Nach den Beschreibungen in der Frage, handelt es sich um außerordentliche Einkünfte nach § 34 EStG. http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__34.html
Demnach kann die Fünftelregelung in jedem Fall angesetzt werden. Sollte der Arbeitgeber das noch nicht damals im Januar gemacht haben, wird es ganz normal nach dem Jahresende mit der Einkommensteuererklärung eingereicht und auch entsprechend abgerechnet.
Doch die Frage ging in eine andere Richtung: Ja, es gibt mehrere Möglichkeiten, um die Steuerlast auf die Abfindung deutlich zu senken (und damit Nachzahlungen zu vermeiden bzw. noch Rückzahlungen zu erhalten). Möglichkeiten die sich hundertfach bewährt haben und in jedem Fall vom Finanzamt anerkannt werden.
Dafür sollte man sich Zeit lassen und genau berechnen, was sich mit welcher Methode heraus holen läßt.
Zeit hat man mit einer solchen Gestaltung immer bis zu Ende eines Steuerjahres, das geht recht entspannt, läßt sich gut planen und in Ruhe umsetzen.
Wenn man sich allerdings am Morgen des "30.12." schon mit diesem Thema beginnt auseinanderzusetzen, kann ich aus umfangreicher Erfahrung sagen: Jetzt haben die Steuerberater, wie wirtschaftliche Berater entweder das Büro geschlossen oder deren Spezialisten sind in Urlaub. Heute nachmittag wird man da keine Lösung mehr hin bekommen.
Fazit: Es ist zu spät, Thema vergessen, entspannt Silvester feiern und Steuern brav zahlen!
Guten Rutsch!
Das ist ein guter Rat.
Wenn Du noch erklärst. wie das geht. Werbungskosten sind erst einmal Ausgaben, die man hat und die dann das Einkommen verringern (simpel gesagt).