Also A hat für ein Unterhaltsverfahren PKH Beantragt. Der vorläufige Streitwert wurde auf 8100 € festgesetzt. PKH wurde nicht bewillig. Es wurde außergerichtlich, ohne unser Mitwirken ein Vergleich geschlossen über 5500 €. Welchen Streitwert kann ich für meine Abrechnung ansetzen, wenn ich nur im PKH-Prüfverfahren mitgewirkt habe?
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raGGmanraGGman
tabeah hat ums thema herumgeschwafelt. Ich denke das ist rappelzappel schon klar und war nicht die Frage. Bekanntlich ist Gegenstandswert nicht derjenige AUF den man sich einigt, sondern der Gegenstand ÜBER den man sich einigt. Aber das betrifft Euch ja ohnehin nicht, weil Vergleich ohne Eure Mitwirkung. Also was spricht dann noch dagegen, den urspünglichen Wert von 8100 zu nehmen?
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tabeahtabeah
§ 49 RVG Wertgebühren aus der Staatskasse Bestimmen sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert, werden bei einem Gegenstandswert von mehr als 3 000 Euro anstelle der Gebühr nach § 13 Abs. 1 folgende Gebühren vergütet:
Gegenstandswert bis ... Euro Gebühr Euro Gegenstandswert bis ... Euro Gebühr Euro 3 500 195 13 000 246 4 000 204 16 000 257 4 500 212 19 000 272 5 000 219 22 000 293 6 000 225 25 000 318 7 000 230 30 000 354 8 000 234 über
9 000 238 30 000 391 10 000 242§ 49 RVG ist anzuwenden, wenn der Wert über 3.000,00 Euro liegt (nicht über 3.500,00 Euro). Hier kann § 49 RVG aber nicht angewendet werden, weil ja keine Prozesskostenhilfe bewilligt wurde. Somit gibt es keine Gebühren aus der Staatskasse.
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