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Abmahnung an einen Auszubildenden

Frage von Wolli61 Wolli61

Mein Sohn ist 17 Jahre und im 1.Lehrjahr.Er hat eine Abmahnung wegen seinem nicht abgegebenen Berichtsheft bekommen.Die Abmahnung wurde an ihn Adressiert. Da mein Sohn nicht volljährig ist,hätte daher nicht die Abmahnung an mich dem Erziehungsberechtigten im Briefkopf adressiert sein müssen.(Formfehler)???Er mußte die Abmahnung auch unterschreiben.Da er nicht volljährig ist müßte das doch ein weiterer Formfehler sein ???Ich will gegen die Abmahnung Einspruch/Beschwerde bei der Betriebsleitung und dem Betriebsrat einlegen.Bringt das was oder soll ich es so hinnehmen??? Im voraus vielen Dank für eure Meinungen.

Gruß:

Wolli

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Antworten (9)

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    Antwort von Testbildfreund Testbildfreund

    Wenn der Sohn schon mal eine Abmahnung kassiert hat, ist wohl penetrante Penibilität seitens eines Elternteils nicht unbedingt das, was ihm wieder zu einem guten Arbeitsklima oder sonderlicher Beliebtheit führt, glaub mir!

    Kommentar von holsch holschholsch

    genau !

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    Antwort von z95959599 z95959599

    Nö, ist doch ganz okay so! Dein Sohn sollte sein Berichtsheft abgeben und dankbar sein, das er heutzutage überhaupt eine Lehrstelle hat. Du solltest nicht so einen Wind machen wegen vermeintlichen Formfehlern und so, sondern lieber dafür sorgen, das dein Schützling endlich seinen arbeitsvertraglichen Nebenpflichten nachkommt!

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    Antwort von Aristella Aristella

    Er hat die Vorgaben nicht beachtet und hat eins aufn Deckel gekriegt. Wenn du wo Beschwerde einlegen solltest dann bei ihm weil ers nicht von selbst gerafft hat! Außerdem: warum sollts an dich adressiert sein? Er hat ja was falsch gemacht!

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    Antwort von Hotelkrueger Hotelkrueger

    eine Abmahnung ist nicht gerechtfertigt, die Ausbilder sollen helfen und Ausbilden, den Auszubildenden den richtigen Weg zeigen.

    Alle Ausbildungsbetriebe sollten nie die Schuld bei den armen Azubis suchen.

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    Antwort von lenzing42 lenzing42

    Das das Berichtsheft ordnungsgemäß geführt wurde, kann der Ausbilder nicht wissen solange es ihm nicht vorgelegt wird.
    Abgesehen davon ist es die Pflicht des Azubis,angeordnete Termine einzuhalten.
    Die Abmahnung ist nach meiner Meinung berechtigt. Der grösste Fehler deinerseits währe, eine Beschwerde einzulegen.
    Damit würdest du die erzieherische Maßnahme des Ausbilders unterlaufen und am allerwenigsten deinem Sohn helfen.

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    Antwort von heinmueck heinmueck

    Ein nicht abgegebenes Berichtsheft ist für einen Auszubildenden keine Lappalie. Die kontinuierliche, wahrheitsgemäße Führung des Berichtsheftes ist Voraussetzung um überhaupt zur Prüfung angemeldet werden zu können. Eine Abmahnung ist also durchaus berechtigt.

    Es ist auch nicht so, dass diese Abmahnung an die Erziehungsberechtigten adressiert werden müsste. Der Auszubildende ist der Adressat.

    Viele Auszubildende, aber auch deren Eltern wissen nicht, dass im Rahmen der Ausbildung der Azubi schon einige Dinge selbst erledigen kann und muss. Zum Beispiel kann ein Azubi zum Einzelhandelskaufmann bei Karstadt jeden Tag hunderte Kaufverträge für Karstadt schließen obwohl er doch eigentlich noch gar nicht voll geschäftsfähig ist.

    Genauso kann der Azubi seinen Ausbildungsvertrag ohne Einverständnis der Eltern kündigen. Das Kündigungsschreiben müssen die Eltern nicht unterschreiben, es ist auch gültig nur mit der Unterschrift eines 17jährigen.

    So verhält es sich auch mit Abmahnungen.

    Der Azubi ist vertraglich verplichtet alles dazu zu tun, die Ausbildung erfolgreich abzuschließen. Das Nichtführen des Berichtsheftes ist also vertragswidrig und damit ein Abmahngrund.

    Kommentar von Wolli61 Wolli61Wolli61

    Das Berichtsheft wurde ja ordnungsgemähs geführt worauf ich auch achte.Er hat es nur nicht zum verlangten Zeitpunkt vorgelegt.

    Kommentar von heinmueck heinmueckheinmueck

    Zum korrekten Führen des Berichtsheftes gehört auch das Gegenzeichnen durch den Ausbilder.

    Ich persönlich hätte als Ausbilder einen Azubi wegen eines solchen Fehlverhaltens mündlich unter vier Augen ermahnt, nicht abgemahnt. Das ist aber Geschmackssache. Auch eine Abmahnung ist möglich.

    Von einem Widerspruch oder einer Gegendarstellung zu der Abmahnung in der Personalakte würde ich eher abraten. Der Vorfall wird ja nicht bestritten.

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    Antwort von Guppy194 Guppy194

    grundsätzlich bin ich der Meinung, dass es möglich sein sollte, diesbezügliche Differenzen in einem Gespräch beizulegen; richtig ist allerdings, dass die Abmahnung gegenüber den Eltern ausgesprochen werden muss; überleg mal, ob es wirklich nötig ist, den Betriebsrat und die Geschäftsleitung einzuschalten; sicher ist etwas vorgelegen an dem auch Dein Sohn Verantwortung hat.

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    Antwort von holsch holsch

    laß es, er hat was falsch gemacht.

    und sollte es nicht wieder tun...

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    Antwort von Fenchurch Fenchurch

    Wegen so einer Lappalie eine Abmahnung? Da muß er seinen Ausbilder aber ganz schön fuchsig gemacht haben.

    Meiner Meinung nach sollte man hier nicht mit Kanonen auf Spatzen schießen und auch noch Beschwerde einlegen, das ist ja lächerlich. Er soll gefälligst parieren. Lehrjahre sind keine Herrenjahre!

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