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abfindung erhalten und dann kein arbeitslosengeld?

Frage von angel1 angel1

hallo .... irgendwie muß ich mich aktuell mit dem thema entlassung / abfindung ... arbeitslos beschäftigen (wer wohl nicht ... und wie viele eigentlich wirklich in der heutigen zeit) ... so habe ich eben sep die frage gestellt, was zur zeit üblich ist an höhe der abfindung ... tatsache ist ja auch, dass wenn man eine abfindung erhalten hat, dies als "zustimmung" zur kündigung seitens des arbeitgebers gewertet wird und folgelich für einen gewissen zeitraum (? ich glaube 3 monate?) keinen anspruch auf arbeitslose hat ... ist das richtig ...? oder gibt es da auch wege, dies zu umgehen .... ? danke wieder ... angel

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Antworten (11)

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    Antwort von DerEntomologe DerEntomologe

    Erkundige dich ganz genau beim Arbeitsamt, wenn nötig auch bei einem Anwalt für Arbeitsrecht. Grundsätzlich gilt, dass du dich bei Annahme einer Abfindung ja mit der Entlassung einverstanden erklärst, d.h. das Arbeitsamt zahlt erst mal nichts. Es gibt aber Ausnahmefälle.

    Kommentar von angel1 angel1

    der fall ist ja noch nicht aktuell ... ist es dann ratsam sich jetzt schon beim arbeitsamt darüber zu erkundigen ..... zielt ja darauf ab, eben diese sperrfrist zu umgehen ... macht das sinn?

    Kommentar von DerEntomologe DerEntomologeDerEntomologe

    Erkundige dich da so schnell wie möglich. Vielleicht greift bei dir irgend eine Sonderregelung.

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    Antwort von Ernsterwin Ernsterwin

    Hallo angel1

    Für die Anrechnung der Abfindung auf Arbeitslosengeld und Sperrzeit gilt gem. Sozialgesetzbuch (SGB) III:

    1. Wenn die Kündigungsfrist nicht eingehalten und dafür eine Abfindung vereinbart wurde, dann ruht gemäß SGB III § 143a der Anspruch auf Arbeitslosengeld. Wurde die Kündigungsfrist bei der Kündigung durch den Arbeitgeber eingehalten, gibt es also keine Sperre.

    2. Hat der Arbeitnehmer gekündigt oder durch sein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Kündigung durch den Arbeitgeber gegeben, so droht eine Sperrzeit nach SGB III § 144 Abs. 1 Nr. 1. Durch sein Verhalten hat der Arbeitnehmer nämlich dann vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt.

    Dieses Verhalten wurde bisher auch von der Arbeitsagentur unterstellt, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer einen Aufhebungsvertrag schlossen. Das Bundessozialgericht hat im Juli 2006 entschieden: Schließen Arbeitgeber und Arbeitnehmer unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist einen Aufhebungsvertrag, um die betriebsbedingte Kündigung zu umgehen, so kann nicht mehr automatisch eine Sperrzeit verhängt werden. (BSG, Urteil vom 12.07.2006, Az.: B 11a AL 47/05 R)

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    Antwort von simjo simjo

    Das ist richtig. Die Abfindung wird auf das ALG angerechnet und es besteht erst einmal eine 3-monatige Sperre. Umgehen kann man dies, indem die Abfindung auf die Zeit von Jan.- ??? monatl. umlegt und als Erfolgsbeteiligung, Prämie, Gewinnbeteiligung o.ä. als Nachverrechnung zum Gehalt versteuert. Damit entfällt die Sperre und gleichzeitig würde das ALG erhöht (höherer Verdienst in den Monaten). Ein Versuch ist es wert, ob jedoch der AG mitmacht, ist die andere Sache.

    Kommentar von angel1 angel1

    Ich danke Dir für die Antwort ... ich werde das prüfen bzw ansprechen ob umsetzbar ..!

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    Antwort von Miststueque Miststueque

    Geht es um eine Abfindung die auf Grund einer Abmachung bezahlt wurde oder aufgrund einer Klage auf Wiedereinstellung?

    Kommentar von Memmenie MemmenieMemmenie

    DH, so meinte ich das auch bei meiner antwort.

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    Antwort von Praline Praline

    Das ist so - gibt dann kein ALG! Es wird sogar verrechnet - bezahlst für die Faulpelze mit!

    Kommentar von Memmenie MemmenieMemmenie

    falsche antwort!

    Kommentar von Praline PralinePraline

    Wie meinst du das? In einer Beziehung haste recht!

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    Antwort von Cathey Cathey

    Hi, wenn die Kündigungsfrist eingehalten wurde, wird die Abfindung nicht auf das Arbeitslosengeld angerechnet. Solltest du einen Aufhebungsvertrag unterschrieben haben, wird in jedem Fall eine Sperre geprüft, das heißt aber noch lange nicht dass du auch eine Sperre bekommst. Und nachfragen beim AA kannst du auf jeden Fall.

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    Antwort von haiko haiko

    ja, wenn es dein arbeitgeber als entschädigungszahlung ausgibt und nicht als abfindung.

    Kommentar von angel1 angel1

    ist hier die formulierung im auflösungsvertrag maßgeblich ... oder woran wird dieser unterschied festgemacht ? ... danke für eine weitere erklärung ...

    Kommentar von haiko haikohaiko
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    Antwort von Memmenie Memmenie

    wenn du eine abfingung bekommst weil du dort nicht mehr arbeiten kannst ist das ein unterschied zu dem als wenn du dafür bezahlt wirst dass du dort nicht mehr arbeitest.Da muss man echt aufpassen! Eine gewisse grenze ist allerdings nicht zu überschreiten (da musst du aber mal beim rechtsanwalt nachfragen)

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    Antwort von PlayaNr1 PlayaNr1

    also wenn du auf deinen eigenen wunsch kündigst....jepp dann hast eine sperre drinnen, die aktuellen weiss ich nciht...denn das hatte ein kunde von mir der sich vor 3 jahren oder so selbständig gemacht hat! sobald, dass vom arbeitgeber weisst sofort melden nicht erst zum kündigungszeitpunkt, sobald einen brief bekommst

    umgehen wenn dich der arbeitgeber kündigt ;) ohne dein einvernehmen ;)

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    Antwort von corimaus corimaus

    ja das ist so!!!!

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    Antwort von missfix missfix

    Nö, ist vollkommen richtig. Nach 3 Monaten hast Du dann wieder Anspruch auf Arbeitslosengeld.

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