Hallo liebe1107,
so, hier noch die Ergänzung zu meinem Text von gestern.
Die Rechtsgrundlagen nach denen grundsätzlich die Zahlung von Abfindungen -in der Regel im Kündigungsschutzverfahren vor dem Arbeitsgericht- verhandelt/vereinbart werden habe ich bereits in meinem gestrigen Text explizit genannt.
Sofern sich deine Schwiegermutter gegen die Kündigung wehren will, muss sie gegen die betriebsbedingte Kündigung gemäß § 4 des Kündigungsschutzgesetzes Kündigungsschutzklage erheben. Die Klage ist spätestens innerhalb von 3 Wochen beim Arbeitsgericht zu erheben.
Ich kann dir aus Erfahrung (nicht persönlicher Erfahrung sondern aus mittelbar Erlebtem) nur raten, die Kündigungsschutzklage keinesfalls ohne Anwalt zu erheben.
Der juristische Laie ist nach meiner Überzeugung nicht in der Lage alle materiellrechtlichen und prozessrechtlichen Bedingungen und Abläufe mit seinem juristisch ungeschulten Wissen -ohne anwaltschaftlichen Beistand- vollumfänglich nachzuvollziehen und in jeder Phase des Verfahrens die richtigen Anträge zu stellen bzw. Entscheidungen zu treffen.
Um jedenfalls das bestmögliche Ergebnis heraus zu holen (eine absolute bzw. verbindliche Erfolgsgarantie/-prognose gibt es vor keinem Prozess) sollte deine Schwiegermutter unbedingt einen FACHANWALT !!! für Arbeitsrecht mit der Vertretung ihrer Interessen beauftragen. Nur ein versierter Anwalt (Jurist) ist in der Lage, alle prozessualen und materiellrechtlichen Abläufe in einem solchen Verfahren zu durchschauen und jederzeit die richtigen Entscheidungen zum Fortgang des Verfahrens zu treffen, ggfs. -sofern das Gericht, wie in den meisten Verfahren üblich, einen Vergleichsvorschlag zur Einigung der Parteien macht- zu erfassen, ob der Vergleichsvorschlag der Interessenlage deiner Schwiegermutter unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten akzeptabel ist oder die Höhe der Abfindung nicht akzeptabel ist.
Das Tätigwerden des Anwalts kostet natürlich Geld, ebenso das Gerichtsverfahren, letzteres aber in sehr überschaubarer Höhe. Da sind die Kosten des Anwalts als deutlich bzw. erheblich höher anzusetzen.
Sollte es Probleme von der finanziellen Seite geben, weil deine Schwiegermutter über zu geringe Einkünfte verfügt und fürchtet, sich das Verfahren nicht leisten zu können, kann deine Schwiegermutter die sogenannte Prozesskostenhilfe beantragen. Da wird der Anwalt deine Mutter eingehend beraten und auch bei der Antragstellung behilflich sein.
Wird deiner Schwiegermutter Prozesskostenhilfe seitens des Gerichts gewährt, bedeutet das, dass sämtliche Anwalts- und Gerichtskosten von der Landeskasse gezahlt werden.
Die Gewährung der Prozesskostenhilfe setzt jedoch voraus, dass deine Schwiegermutter nur über relativ geringes Einkommen verfügt, oder das Einkommen durch Verpflichtungen deutlich geschmälert wird s o w i e -letztlich- das Gericht eine gewisse Erfolgsaussicht für die Kündigungsschutzklage sieht. Das heisst, die Klage darf nicht -wider besserer Einsicht- sozusagen "mutwillig" eingereicht und verfolgt werden.
Alles weitere wird das Verfahren selbst zeigen.
Die Kündigung deiner Schwiegermutter könnte z.B. -vor allem nach 18-jähriger Tätigkeit für die Versicherung bzw. die Agentur- als sozial nicht gerechtfertigt angesehen werden. Das könnte dann der Fall sein, wenn zwar der jetzige Betreiber der Agentur diese schließt, aber gleichzeitig eine neue Agentur -lediglich unter einem anderen Agenturleiter- eröffnet wird. Denkbar ist auch, dass das Gericht eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit bei dem Versicherungskonzern selbst sieht, weil deine Schwiegermutteer sicher nach so langjähriger Tätigkeit auch einen anderen Arbeitsplatz im Versicherungskonzern übernehmen könnte.
Diese Fragen können hier zwar nicht verbindlich geprüft und beantwortet werden; sie sind aber Faktoren, vor deren Hintergrund die Kündigung deiner Schwiegermutter evtl. als sozial nicht gerechtfertigt angesehen werden könnte.
All diese Dinge erfordern jedoch einen weitgehenden Kenntnisstand der arbeitsgerichtlichen Entscheidungspraxis, die -wenn überhaupt- jedenfalls zuverlässig nur von einem versierten Fachanwalt beurteilt werden kann.
Deshalb meine Empfehlung zur Einschaltung eines Fachanwalts für Arbeitsrecht.
Sollte der Fachanwalt seinerseits die Erfolgsaussichten für zu gering einschätzen, müsste deine Schwiegermutter z u n ä c h s t !! lediglich die einmalige "Beratungsgebühr" für den Anwalt zahlen und kann dann immer noch entscheiden, ob sie auf anwaltlichen Rat von der Klage absieht.
Doch diese Beratungsgebühr sollte deine Schwiegermutter schon investieren um Klarheit zu haben.
Immerhin könnte sie -bei erfolgreichem Ausgang des Verfahrens- mit einer Abfindung von maximal eines halben Bruttomonatsgehalts für jedes der 18 Beschäftigungsjahre, also bis zum 9-fachen Bruttogehalt erwarten. Doch diese Prognose ist unverbindlich.
Viel Erfolg und Gruß hotteb
Hallo,
danke für deine Antwort.
Hier meine Antworten: 1. Betreiber der kleinen Agentur. Diese ist aber mit der Versicheurng verbunden und muss auch an die Versicherung reporten. 2. Nein 3. Nein
Diese kleine Agetur wird jetzt aufgelöst. mDie Chefin der Agentur bekommt eine Abfindung von der Versicherung.
Danke für deine Hilfe.
LG
Hallo liebe1107, schön, dass du geantwortet hast. Ich bin aus Zeitgründen erst in der Lage, heute Abend zu antworten, komme aber auf deine -bzw.die Angelegenheit deiner Schwiegermutter- zurück.
Gruß hotteb
Hallo liebe1107, sorry, danke für dein anerkennendes Sternchen, obwohl ist ja n o c h nicht v i e l dafür getan habe. Hab's dankeschön eben vergessen, weil die Sternchen für mich nicht im Vordergrund stehen, ich vielmehr eher aus Interesse an den Inhalten meine Beiträge "abliefer". Trotzdem danke für die Anerkennung und Gruß
hotteb
Gerne. Freue mich auf deine Antwort zu o.g. !
Ist wirklich wichtig.
Beste Grüße