Bekommt man bei einer Abfindung zusätzlich Arbeitslosengeld oder bekommt man das Arbeitslosengeld erst nach Verbrauch der Abfindung?
Antworten (7)
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arehumansarehumans
Arbeitslosengeld bekommst du ab dem Tag des 1. Tages ohne Arbeit bzw. wenn du nicht mehr für den Betrieb offiziell tätig bist und natürlich Meldung. Hier wird nichts abgezogen, wie bei ALGII. Du hast ja in die Versicherung einbezahlt.
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akademikusakademikus
bei alg1 ist es egal wiesviel vermögen du hast. die frage stellt sich erst wenn du alg2 (hartz4) beantragen musst
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kuddel69kuddel69
Vorsicht, Abfindung kann auf das ALG angerechnet werden. Und wenn Du nicht explizit gekündigt wurdest, kannst Du u.U. sogar erst einmal für ALG gesperrt werden. Informiere Dich gut beim Betriebsrat und Fachexperten in der Arbeitsagentur.
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Micky001Micky001
falls du später in ALG II fallen solltest muß du es erst verbrauchen/ verbraucht haben, wenn du über deinem Freibetrag bist.
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JoulinJoulin Meine Freundin musste einen Teil ihrer Abfindung an das Finanzamt zahlen. Ist das üblich?
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Micky001Micky001 soviel ich weiß wird die Abfindung wie normaler Lohn versteuert.
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luxi09luxi09
Du hast einen Selbstbehalt von 750,00 pro Lebensjahr der Rest wird verrechnet. Schau doch mal auf der Homepage der Arge nach.
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TwoSteps4WardTwoSteps4Ward Hier wurde aber nach Arbeitslosengeld gefragt und nicht nach Hartz4 ^^ Beim Arbeitslosengeld darf die Abfindung in voller Höhe behalten werden, denn es wurde ja in die Arbeitslosenversicherung einbezahlt!
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MortiMorti Von dem was du inhaltlich meinst hast du recht. Allerdings heißt es amtlich nicht mehr Hartz IV, sondern Arbeitslosengeld II.
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MortiMorti
Das hängt von der Höhe der Abfindung (Selbstbehalt) ab und wann du diese erhältst (Zuflussprinzip).
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MortiMorti Korrektur:
arehumans hat natürlich recht, beim ALG1 spielt es keine Rolle. -
Eine Abfindung wird nicht (!) auf das Arbeitslosengeld 1 angerechnet. Gem. SGB III § 143a "ruht" das Alg nur, wenn die Kündigungsfrist nicht eingehalten und dafür eine Abfindung gezahlt wurde. Und gem. § 144 droht eine Sperrzeit, wenn der Arbeitnehmer gekündigt oder Anlass zur Kündigung gegeben hat. vgl. http://www.abfindunginfo.de/abfindu6.htm