Ab wie viel Punkten ist der Führerschein weg?

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Neu eingeführt wurde das Prinzip des Mehrfachtäter-Punktsystems. Diese sieht für Inhaber einer Fahrerlaubnis auch freiwillige Reduzierungsmöglichkeiten beim Erreichen bestimmter Punktzahlen vor und dient damit der Vermeidung eines möglichen Führerscheinentzugs. Der eingetragene Kraftfahrer wird bei 8 Punkten von seiner örtlich zuständigen Fahrerlaubnisbehörde informiert, die ihrerseits vom Kraftfahrt-Bundesamt unterrichtet wurde. Der Betroffene erhält Gelegenheit, seine Defizite durch den freiwilligen Besuch eines Aufbauseminars für Kraftfahrer (ASK) zu beseitigen und so einen weiteren Punkteanstieg zu verhindern. Es werden ihm 4 Punkte erlassen, wenn er ein solches Aufbauseminar bei einem Punktestand von bis zu 8 Punkten besucht. Bei 9 bis 13 Punkten werden nach dem freiwilligen Besuch eines Aufbauseminars nur noch 2 Punkte erlassen. Zu empfehlen ist deshalb, bereits bei einem Punktestand von bis zu 8 Punkten freiwillig an einem Aufbauseminar teilzunehmen, um dann 4 Punkte erlassen zu bekommen. Erreicht der Betroffene 14 Punkte und hat er innerhalb der letzten 5 Jahre kein Aufbauseminar besucht, erfolgt durch die Straßenverkehrsbehörde die Anordnung, ein solches Seminar zu besuchen (obligatorisches Aufbauseminar). Wenn der Betroffene freiwillig zusätzlich zum Aufbauseminar an einer verkehrs-psychologischen Beratung teilnimmt, werden ihm 2 Punkte abgezogen (Bonus-System). Diese Beratung soll helfen, die Ursachen seines Fehlverhaltens herauszufinden. Erreicht ein Kraftfahrer innerhalb sehr kurzer Zeit 18 oder mehr Punkte, erfolgt keine automatische Entziehung. Vielmehr erhält er die Möglichkeit, die Hilfen des Punktsystems auszuschöpfen (Aufbauseminar und verkehrs-psychologische Beratung). Wer trotz der Möglichkeiten und Hilfestellungen des Punktsystems 18 Punkte und mehr erreicht, dem muß im Interesse der Verkehrssicherheit die Fahrerlaubnis entzogen werden.

Punktesystem: Was ist neu seit dem 01. Januar 1999 ??

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  Neu eingeführt wurde das Prinzip des Mehrfachtäter-Punktsystems. Diese sieht für Inhaber einer Fahrerlaubnis auch freiwillige Reduzierungsmöglichkeiten beim Erreichen bestimmter Punktzahlen vor und dient damit der Vermeidung eines möglichen Führerscheinentzugs.
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  Der eingetragene Kraftfahrer wird bei 8 Punkten von seiner örtlich zuständigen Fahrerlaubnisbehörde informiert, die ihrerseits vom Kraftfahrt-Bundesamt unterrichtet wurde.
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  Der Betroffene erhält Gelegenheit, seine Defizite durch den freiwilligen Besuch eines Aufbauseminars für Kraftfahrer (ASK) zu beseitigen und so einen weiteren Punkteanstieg zu verhindern. Es werden ihm 4 Punkte erlassen, wenn er ein solches Aufbauseminar bei einem Punktestand von bis zu 8 Punkten besucht.
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  Bei 9 bis 13 Punkten werden nach dem freiwilligen Besuch eines Aufbauseminars nur noch 2 Punkte erlassen.

  Zu empfehlen ist deshalb, bereits bei einem Punktestand von bis zu 8 Punkten freiwillig an einem Aufbauseminar teilzunehmen, um dann 4 Punkte erlassen zu bekommen.
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  Erreicht der Betroffene 14 Punkte und hat er innerhalb der letzten 5 Jahre kein Aufbauseminar besucht, erfolgt durch die Straßenverkehrsbehörde die Anordnung, ein solches Seminar zu besuchen (obligatorisches Aufbauseminar).
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  Wenn der Betroffene freiwillig zusätzlich zum Aufbauseminar an einer verkehrs-psychologischen Beratung teilnimmt, werden ihm 2 Punkte abgezogen (Bonus-System). Diese Beratung soll helfen, die Ursachen seines Fehlverhaltens herauszufinden.
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  Erreicht ein Kraftfahrer innerhalb sehr kurzer Zeit 18 oder mehr Punkte, erfolgt keine automatische Entziehung. Vielmehr erhält er die Möglichkeit, die Hilfen des Punktsystems auszuschöpfen (Aufbauseminar und verkehrs-psychologische Beratung).
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  Wer trotz der Möglichkeiten und Hilfestellungen des Punktsystems 18 Punkte und mehr erreicht, dem muß im Interesse der Verkehrssicherheit die Fahrerlaubnis entzogen werden.

In der Regel 18, dann bist Du die Fleppen los.

Urteil zu: Führerscheinentzug Punkteanzahl

Wird einem Autofahrer die Fahrerlaubnis wegen Erreichens von 19 oder mehr Punkten in der Flensburger Verkehrssünderkartei entzogen, kommt es für das Vorliegen der entsprechenden Punktezahl allein auf den Zeitpunkt der Entziehungsanordnung an. Daher ist es unerheblich, wenn hinsichtlich einzelner Verkehrsverstöße im Verlauf des Widerspruchsverfahrens wegen Zeitablaufs mehrere Punkte getilgt werden.

Beschluss des OVG Münster vom 24.05.2006 16 B 1093/05 DAR 2007, 164

http://www.finanztip.de/recht/verkehr/fuehrerscheinentzug-punkteanzahl.htm

Hoffe, es betrifft Dich nicht.

LG Paige