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Abgelaufene Wohnungskündigungsfrist

Frage von aXXLJ aXXLJ

Gegen Ende Februar 2009 wurden die Mietverträge von etwa 20 Mietparteien unter Hinweis auf ein Sonderkündigungsrecht wg. geplantem Abriss der Gebäude gekündigt. Etwa 15 Mieter haben daraufhin Widerspruch eingelegt, die bis dato nicht beantwortet bzw. entschieden worden sind. Vor 4 Tagen ist die dreimonatige Kündigungsfrist abgelaufen, ohne dass der Vermieter rechtsverbindliche Auskunft über sein weiteres Vorgehen gegeben hat. Weder er - noch die Gemeinde können Ersatzwohnungen für die betroffenen Mieter stellen.

Fragen: Ist die Kündigung damit hinfällig? Muss der Vermieter, wenn er an seinen Abrissplänen festhält, nun erneute Kündigungen verfassen und neuerlich (mindestens) 3 Monate Frist einhalten? Behalten die ursprünglichen Mietverträge ihre Gültigkeit? Kann der Vermieter ohne Entscheidung über die Widersprüche ggfs. Zwangsräumungen beantragen?

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Antworten (3)

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    Hilfreichste Antwort ausgezeichnet vom Fragesteller
    Antwort von Padri Padri

    Grundsätzlich bedingt ein geplanter Abriss des Gebäudes ein Sonderkündigungsrecht. Der Vermieter muss sich dabei allerdings an die gesetzlichen Kündigungsfristen halten, die nicht bei jedem Mieter 3 Monate sind. Je nach Wohndauer haben langjährige Mieter Kündigungsfristen von 3-9 Monaten. Das übersehen Sie vielleicht. Die Kündigungen bleiben dennoch gültig. Ziehen Mieter nicht fristgerecht aus, so kann der Vermieter Räumungsklage erheben. Das wird er aber sicherlich erst dann tun, wenn ein eindeutiger Termin für den Abriss feststeht. Bei Sonderkündigungsrecht muss der Vermieter keine Ersatzwohnung beschaffen. Vielmehr müssen die Mieter sich selbst eine neue Wohnung suchen. Sie haben schließlich 3 Monate und mehr Zeit dazu.

    Kommentar von aXXLJ aXXLJaXXLJ

    Die längeren Kündigungsfristen in Anhängigkeit von der bisherigen Wohndauer sind durch die Sonderkündigungsklausel ausgehebelt. Es stehen jedoch Antworten/Entscheidungen bezüglich der eingelegten Widersprüche aus, die sofort nach Erhalt der Kündigungen verfasst worden sind. Hätte der Vermieter die Widersprüche - ggf. per Gerichtsentscheid -nicht beantworten (lassen) müssen? Und dies - wenn es denn tatsächlich seine Absicht wäre abzureißen - möglichst VOR Ablauf der Kündigungsfrist? Zur Ersatzwohnungs-Situation: Die durchschnittliche Wartezeit auf eine Sozialwohnung in der hiesigen Gemeinde (Sylt) beträgt 2 bis 3 Jahre. Eine Zwangsräumung gerichtlich durchzusetzen sollte m.E. unmöglich sein, wenn weder Vermieter - noch Gemeinde adäquaten Wohnraum für die Betroffenen zur Verfügung stellen können. Oder sehe ich das falsch?

    Kommentar von Padri PadriPadri

    Einen Gerichtsentscheid gibt es nur wenn auch eine Klage vorhanden ist. Ein Widerspruch ist keine Klage. Wie ich schon schrieb, ist weder der Vermieter, noch die Gemeinde dafür zuständig dem Gekündigten eine Ersatzwohnung zu Verfügung zu stellen. Der Mieter muss schon selbst tätig werden und nicht darauf hoffen, dass andere alles für ihn regeln.

    Kommentar von Obelhicks ObelhicksObelhicks

    versetz dich in die lage des vermieters: der würde doch die räumungsklage am besten bei einem mieter durchführen, der keinen widerspruch eingelegt hat. wenn er gewinnt - was zu erwarten ist - werfden die anderen eher klein bei geben

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    Antwort von Schnuffduff Schnuffduff

    Da magst du recht haben.Aber wenn sagen wir mal zwei Mieter sich auf zum Mieterbund machen da braucht ihr nicht gleich 15x einen Aufnahmegebühr zahlen.Denn normal gibt der Mieterbund oder wie die sich auch immer bei euch nennen gegen eine Gebühr Auskunft die euch mit Sicherheit schon mal etwas weiter bringen würde.Es gibt da glaube auch Unterschiede Mieterbund und Mieterschutzbund.Das einfachste wäre wenn du dort gleich mal anrufen würdest und nachfragst wie es mit einer einmaligen Beratung steht und du oder ihr einen Termin ausmacht. Viel Glück

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    Antwort von Schnuffduff Schnuffduff

    Ich weiß es nicht...hätte nur den Rat...dass ihr euch zusammen tun solltet und mal zum Mieterbund gehen solltet um euch beraten zu lassen.

    Kommentar von aXXLJ aXXLJaXXLJ

    Danke für den Rat, aber das würde etwa 15 x die Aufnahmegebühr im Mieterbund bedeuten, plus extra-Kosten für einen Rechtsanwalt im Klagefall, weil der Schadensfall vor Eintritt in den Mieterbund zustande gekommen ist.

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