Ich befürchte, weder das eine noch das andere wird funktionieren.
Es gibt zwei rechtlich mögliche Formen der Anfechtung wegen Irrtums: Handlungsirrtum und Erklärungsirrtum.
Handlungsirrtum bedeutet, der Anfechtende wollte überhaupt keine Willenserklärung abgeben (Gern genommenes Paradebeispiel ist die Auktion, bei der einer der Teilnehmer die Hand hebt, um sich am Kopf zu kratzen und prompt den Zuschlag erhält, obwohl er gar nicht mitbieten wollte). Handlungsirrtum sehe ich in dem Fall nicht. Wahrscheinlich hat deine Mutter irgendwas unterschrieben und wollte auch in vollem Bewusstsein unterschreiben. Sie unterlag also keinerlei Irrtum hinsichtlich dessen, was sie da tut, wenn sie ihren Namen auf ein Papier schreibt.
Erklärungsirrtum bedeutet, dass jemand schon eine Willenserklärung abgeben wollte, aber nicht mit dem Inhalt, mit dem das letzten Endes geschehen ist (Paradebeispiel ist das Verschreiben bei einer Überweisung, bei der man aus Versehen eine Null zuviel schreibt). Die Willenserklärung deiner Mutter lautete vermutlich, in ein Gewerbeauskunftsregister aufgenommen werden zu wollen. Genau das wollte sie aber wahrscheinlich auch erklären, wenngleich ihr evtl. nicht bewusst gewesen sein mag, welche Kosten da auf sie zukommen. Wenn aber der Vertragsabschluss ihre Willenserklärung sein sollte, hat sie sich demzufolge auch bei ihrer Erklärung nicht geirrt, denn sie hat ja genau das erklärt, was sie auch erklären wollte.
Als dritte Form bliebe dann höchstens der Rechtsfolgenirrtum. Der liegt vor, wenn jemand nicht dachte, dass er mit seiner bewusst und inhaltlich korrekt abgegebenen Willenserklärung eine bestimmte Rechtsfolge (in deinem Fall: ein Abonnement) auslöst. Den Rechtsfolgenirrtum können wir aber gleich wieder vergessen, denn für eine Anfechtung auf seiner Grundlage gibt es keine rechtliche Basis, keinen Paragrafen und kein Urteil. Vielmehr gilt diesbezüglich: Verträge, die bewusst und inhaltlich korrekt zustande gekommen sind, müssen eingehalten werden.
Anfechtung wegen arglistiger Täuschung kannst du versuchen, aber ich mache dir keine Hoffnungen. Wahrscheinlich kann die Gewerbeauskunftszentrale nachweisen, dass alles Relevante in den Papieren, die deiner Mutter zur Verfügung standen, auch drinstand, wenngleich vielleicht auch nur im Kleingedruckten. Man kann aber von jedem verlangen, dass er sich das, was er unterschreiben will, gründlich durchliest.
Anfechtung wegen Drohung wird genauso wenig funktionieren. In welcher Form soll deine Mutter denn bedroht worden sein, damit sie unterschreibt?
Eventuell kannst du es noch mit § 138 BGB (sittenwidriges Geschäft) versuchen, wenn die Umstände des Vertragsschlusses denen entsprachen, für die es in § 138 Abs. 2 BGB eine Aufzählung von Beispielen gibt. Aber selbst da mache ich dir keine Hoffnungen, denn du müsstest sonst schon einen erheblichen Mangel an Urteilsvermögen bei deiner Mutter nachweisen können...
Der brief sah aus, wie von einer Behörde, deswegen hast sich meine Mutter nichts dabei gedacht und unterschrieben. Dann ca. 2 Wochen später (ja nach Ablauf der 14 Tage) kam die Rechnung. Erst dann haben wir gesehen, das auf der Rückseite vom Brief die AGBs mit dem Widerrufrecht, was wir damals nicht bemerkt haben (wussten nicht dass dort die AGBs in Kleinstschrift abgedruckt waren). Also für mich ist das eindeutig Täuschung und danke für deine Hilfe! :)
Okay also Täuschung. Viel Glück. :)
Den Brief haben wir verschickt, ohne Anwalt und jetzt haben wir seit Wochen nichts mehr von dieser Drecks-Zentrale gehört. Ich denk mal, die gebens auf, denn 1000 Mahnungen für die ganzen Betrogenen schreiben ist bestimmt auch nicht ihr Ding. Danke für deine Hilfe.
Danke dir auch. Klar, wenn man selber sowas erlebt hat will man ja helfen :)