich trotzdem an der Abschlussprüfung teilnehmen (findet am 8./9.Mai statt)?

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Antworten (10)

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    RatgeberHelden Antwort von Rheinflip Rheinflip

    Zieh die Kündigung zurück...solange, bis du mit der IHK geredet hast. Evt kannst du teilnehmen, evt auch nicht... Wichtig ist , das die Meldung zur Prüfung erhalten bleibt. Zur Not zahlst du die 100 Euro eben selber.

    Kommentar von imager761 imager761imager761

    Zieh die Kündigung zurück...

    Eine Kündigung ist wirksam, wenn der Ausbildende sie empfangen hat :-O

    Wichtig ist , das die Meldung zur Prüfung erhalten bleibt

    Die nimmt der Ausbildende vor, nicht der Auszubildende :-O

    Dafür fehlt es aber an der Prüfungsreife und den erforderlichen Ausbildungsnachweisen, der Antrag auf Zulassung wäre also vom Ausschuß abzuweisen :-O

    Kommentar von Rheinflip RheinflipRheinflip

    Nach einem guten Gespräch kann der Ausbilder die Kündigung auch wegwerfen. Das wäre das beste.

    Falls die Anmeldung schon erfolgt ist, sollte die IHK sie auf jeden Fall stehen lassen.

    Kommentar von demosthenes demosthenesdemosthenes

    @imager761:

    Die nimmt der Ausbildende vor, nicht der Auszubildende :-O

    Und wie bitte funktioniert das, wenn der Auszubildende gegen den Willen des Ausbildungsbetriebes die Ausbildung verkürzen will?

    Da meldet sich doch der Auszubildende selbst an und der Betrieb kann allenfalls widersprechen, falls es nachvollziehbare Gründe dafür gibt, dass der Auszubildende die Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit in der verkürzten Zeit nicht bestehen könnte.

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    Antwort von unknown1966 unknown1966

    Die Kollegen lachen sich doch tot, weil sie es geschafft haben Dich um Deinen Abschluß zu bringen. Und Du hast künftig keine realistische Chance am Arbeitsmarkt. Ich kann nur empfehlen mit dem Arbeitgeber zu sprechen, die Kündigung zu widerrufen und das Ding zu Ende bringen.

    Kommentar von imager761 imager761imager761

    die Kündigung zu widerrufen

    Eine Kündigung ist wirksam, wenn der Ausbildende sie empfangen hat :-O

    Kommentar von unknown1966 unknown1966unknown1966

    Dem Fragesteller und dem Ausbilder ist es möglich jenseits des Formaljuristischen miteinander zu reden, zu schreiben oder in einer sonstigen Form die Kündigung für nichtig oder erst für einen späteren Zeitpunkt gültig zu erklären. Wesentlich ist nur, daß mit Bezug auf die gegebene Sachlage die Änderung schriftlich fixiert wird.

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    Antwort von pasmalle pasmalle

    Aus der Frage geht nicht hervor um was für eine Abschlussprüfung es sich handelt. - Ich gehe mal davon aus, dass es sich um die Abschlussprüfung einer Ausbildung handelt. Wenn dem so ist, hast du einen Blödsinn gemacht. Du hast von dir aus die Ausbildung abgebrochen. Abbrecher werden verständlicherweise auch für keine Abschlussprüfung zugelassen, denn sie haben ja den 'Abschluss' nicht erreicht. Logisch, oder?

    Wenn du nicht selbst schuld an den persönlichen Problemen mit den Mitarbeitern trägst, hättest du vielleicht auf die "Zähne" beissen sollen und durchhalten. Vermutlich wäre es ja nur noch um einen kürzeren Zeitraum gegangen, weil im anderen Fall deine Frage von vornherein sinnlos gewesen wäre.

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    Antwort von johnnymcmuff johnnymcmuff

    Wende Dich an Dich Handwerkskammer,die können Dir sagen ob es möglich ist.

    Frage Deinen Berufsschullehrer ob er Dich unterstützen kann.

    Vielleicht kann man Dir einen Ersatzbetrieb besorgen.

    Kommentar von imager761 imager761imager761

    Vielleicht kann man Dir einen Ersatzbetrieb besorgen.

    Nein, mit Aufgabe der Berufsausbildung ist eine Ausbildung in diesem Beruf nicht mehr möglich, § 22 (2) S. 2 BBiG.

    G imager761

    Kommentar von johnnymcmuff johnnymcmuffjohnnymcmuff

    § 22 (2) S. 2 BBiG.

    1) Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden.

    (2) Nach der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis nur gekündigt werden

    aus einem wichtigen Grund ohne Einhalten einer Kündigungsfrist,

    von Auszubildenden mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen, wenn sie die Berufsausbildung aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen wollen.

    (3) Die Kündigung muss schriftlich und in den Fällen des Absatzes 2 unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen.

    (4) 1Eine Kündigung aus einem wichtigen Grund ist unwirksam, wenn die ihr zugrunde liegenden Tatsachen dem zur Kündigung Berechtigten länger als zwei Wochen bekannt sind. 2Ist ein vorgesehenes Güteverfahren vor einer außergerichtlichen Stelle eingeleitet, so wird bis zu dessen Beendigung der Lauf dieser Frist gehemmt.

    Da steht nur was von Kündigung, nicht das man nicht trotzdem die Prüfung machen kann.Wo steht da das man nicht in einen einen Abschluss machen kann?

    Ich meine mal gehört zu haben,das man die Prüfung auch ohne Zugehörigkeit eines Betriebes kurz vor der Prüfung machen kann,daher meine Empfehlung sich bei der Kammer zu erkundigen!

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    Antwort von assimueller assimueller

    Normal stellt man die Frage VOR der Kündigung, aber das sollte gehen. Sprich mit der Innung, Handelskammer oder so. Wenn Du nicht weisst, wer zuständig ist, schau aufs Zwischenzeugniss, oder wende Dich an die Berufsschule

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    Antwort von Pinsel11 Pinsel11

    ich meine nicht.Dir fehlt ja noch ein viertel Jahr an Ausbildungszeit.Wende dich unbedingt an die Handwerkskammer/Handelskammer,je nach Branche in der du die Lehre machst..

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    Antwort von Kukdieheu Kukdieheu

    Nein du kannst nicht mehr zur Prüfung zugelassen werden dir fehlt ja jetz ein viertel Jahr. Normalerweise fragt man ja auch nach bevor man kündigt.Zieh die Kündigung auf jeden fall zurück.Oder du hättest dir vorher einen Ersatzbetrieb suchen müssen.

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    Antwort von lenzing42 lenzing42

    Diese Frage kann dir nur je nach Berufsziel die für deine Ausbildung zuständige IHK oder HWK beantworten.Setz dich umgehend mit der entsprechenden Kammer in Verbindung. Mit denen hättest du auf jeden Fall vor deiner Kündigung sprechen sollen. Man hätte dir mit Rat und Tat zur Seite gestanden und dir evtl.auch eine Ersatzstelle vermittelt.

    Aber die Frage sei gestattet,wie man ca. zwei Monate vor der Prüfung die Ausbildung abbrechen kann,ohne sich vorher über eventuelle Nachteile informiert zu haben.

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    Antwort von imager761 imager761

    Nein.

    Nach § 43 (1) S. 2 BBiG mangelt es dafür an der erforderlichen Ausbildungszeit und den vorgeschriebenen Ausbildungsnachweisen :-(

    Du könntest dich allenfalls, sofern dich jemand ohne Abschluss einstellt, nach dem 1,5-fachen der regelmäßigen Ausbildungszeit, also etwa mit 5 Jahren Berufserfahrung extern zur Gesellenprüfung anmelden (§ 45 (2) BBiG).

    Ebenfalls wäre ein Berufsabschluß mit dem Besuch einer berufsbildenden Schule oder einen entsprechenden Bildungsgang möglich - das regeln die Ländergestzte aber unterschiedlich.

    G imager761

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    Antwort von Miez87Berlin Miez87Berlin

    hmmm, du musst glaube eine bestimmt Zahl an Arbeits und schulstunden per Berichtshefter nachweisen können,... Frag in der Berufsschle, ob du sie weiter besuchen kannst und vllt findest du kurzfristig einen Betrieb der bereit ist dich noch 3 Monate aufzunehmen, wen du dafür eine gute Arbeitskraft darstellst im Gegenzug,... Der Berichtshefter und die Prüfungsbestimmungen sind dann wohl ausschlaggebend ob du zugelassen wirst,.. ggf, musst du wohl die Prüfungsgebühren selber zahlen, da dein Betrieb die ja sicher nicht übernehmen wird, oder vllt lässt sich was übers Arbeitsamt drehen?

    Am besten ist es wohl wenn du einen anderen Betrieb findest der das mitmachen würde,... für die wärst du dann eine billige Arbeitskraft und du hast keine Fehlstunden und kannst zur Prüfung zugelassen werden,...

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