Ich habe in meiner bisherigen Wohnung Kunststoff-Fenster auf meine Kosten einbauen lassen und das Bad gefliest... Kann ich bei Auszug vom Vermieter eine Abgeltung des Restwertes verlangen ? Wenn ja, wie kann ich den errechnen ?
Abfindung vom Vermieter für Einbau Kunstofffenster durch Mieter- wie errechnen?
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heimwerkerheimwerker
Eine Zahlungspflicht des Vermieters kommt nur in Betracht, wenn die Baumaßnahmen den Interessen des Vermieters und seinem wirklichen oder mutmaßlichen Willen entsprachen oder der Vermieter bereichert ist. ( OLG Düsseldorf NJW RR 92, 716; LG Mannheim WM 96, 143). Die Bereicherung kann nur darin liegen, dass sich der Verkehrswert der Mietsache erhöht hat, oder ein höherer Mietzins erzielbar ist ( OLD München ZMR 97, 236). In beiden Fällen ist der Mieter beweispflichtig, in der Praxis ist es äußerst schwierig, diesen Nachweis zu führen. Möglich wäre BGB 539 Abs. 1, unter der Voraussetzung, dass der Vermieter diese Einbauten auch wünscht. Auch BGB 812 wäre eine Variante, wenn der VM den Mietzins auf Grund der Fenster erhöht (beim Nachmieter). Der Vm seinerseits kann den Rückbau verlangen. Rückbau bedeutet Wiederherstellung des früheren Zustandes des Mietobjektes. Eine bloße Genehmigung der Ein- oder Umbauten durch den Vermieters genügt nicht: Die Genehmigung einer Umbaumaßnahme des Mieters bedeutet grundsätzlich nicht den Verzicht auf Rückbauansprüche nach Beendigung des Mietverhältnisses (LG Berlin, Urteil vom 23. Juli 2001, Az: 67 S 559/00). Es wird schwierig, wenn nicht unmöglich sein, hier einen Anspruch geltetnd zu machen. MfG
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PadriPadri
War das mit dem Vermieter abgesprochen und hat er der baulichen Maßnahme zugestimmt? Wenn nein, kann er sogar den Rückbau verlangen.
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vincerovincero
du hast eine bauliche veränderung an der mietsache vorgenommen ohne das mit dem vermieter zu vereinbaren - siehe mietvertrag - nicht erlaubt? das hätte eine mietermodernisierung sein können, wenn das mit dem vermieter schriftlich abgemacht worden wäre. diese abmachung hatte die kosten festgesetzt und auch die anteilige rückzahlung entsprechend der abgewohnten jahre.
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Aase Hallo, du bekommst in der Regel nur eine Erstattung wenn du vor den Arbeiten mit dem Vermieter eine Kostenerstattung bei Auszug vereinbart hast. Wenn ja, dann würde ich mich an das nächste Büro des Mieterbundes oder Mietervereins wenden, die können die eine genaue Berechnung geben. Hier der Link: http://www.mieterbund.de/
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