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Abendschule wird als regelmäßige Arbeitsstätte gewertet???

Frage von gfrust gfrust

Hallo zusammen!

Ich habe meine Steuererklärung für 2009 gemacht und meinen Steuerbescheid jetzt bekommen. Ich besuche seit 2007 eine Abendschule zum Maschinenbautechniker. Der Unterricht findet Mo - Do statt. Hierfür habe ich den Fahrtweg und sonstige Kosten wie z.B. Bücher als Werbungskosten angegeben. Nun steht in meinem Bescheid folgendes.

"Die Fahrten zur Schule werden mir der Entfernungspauschale - 0,30€ je Kilometer .....€ berücksichtigt. Die Ausbildungsstätte (Schule) wird nach Ablauf der Dreimonatsfrist zur regelmäßigen Arbeitsstätte, weil sie an mindestend drei Tagen in der Woche aufgesucht wird."

Jetzt ist meine Frage ob das stimmt? Ich habe für 2007 und 2008 die komplette Strecke...also die Kilometerpauschale und nicht die Entfernungspauschale bekommen. Kann mir jemand sagen wie ich den Widerspruch schreiben soll? Nennung von § und/ oder Urteilen?

Zur Info: Ich arbeite Vollzeit jeden Tag. Also habe ich bereits eine regelmäßige Arbeitsstätte, die ich auch angegeben habe.

Schonmal vielen Dank für eure Hilfe!

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Antworten (4)

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    Antwort von Wafer Wafer

    Wenn eine Bildungsmaßnahme außerhalb eines Dienstverhältnisses über einen längeren Zeitraum stattfindet, dann kann diese Bildungseinrichtung auch von Anfang an wie eine regelmäßige Arbeitsstätte im Sinne des § 9 I 3 Nr. 4 angesehen werden. Das bedeutet nur Entfernungspauschale und keine Verpflegungsmehraufwendungen. (BFH VI R 86/99 BStBl II 03, 749; BFH VI R 190/97 BDtBl II 04, 886; LStH 9.2 "Regelmäßige Arbeitsstätte").

    Dann noch deutlicher in R9.2 III EStR:

    1 Liegen weder im Betrieb des ArbG (meine Anm.: wenn Fortbildung vom Arbeitgeber veranlasst = dienstliche Fort-/Weiterbildung = D) noch in der Wohnung des Stpfl. (meine Anm.: bei Fernstudiengängen/-kursen mit nur wenigen Präsenzen wie bspw. Seminare) die Voraussetzungen für die Annahme einer regelmäßigen Arbeits- oder Fortbildungsstätte iSd Abs. 2 vor, ist der Ausbildungsort vom ersten Tag an regelmäßige Arbeitsstätte. 2 Bei der Ermilttlung der Aufwendungen sind (...) § 9 II (a.F. 2008) EStG (=Entfernungspauschale) anzuwenden.

    Kommentar von Wafer WaferWafer

    Ergänzend das Zitat, welches oben erwähnt wurde:

    H9.2 "Regelmäßige Arbeitsstätte" LStH:

    "Eine Bildungseinrichtung ist als regelmäßige Arbeitsstätte anzusehen, wenn diese über einen längeren Zeitraum hinweg zum Zwecke eines Vollzeitunterrichts (meine Anm.: was bei Mo-Do gegeben ist) aufgesucht wird. BFH-Urteil wie oben.

    Ein Einspruch (im Steuerrecht heißt der Widerspruch so) ist mE nach unbegründet.

    Kommentar von EnnoBecker EnnoBeckerEnnoBecker

    Bingo! DH.

    Kommentar von RautenMiro RautenMiroRautenMiro

    Doppelbingo D noch höher

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    Antwort von gfrust gfrust

    So Leute...heute kam der erneute Steuerbescheid und siehe da...ich bekomme die kompletten Kilometer angerechnet. Es hat also was gebracht. Vielen Dank für eure Hilfe! LG

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    Antwort von RautenMiro RautenMiro

    Bei Deinem Urteilsfall sind es nur 2 Tage die Woche, ab 3 Tage der Woche wendet die Verwaltung die RL an.

    Ein Einspruch ist unbegründet, Du gehst baden.

    Kommentar von gfrust gfrust

    Bei meinem Urteil geht es um 2 Wochentage + Samstag. Also sind es auch wieder 3 Tage. Was kann passieren bei einem unbegründetem Einspruch?

    Kommentar von Wafer WaferWafer

    Man wird in der Regel Stellung zu deiner Argumentation nehmen und wenn es durch den Sachbearbeiter keine Abhilfe gibt und du den Einspruch weiterhin aufrecht erhältst, dann geht der Einspruch ins weitere Rechtsbehelfsverfahren, je nach Streitwert, zur Rechtsbehelfsstelle im jeweiligen Finanzamt. Hier wird idR die gesamte Steuererklärung wieder aufgerollt und eine "gerichtsfeste" Einspruchsentscheidung geschrieben. Spätestens hier solltest du wissen, dass die Gesamtfallbetrachtung auch zu einer Verböserung führen kann (der Vollständigkeit halber: unabhängig davon ob der Sachbearbeiter oder die Rechtsbehelfsstelle dies bearbeitet), also auch zu anderen Punkten in der Steuererklärung Nachweise gefordert werden oder gar dank genauerer Betrachtung gestrichen werden können.

    Danach gibt es nur noch den Klageweg.

    Kommentar von gfrust gfrust

    Das wäre dann natürlich nicht besonders gut. Bisher wurde aber schon eine Menge nachgefordert. Nachweise zur Lerngruppe und Unterrichtszeit musste ich direkt nachreichen. Mehr gestrichen werden kann da eigentlich nicht und sauber ist die Erklärung auch. Ich hab den Einspruch heute mal abgeschickt...mal sehen was kommt. Ich halte euch auf dem Laufenden :-)

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    Antwort von gfrust gfrust

    Okay, vielen Dank für deine Antwort! Genau das wollte ich eigentlich nicht hören :-)

    Ich habe mich auch ein wenig umgesehen und folgendes Urteil gefunden Az: VI R 66/05. Der Link zur Kurzfassung: http://www.kostenlose-urteile.de/Urteil6189

    Welches Urteil zählt jetzt? Wäre es unter Angabe dieses Urteils sinnvoll Einspruch einzulegen?

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