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Abmahnung gegen Betrugsvorwurf möglich?

Frage von Betty24 Betty24

In einem Forum schreibt ein Spieler dem anderen, er hätte beim Onlinespiel betrogen. Die Betreiber des Forums und des Spieleportals bestätigen diesen Betrug im Forum. Es werden aber im Forum und beim Onlinespiel nur die Nicknamen wie Dogobert oder Betty24 (also keine echten Daten!) genannt. Niemand weiss also, mit wem er es tatsächlich zu tun hat. Nun wird dem Betreiber des Forums und dem Urheber des Beitrages Abmahnungen angedroht. Der mutmassliche Betrüger schreibt, er hätte sich das Ganze ausgedruckt und will morgen zum Anwalt gehen. Wie ist Eure Meinung oder hat vielleicht jemand richtig Ahnung von so etwas? Sollte der Betreiber das Thema besser Löschen? Ist hier eine Abmahnung möglich und könnte das überhaupt Erfolg haben?

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Antworten (2)

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    Hilfreichste Antwort ausgezeichnet vom Fragesteller
    Antwort von Lunanie Lunanie

    In Amerika hättest du geringe Erfolgssaussichten, hier nicht. Warum? Ganz einfach - du unterwirfst dich mit der Anmeldung auf Seiten egal welcher Art immer den dort geltenden Richtlinien, und wenn die Betreiber des Forums der Meinung sind, du wärst ein Fake, ein Betrüger, oder wenn sie dich wegen irgendetwas bannen würden, kannst du GAR nichts dagegen tun. Es besteht von Seiten des Users KEIN Rechtsanspruch auf einen Account.

    Kommentar von Betty24 Betty24Betty24

    Hast Du meine Frage richtig verstanden? Ich frage, ob der im Forum öffentlich Angeprangerte aber anonym Gebliebene etwas unternehmen kann, also z. B. gegen eine Anderen eine Abmahnung ausbringen kann, obwohl er nicht mit richtigem Namen im Forum genannt wurde.

    Kommentar von Lunanie LunanieLunanie

    Nein, kann er nicht. Ich finde das auch irgendwie kindisch. Mal im Ernst, auch wenn jemand den Nick liest und da steht "ja der ist ein Betrüger", weiß niemand, wer es wirklich ist, da steht keine Adresse oder sonstiges. Es ist anonym, wenn überhaupt kennen die Betreiber der Seite dann den richtigen Namen (wenn man sich damit angemeldet hat).

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    RatgeberHelden Antwort von skyfly71 skyfly71

    Eine wirkliche Antwort kann man darauf nur geben, wenn man die genauen Hintergründe kennt. Zunächst kommt hier der Tatbestand der "Üblen Nachrede" in Betracht ( § 186 StGB ):

    *Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. *

    Dieser Tatbestand wird aber im StGB durch die "Wahrnehmung berechtigter Interessen" wieder eingeschränkt http://dejure.org/gesetze/StGB/193.html Es kommt hier also darauf an, WARUM der vermeintliche Betrüger als solcher betitelt wurde.

    Nur dann, wenn sich der Betrugsvorwurf entweder nicht beweisen läßt oder wenn es hier nicht darum ging, berechtigte Interessen wahrzunehmen, hätte das "Opfer" einen Unterlassungsanspruch, den er auch entsprechen mit einer Abmahnung durchsetzen könnte.

    Daß es hier nur um Nicks und um Klarnamen geht, spielt im Übrigen keine Rolle.

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