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Abgeschlossene Tür = Freiheitsentzug?

Frage von mbraun mbraun

Hallo Leute,

ich habe mal eine Frage an euch. A hat auf seinem Grundstück eine Tür, die ausschließlich mit einem Schlüssel geöffnet werden kann. So haben nur bestimmte Leute den Zugang zum Grundstück. Beim Verlassen ist auch ein Schlüssel notwendig. Wenn Gäste auf dem Grundstück sind, ist deshalb immer ein Verantwortlicher da, der für die Leute verantwortlich ist.

Letztens war ein Gerichtsvollzieher da, der ein Schreiben zugestellt hat. Der Gerichtsvollzieher meinte, dass diese Tür fast an eine Freiheitsberaubung grenzt. Da man stets auf eine andere Person angewiesen ist, um rauszugehen.

Deshalb nun die Frage, ob es richtig ist.

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Antworten (3)

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    Antwort von BuddyOverstreet BuddyOverstreet

    Wenn die Personen, die sich regelmässig auf dem Grundstück aufhalten, damit einverstanden sind, ist es kein Freiheitsentzug. Andere Personen, die "zufällig" in diesen Bereich gelangen, müssen mit dem Risiko leben.

    Darüber hinaus ist es bereits Freiheitsentzug, wenn Du Deine bettflüchtige und zu Stürzen neigende Oma schützen willst und zu ihrer eigenen Sicherheit an ihrem Bett ein Gitter anbringst. Ist sie damit einverstanden, über Nacht "fixiert" zu werden, geht das auch wieder in Ordnung.

    Übrigens habe ich mal in einer psychiatrischen Einrichtung gearbeitet. Dort war es bei unruhigen Aufnahmen gestattet, die Person wegen Selbst- oder Fremdgefährdung vorübergehend zu fixieren. Diese Fixierung erfolgte auf richterliche Anordnung und musste darum minutengenau dokumentiert werden. Allerdings stellt ja schon die Unterbringung in einer psychiatrischen Einrichtung einen Freiheitsentzug dar.

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    Antwort von Schwarzrose Schwarzrose

    Also laut §239 Abs. 1 StGB lautet die Antwort: "Wer einen Menschen einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit beraubt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."

    Also prinzipiell ist es strafbar, man könnte aber auch sagen, dass man die Leute vorwarnt oder die zugeschlossene Tür einen bestimmten Sinn verfolgt wenn sie zu ist. Solange A die Menschen nicht vorsätzlich einsperrt und Ihnen verweigert rauszugehen wann sie möchten, würde ich sagen es sei strafbar. Ansonsten kommt es denke ich, auf die Gründe an wieso die Tür abgeschlossen werden muss und ob die Leute immer die Möglichkeit haben, den Raum zu verlassen wann sie möchten...

    Hoffe ich liege damit richtig und konnte weiterhelfen !

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    Antwort von MrGarrett MrGarrett

    Na ja, so ganz unrecht hat er sicher nicht. Die rechtliche Lage ist mir zwar nicht bekannt, aber es kann durchaus sein, dass Leute, die das Gebäude nicht verlassen können, weil z.B. die verantwortliche Person nicht da ist oder der Schlüssel abhanden kommt, rechtlich gegen den Eigentümer und die verantwortliche Person wegen Freiheitsberaubung vorgehen könnten.

    Man sollte zumindest die Leute vor dem Betreten des Grundstückes ausdrücklich darauf hinweisen, dass das Grundstück nur mit Hilfe einer Person bzw. eines Schlüssels wieder verlassen werden kann.

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