Hallo, folgendes ist passiert. Ich habe meine Mutter nach einem operativen Eingriff am Bein für einige Tage betreut. Wir saßen zusammen am Frühstückstisch. Meine Mutter wollte mir Kaffee nachschenken. Beim Aufstehen wurde ihr schwindelig. Sie wollte sich am Tisch festhalten. Dabei bekam sie leider nur die Tischdecke zu greifen und riss diese runter. Auf dem Tisch befand sich auch mein Laptop, der durch den Sturz kaputt ging. Sie hat den Schaden dann ihrer Haftpflicht gemeldet. Diese hat den Anspruch mit folgender Begründung abgelehnt. Ein schuldhaftes haftungsbegründendes Verhalten unseres Versicherungsnehmers ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Wem beim Aufstehen unvorhersehbar schwindelig wird und bei dem Versuch, sich am Tisch festzuhalten, einen Schaden verursacht handelt nicht schuldhaft. Dieser als Unfall einzustufende Vorfall beruht nicht auf Fahrlässigkeit. Eine Haftung aus Billigkeitsgesichts¬punkten entfällt ebenfalls. Kann mir jemand sagen ob dies so rechtens ist und es mir auch erklären. Danke.
Ablehnung eines Schadenfalls?
Antworten (6)
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4Antwort von
FordPrefectFordPrefect
In der Tat sind gesundheitsbedingte Schäden bei den meisten Haftpflichtversicherungen aus genau den genannten Gründen ausgeschlossen - es liegt kein fahrlässiges Verschulden vor, sodass die Schäden quasi wie höhere Gewalt zu bewerten sind. Man könnte auf Kulanz hoffen, bzw. den Fall dem zuständigen Ombudsmann vortragen, aber mehr geht wohl kaum.
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1Antwort von
Alp200 "geige" ist nicht auf dem aktuellem Stand. Das Verschuldungsprinzip wurde durch das Verursachungsprinzip (Halterhaftung:wem es gehört oder wer was gemacht hat, haftet) abgelöst. Aber der Versicherungsvertrag ist halt ein Vertrag und da kann man vereinbaren und/oder ausschließen, was immer man will. Solange es nicht gegen ein Gesetz verstößt. Der Verursacher muß also dein Laptop bezahlen , aber die Versicherung kann sich , je nach Vertrag davor drücken.
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geigegeige
Ja, leider hast Du kein Anrecht auf Erstattung. In Deutschland gilt das Verschuldensprinzip, hiernach hat der Schuldner lediglich Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten.
Sollte Dir das nächste Maleur passieren, frag lieber zuvor Deinen Versicherungsvertreter, wie Du die Schadensmeldung formulieren mußt, um Ersatz zu erhalten.
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1Antwort von
Masoud53Masoud53
hört sich völlig plausibel an und wird rechtens sein,da es kein schuldhaftes Verhalten ist.
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hanna2908hanna2908
Geh zum Anwalt. Ein Verweis auf Schäden die durch gesundheitliche Beeinträchtigung zustande kommen werden in der Regel nur in der Unfallversicherung abgelehnt.
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dirkiemausdirkiemaus
tja da würde ich sagen, falsche versicherung. denn unsere haftplicht macht da nich ein geschiss. wir haben eine tür eingetreten und die auch bezahlt bekommen
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gargamel111gargamel111 Da ist ja auch ein schuldhaftes Verhalten vorausgegangen.
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RuediRuedi Klingt allerdings nach Vorsatz. Die HPV möchte ich sehen, die vorsätzliche rechtswidrige Taten versichert.
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dirkiemausdirkiemaus wenn ein kleine kind von 14 monaten hinter der tür liegt und ein federbruch in der schliessgarnitur vorliegt das du die tür nicht mehr auf normalen wege öffnen kannst denn zahlen sie.
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hanna2908hanna2908 Dann zahlen die aber nur, weil es sehr schwierig sein dürfte dem Kind schuldhaftes Verhalten oder Vorsatz zu beweisen. Im Versicherungsbereich haben Kinder im Bezug auf das Verursachen von Schäden größtenteils Narrenfreiheit.
Welche Anspruchsgrundlage würdest Du hier annehmen? § 823 greift nicht, sonst hätte die Versicherung bezahlt. Ein Anspruch aus Vertrag kommt wohl auch nicht in Frage. EBV etc. auch nicht.