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Abschaffung der Pendlerpauschale ggf. verfassungswidrig. Warum?

gefragt von schnitzel1 am 11.09.2008 um 0:24 Uhr

Wenn ja, was wird wieder eingeführt? Die komplette oder hat der Gesetzgeber da noch einen Entscheidungsspielraum?


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linuxopa
beantwortet von linuxopa am 11. September 2008 00:27
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Der Gesetzgeber kann sie ganz abschaffen, dann bekommt keiner mehr was.

Kommentar von 84b82c2e1f4ac57b061270ad12ae6458smallWolfi0410 am 11. September 2008 02:58

Und wird verklagt und verliert wieder.
Aus einem ganz einfachen Grund: Die Kosten die entstehen um das Geld für den Lebensunterhalt zu verdienenmüssen als sog. Werbungskosten steuerlich absetzbar sein (sinngemässs Grundgesetz)

Kommentar von hjfried am 12. September 2008 20:16

Das steht so aber nicht im Grundgesetz.


anonym
beantwortet von granta am 11. September 2008 00:37
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Momentan werden die Pendler ungleich behandelt. Ab 20 km Entfernung bekommt man noch eine Pauschale, darunter nichts. Das soll eine Ungleichbehandlung darstellung und gegen das Grundgesetz verstoßen. Daher wird geklagt.

Kommentar von 84b82c2e1f4ac57b061270ad12ae6458smallWolfi0410 am 11. September 2008 03:04

Mit den 20km hat das überhaupt nichts zu tun bei der Ungleichbehandlung.
Es geht darum, das Selbstständige ihre Kosten Absetzen können und darum müssen es die Arrbeitnehmer auch können.


emjay
beantwortet von emjay am 11. September 2008 00:42
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Auf eines kannst du dich verlassen. Sollte die Pendlerpauschale wieder für alle eingeführt werden, dann liegen mit ziemlicher Sicherheit schon Pläne bereit, wie man uns statt dessen das Geld wieder aus der Tasche zieht. Es ist egal. ob sie wieder eingeführt wird, unterm Strich zahlen wir immer drauf. Du wirst es sehen.


Niklaus
beantwortet von Niklaus am 11. September 2008 08:22
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Jeder Selbständige kann die Kosten für die Erzielung von Umsatz voll absetzen. Einem Arbeitnehmer wird dieses Recht genommen. Es damit begründet, das er sowieso schon eine Werbungskostenpauschale von 900 € hat. Mit der die niedrigen Entfernungen kostenmäßíg abgegolten sein sollen. Aber man hat ja noch mehr Aufwand für seine Arbeit. Es wohnt halt nicht jeder in der Nähe seiner Arbeitsstelle.


anonym
beantwortet von FordPrefect am 11. September 2008 08:48
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Die dem Bundesverfassungsgericht vorgelegte Frage lautet sinngemäß, ob es verfassungskonform ist, dass der Gesetzgeber alle Aufwendungen für Fahrtkosten bis zum 20. Kilometer als mit der Werbungskostenpauschale abgedeckt ansieht oder nicht. Die grundsätzliche Frage nach der Sinnhaftigkeit der Pendlerpauschale wird in dem laufenden Verfahren gar nicht berührt; vielmehr wird überprüft, ob die Anwendungsregelung des Gesetzgebers verfassungskonform ist. Ist sie das nicht, dann kann der Gesetzgeber wahlweise entweder wieder ab dem 1. km abrechnen lassen und dafür die km-Pauschale von derzeit 30 auf 20 ct kürzen, oder aber die Pauschale auch ganz abschaffen und anteilig die Werbungskostenpauschale erhöhen. Ob dieses Verfahren sonderlich sinnvoll ist, mag dahingestellt bleiben - denn die Pendlerpauschale nutzt auch heute schon nur denjenigen, die tatsächlich weitaus mehr als 50 km zur Arbeit fahren müssen. Und selbst die erhalten gerade mal umgerechnet ca. € 15.-- bis € 25.-- per Monat. Somit profitiert von der Pauschale nach altem Recht insbesondere derjenige, der möglichst weite Wege zur Arbeit zurücklegen muss. Man darf schon fragen, ob das tatsächlich im Sinne des Gemeinwesens auch noch steuerlich förderfähig sein soll.

Kommentar von koenigstiger25 am 12. September 2008 14:46

"...denn die Pendlerpauschale nutzt auch heute schon nur denjenigen, die tatsächlich weitaus mehr als 50 km zur Arbeit fahren müssen. Und selbst die erhalten gerade mal umgerechnet ca. € 15.-- bis € 25.-- per Monat"

Woher kommt denn diese "Weißheit"?

Kommentar von FordPrefect am 17. September 2008 14:40

Aus dem Taschenrechner.
Nach altem Recht (also bei Einbeziehung ab dem 1. Kilometer) errechnet sich für einen Arbeitnehmer mit 50km Wegstrecke (einfach) über´s Jahr bei 220 Arbeitstagen ein abzugsfähiger Betrag in Höhe von € 3300.--. Aber diesen Betrag spart der AN ja nicht an der Steuerlast ein, sondern um diesen Betrag verringert sich sein zu versteuerndes Einkommen. Hat der AN beispielsweise einen Steuersatz von 42%, dann beläuft sich die tatsächliche Einsparung auf 42% von € 3300.--, immerhin € 1386.--. Nach neuem Recht wären hingegen nur € 1980.-- anrechenbar, die wiederum bei 42% Steuersatz zu einer Ersparnis von € 831,60 führen würden. Die Differenz zwischen diesen Beträgen beläuft sich auf € 554,40, aufgeteilt auf 12 Monate ergibt sich somit ein monatlicher Vorteil von € 46,20 gegenüber der neuen Regelung. Läge sein persönlicher Steuersatz hingegen bei 30%, dann schmölze dieser Vorteil bereits auf monatlich € 33.-- zusammen. OK, ich habe überschlägig zu knapp kalkuliert, aber die Tendenz ist eindeutig. Zumal in dieser Berechnung Effekte wie der Progressionsvorbehalt noch gar nicht zum Tragen kommen.


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