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Abfindung bei 1,3 Jahren BEtriebszugehörigkeit?

Frage von Andreamueller Andreamueller

Hallo, vielleicht weiss jemand juristischen Rat.

ich bin als ÜBersetzerin jetzt 1 Jahr und 4 Monate bei einer Firma und wurde betriebsbedingt, knapp jetzt zum 1.11. im Zuge einer ENtlassungswelle gekündigt. Mein VErtrag war unbefristet. Steht mir trotz recht kurze Betriebszugehörigkeit eine Abfindung zu?

Und hat man ein Recht darauf, sich noch verbleibenden Urlaub auch auszahlen zu lassen? ich möchte zumindest ETWAS von dieser für mich überraschend kurzfristigen Kündigung machen und weiß nicht, wo ich ansetzen soll

Vielen Dank

Andrea

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Antworten (11)

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    Antwort von doka12 doka12

    nö es steht dir keine Abfindung zu

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    Antwort von Reservist Reservist

    Grundsätzlich hat man kein Recht auf eine Abfindung.

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    Antwort von pupsdichplatt pupsdichplatt

    Sorry, es gibt kein "Recht auf eine Abfindung". Was du machen kannst, ist auf Wiedereinstellung klagen. Sollte das Gericht dann befinden, dass die Kündigung zu Unrecht erfolgte, wirst du wieder eingestellt. Alternativ kann der Arbeitgeber versuichen, die "loszukaufen" - das ist dann die Abfindung. Die variiert branchenbezogen; wenns gut geht sinds schon mal zwei Monatsgehälter pro (vollem)Jahr der Betriebszugehörigkeit; bei mir warens 0,4 Gehälter. Sollte das Gericht befinden, dass der Arbeitgeber gute Gründe der Kündigung hatte und bei der Sozialauswahl keinen Feherl gemacht hat, dann gehst du ohne alles. Der Urlaub ist zu gewähren, alternativ darf ausgezahlt werden.

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    Antwort von Franticek Franticek

    Habt ihr keinen Betriebsrat? Gibt es keinen Sozialplan, wenn es eine "Entlassungswelle" gab? Normal kann man pro Jahr firmenzugehoerigkeit mit einem halben Monatslohn Abfindung rechnen. Einen Anspruch darauf hat man aber nur, wenn der Betriebsrat Abfindungen ausgehandelt hat, - oder wenn man gegen die Kuendigung klagt und eine Abfindung vom Gericht zugesprochen bekommt.
    Einfach so automatisch gibt es keine Abfindungen, - es sei denn freiwillig.

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    Antwort von eureka1 eureka1

    Es besteht grundsätzlich, von den folgenden Ausnahmen abgesehen, kein Anspruch auf Abfindung im deutschen Arbeitsrecht.

    In Deutschland werden Abfindungen gezahlt aufgrund

    1)außergerichtlichen oder gerichtlichen (freiwilligen) Vergleichs über die Wirksamkeit einer Kündigung

    2)der gesetzlichen Neuregelung des § 1a KSchG

    3)Auflösungsurteils des Arbeitsgerichts wegen Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses gem. §§ 9, 10 KschG

    4)Tarifvertrags oder eines Sozialplans (regelmäßig bei Massenentlassungen)

    5)gerichtlichen Urteils wegen Ansprüchen eines Arbeitnehmers auf Nachteilsausgleich.

    Nur die Abfindungsansprüche nach Nr. 3 bis 5 können unter Umständen gegen den Willen des Arbeitgebers erzwungen werden.

    http://de.wikipedia.org/wiki/AbfindungimArbeitsrecht

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    Antwort von lenzing42 lenzing42

    Ein gesetzlicher Anspruch auf Abfindung besteht nicht(siehe die Antwort von User eureka1).

    Zu deiner Frage zum Resturlaub gilt § 7 Abs.:4 BUrlG :

    Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.

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    Antwort von carleone carleone

    In der kurzen Zugehörigkeit wird keine Abfindung gezahlt.

    Ach Auszahlung des Urlaubsanspruches ist nicht (nur in absoluten Ausnahmefällen) möglich, da Urlaub der Erholung und nicht zusätzlicher Einnahmen dienen soll.

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    Antwort von Schnuckikinder Schnuckikinder

    Denke nicht, dass Dir eine Abfindung zusteht. Wegen dem Urlaub hast Du ja noch Zeit, diesen zu nehmen. Daher wird Dir dieser sicher nicht bezahlt werden. Also nimm ihn.

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    Antwort von Frosty Frosty

    Denke nicht, dass man anrecht auf eine Abfindung hat, wenn das nicht im Vertrag festgelegt ist. Urlaub muss genommen werden, oder wenn das nicht (mehr) möglich ist, dann wird er natrürlich ausbezahlt...

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    Antwort von Tessa13 Tessa13

    nach einer solch kurzen Zugehörigkeit,völlig ausgeschlossen.

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    Antwort von mmmgd mmmgd

    wär eine frechheit wenn dir was zustehen sollte.

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