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Abgeltungssteuer zurückholen...?

Frage von Luctor Luctor

Wie kann ich bei der Steuererklärung die gezahlte Abgeltungssteuer zurückholen, weil kein Freistellungsantrag gestellt wurde?

Welchen Nachweiß muss ich einreichen, dass und wie viel Steuer bereits gezahlt wurde? Reicht ein ausgedrucker Kontoauszug vom Onlinebanking?

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Antworten (3)

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    Antwort von munichr munichr

    Du benötigst die ORIGINAL Steuerbescheinigung, KEINEN eigenen Kontoausdruck etc. Nur mit dem Original wird die einbehaltene Kapitalertragsteuer angerechnet. Dort steht auch drin, welche Zahlen in welche Zeilen der Anlage KAP einzutragen sind, z.B. Zeile 7 die Einnahmen, 49 Steuer, 50 Soli (als Beispiel).

    Wenn du mehrere Bescheinigungen hast, die Summen aufaddieren und eintragen. Am besten eine kleine (Excel-)Aufstellung beifügen, dann ersparst du dem Finanzbeamten die Kontrolle der Positionen.

    Wenn du bei der Bank einen Freistellungsauftrag eingereicht hattest, kannst du dir die Steuer somit wieder holen bis zu 801€ Zinseinnahmen. Sollte dein persönlicher Grenzsteuersatz unter 25% sein, wird es nochmal günstiger, als wenn er drüber ist (Günstigerprüfung durch das Finanzamt).

    Kommentar von EnnoBecker EnnoBeckerEnnoBecker

    Absolut richtig.
    .

    Dickes DH.

    Kommentar von munichr munichrmunichr

    Dankeschön :-)

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    Antwort von steinchen78 steinchen78

    du bekommst einen nachweise von der Bank, wieviel Zinsen du eingenommen hast und wieviel Steuern du bereits bezahlt hast. Müsstest du nächstes Jahr eigentlcih automatisch bekommen. . Das kannst du dann in das entsprechende Formular der Einkommensteuererklärung eintragen. ( Einnahmen aus Kapitalerträgen müsste das sein)

    Kommentar von Luctor Luctor

    Wie läuft das dann ab wenn das Konto bei der Bank gekündigt wird? Wird dann ein seperater Abschluss erstellt der alle Einnahmen enthält/nachweißt?

    Kommentar von steinchen78 steinchen78steinchen78

    ruf doch mal bei der Bank an und frag nach

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    Antwort von Scanner Scanner

    Die Bank schickt Dir doch einen Kontoauszug.

    Kommentar von EnnoBecker EnnoBeckerEnnoBecker

    Das ist zwar richtig. Aber was hat diese Tatsache jetzt mit der Frage zu tun?

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