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Ablehnung eines Schadenfalls?

Frage von rutilquarz rutilquarz

Hallo, folgendes ist passiert. Ich habe meine Mutter nach einem operativen Eingriff am Bein für einige Tage betreut. Wir saßen zusammen am Frühstückstisch. Meine Mutter wollte mir Kaffee nachschenken. Beim Aufstehen wurde ihr schwindelig. Sie wollte sich am Tisch festhalten. Dabei bekam sie leider nur die Tischdecke zu greifen und riss diese runter. Auf dem Tisch befand sich auch mein Laptop, der durch den Sturz kaputt ging. Sie hat den Schaden dann ihrer Haftpflicht gemeldet. Diese hat den Anspruch mit folgender Begründung abgelehnt. Ein schuldhaftes haftungsbegründendes Verhalten unseres Versicherungsnehmers ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Wem beim Aufstehen unvorhersehbar schwindelig wird und bei dem Versuch, sich am Tisch festzuhalten, einen Schaden verursacht handelt nicht schuldhaft. Dieser als Unfall einzustufende Vorfall beruht nicht auf Fahrlässigkeit. Eine Haftung aus Billigkeitsgesichts¬punkten entfällt ebenfalls. Kann mir jemand sagen ob dies so rechtens ist und es mir auch erklären. Danke.

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Antworten (6)

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    Antwort von FordPrefect FordPrefect

    In der Tat sind gesundheitsbedingte Schäden bei den meisten Haftpflichtversicherungen aus genau den genannten Gründen ausgeschlossen - es liegt kein fahrlässiges Verschulden vor, sodass die Schäden quasi wie höhere Gewalt zu bewerten sind. Man könnte auf Kulanz hoffen, bzw. den Fall dem zuständigen Ombudsmann vortragen, aber mehr geht wohl kaum.

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    Antwort von Alp200 Alp200

    "geige" ist nicht auf dem aktuellem Stand. Das Verschuldungsprinzip wurde durch das Verursachungsprinzip (Halterhaftung:wem es gehört oder wer was gemacht hat, haftet) abgelöst. Aber der Versicherungsvertrag ist halt ein Vertrag und da kann man vereinbaren und/oder ausschließen, was immer man will. Solange es nicht gegen ein Gesetz verstößt. Der Verursacher muß also dein Laptop bezahlen , aber die Versicherung kann sich , je nach Vertrag davor drücken.

    Kommentar von Ruedi RuediRuedi

    Welche Anspruchsgrundlage würdest Du hier annehmen? § 823 greift nicht, sonst hätte die Versicherung bezahlt. Ein Anspruch aus Vertrag kommt wohl auch nicht in Frage. EBV etc. auch nicht.

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    Antwort von geige geige

    Ja, leider hast Du kein Anrecht auf Erstattung. In Deutschland gilt das Verschuldensprinzip, hiernach hat der Schuldner lediglich Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten.

    Sollte Dir das nächste Maleur passieren, frag lieber zuvor Deinen Versicherungsvertreter, wie Du die Schadensmeldung formulieren mußt, um Ersatz zu erhalten.

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    Antwort von Masoud53 Masoud53

    hört sich völlig plausibel an und wird rechtens sein,da es kein schuldhaftes Verhalten ist.

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    Antwort von hanna2908 hanna2908

    Geh zum Anwalt. Ein Verweis auf Schäden die durch gesundheitliche Beeinträchtigung zustande kommen werden in der Regel nur in der Unfallversicherung abgelehnt.

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    Antwort von dirkiemaus dirkiemaus

    tja da würde ich sagen, falsche versicherung. denn unsere haftplicht macht da nich ein geschiss. wir haben eine tür eingetreten und die auch bezahlt bekommen

    Kommentar von gargamel111 gargamel111gargamel111

    Da ist ja auch ein schuldhaftes Verhalten vorausgegangen.

    Kommentar von Ruedi RuediRuedi

    Klingt allerdings nach Vorsatz. Die HPV möchte ich sehen, die vorsätzliche rechtswidrige Taten versichert.

    Kommentar von dirkiemaus dirkiemausdirkiemaus

    wenn ein kleine kind von 14 monaten hinter der tür liegt und ein federbruch in der schliessgarnitur vorliegt das du die tür nicht mehr auf normalen wege öffnen kannst denn zahlen sie.

    Kommentar von hanna2908 hanna2908hanna2908

    Dann zahlen die aber nur, weil es sehr schwierig sein dürfte dem Kind schuldhaftes Verhalten oder Vorsatz zu beweisen. Im Versicherungsbereich haben Kinder im Bezug auf das Verursachen von Schäden größtenteils Narrenfreiheit.

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