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Abfindung von Niessbrauch bei Hausverkauf - wie Schenkungssteuer vermeiden?

Frage von Leon40 Leon40

Hallo,

wie ist folgender Fall bzgl. Schenkungssteuer zu bewerten: (a) A ist Hauseigentümer und will das Haus verkaufen. B hat daran ein Niessbrauchrecht und willigt in dessen Löschung ein. Der Käufer C zahlt die Komplettsumme an A. (b) A und B treffen anschliessend eine schriftliche Einigung über die Abfindung für das Niessbrauchrecht. A zahlt dann eine bestimmte Summe an den Niessbraucher B.

Da (b) eine Gegenleistung für (a) ist, sollte eigentlich keine Schenkungssteuer anfallen (unter der Annahme, dass die Abfindung in ihrer Höhe dem Niessbrauchwert entspricht).

Oder besteht bei dieser Vorgehensweise die Gefahr, dass das Finanzamt beide Vorgänge als unabhängig voneinander bewertet, d.h. Fall (a) als Schenkung des Niessbrauchers an den Verkäufer wertet und (b) als Schenkung des Verkäufers an den Niessbraucher ?

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Antworten (1)

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    Antwort von weltbummler weltbummler

    Als Nichtsteuerfachfrau kann ich hierzu nur eine Vermutung anstellen:

    im Prinzip wird ja kein neues Vermögen erworben, sondern lediglich ein nicht-geldliches Recht (Nutznieß) in Geld umgewandelt.

    Wärest Du eine bilanzpflichtige "Firma", so wäre das lediglich eine Vermögensumschichtung und kein zusätzlicher Gewinn, und damit wäre es nicht steuerlichpflichtig (weil keine Vermögenszunahme).

    Das Finanzamt könnte es allerdings auch so ansehen, daß Du "stille Reserven" aktivierst, und das könnte dann steuerpflichtig sein.

    Und da das deutsche Finanzamt notorisch habgierig ist und sich auch routinemäßig über geltendes Recht hinwegsetzt, muß ich zur Beratung mit dem Steuerberater raten, insbesondere wenn es um größere Beträge geht.

    Auch die Daten, zu denen die Rechte erworben wurden, können hier ggf. eine wesentliche Rolle spielen (z.B. die Zehnjahresfrist zur steuerfreien Veräußerung einer Immobilie - ich habe hier keine Kenntnis, ob diese auch für die Abgeltung einen Nießbrauchrechts entsprechend anzuwenden ist).

    Wenn noch entsprechend Zeit vorhanden ist, den Steuerberater bitten, sich VOR Abwicklung eine rechtsverbindliche (!) Einzelfallbewertung des Finanzamtes zu besorgen.

    Eine andere Möglichkeit könnte es sein, das das Nießbrauchrecht z.B. akut oder aus der Vergangenheit durch ein Darlehen belastet ist - mglw. hat B, um sein Nießbrauchrecht zu erwerben, ja früher Rechte aufgegeben oder Gelder zur Verfügung gestellt? Vielleicht hat die Frau, der Opa oder ein Nachbar ja etwas zum Erwerb des Rechtes beigetragen, für das er / sie jetzt über eine Sicherheit wünscht???

    Das Thema kann hier durchaus kreativ angegangen werden, aber wohl besser nicht ohne eine gute professionelle Beratung.

    Wenn z.B. in Höhe der Einnahmen "Verpflichtungen" bestehen, wäre der steuerliche Gewinn ebenfalls Null. Vielleicht gab es ja eine solche Vereinbarung oder einen vergleichbaren Hintergrund, und es wurde nur vergessen, diesen schriftlich festzuhalten? Das läßt sich in gewissen Grenzen auch später noch nachholen....Ein geistig beweglicher Steuerberater wird sicher ein Szenario finden können, um die Besteuerung zu umgehen.

    Aber in jedem Fall - wenn der Handel noch nicht vollzogen ist, bitte erstb beraten lassen, dann recherchieren und gestalten, und erst dann umsetzen.

    Ich hoffe, das hilft

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