Abmahnung ... Frist ...

gefragt von deFleeschadeFleescha am 01.03.2009 um 16:11 Uhr

Tach auch ... gibt es eine Frist, nach derer eine Abmahnung nicht mehr rechtens ist? Ich hab irgendwas dunkel in Erinnerung, dass eine Abmahnung nur innerhalb von 14 Tagen nach 'Tatbestand' ausgesprochen werden darf. Oder bring ich da was durcheinander... ??? ...

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teardrop1109
beantwortet von teardrop1109 am 1. März 2009 16:13
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Hilfreichste Antwort

Das Recht, einen Arbeitnehmer abzumahnen, ist an keine Frist gebunden. Der Arbeitgeber muss also die Abmahnung nicht bis zu einem bestimmten Zeitpunkt erklärt haben.

Jedoch kann das Recht, den Arbeitnehmer abzumahnen, verwirkt werden. Ein solcher Verwirkungstatbestand kommt in Betracht, wenn sich der Arbeitnehmer nach einem Fehlverhalten längere Zeit vertragstreu verhält und der Arbeitgeber während der gesamten Zeit nicht mehr auf den Vorfall zu sprechen kommt.

Ebenso kann Verwirkung eintreten, wenn der Arbeitgeber weitere Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers unbeanstandet hingenommen hat und hierdurch bei dem Arbeitnehmer der Eindruck erweckt wurde, das Fehlverhalten werde geduldet.

Ein Indiz dafür, dass der Arbeitgeber aus einem Fehlverhalten keine Rechte mehr herleiten will, kann es sein, wenn der Arbeitgeber zu erkennen gegeben hat, dass er die Angelegenheit "begraben hat". Das Gleiche gilt, wenn er den Arbeitnehmer später sogar befördert hat.

Wann das Recht, eine Abmahnung auszusprechen, verwirkt ist, kann aber nicht generell beurteilt werden. Immer kommt es auf den Einzelfall an. Dabei sind die Zeitspanne, die der Arbeitgeber verstreichen lässt, sowie die Art und Schwere des vorangegangenen Verstoßes ausschlaggebend. (Zitat: Website Dr.Hildebrandt.de)

Kommentar von Simple_avatar9smalldeFleescha am 1. März 2009 16:14

das nenn ich ma ausführlich ... ich danke dir ...

Kommentar von opiguru am 1. März 2009 16:18

So isses! Doch muß bedacht werden das eine Abmahnung zeitnah erfolgen sollte. Das beinhaltet ja auch der obige Kommentar. Wichtig ist das immer eine Gegendarstellung oder Richtigstellung abgegeben werden. Das ist dann nicht zeitgebunden.


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MikeFFM
beantwortet von MikeFFM am 1. März 2009 16:13
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Du verwechselst das leider mit der fristlosen Kündigung... Die Abmahnung muss nur in einem "angemessenen zeitlichen Abstand zur Tat" ausgesprochen werden, was von Fall zu Fall eine unterschiedliche Zeitspanne sein kann.

Kommentar von Regenmacher am 1. März 2009 16:15

Ööh, eine fristlose Kündigung ist wie der Name sagt, fritlos. Also von jetzt auf gleich und nicht innerhalb von 14 Tagen.

Kommentar von Ad7f60134a588bbd9f16f5980f53599bsmallMikeFFM am 1. März 2009 16:16

Sorry, ich habe die Frage ohne "Copy and Paste" beantwortet. Vielleicht hilft es trotzdem...


anonym
beantwortet von zickenfred am 1. März 2009 16:13
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nee - der Zeitraum gilt doch sehr viel länger


heimwerker
beantwortet von heimwerker am 1. März 2009 16:43
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Die Antwort von Teardrop ist so gut, da kann man eigentlich nichts mehr hinzufügen. Eins vielleicht noch, wenn es hilft, die schriftl. Abmahnung ist nach 1 Jahr, wenn keine weiteren Verstöße zu Tage treten aus der Personalakte zu entfernen. der Arbeitnehmer tut gut daran, den Arbeitgeber daran zu erinnern. Es wird oft vergessen.MfG


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