Wir haben seit kutzem ein kleines cafe,ich möchte meiner Mutter ein wenig helfen ung Flyer in der Stadt verteilen.Ich bin 12 Jahre alt,darf ich sowas gesetzlich schon?
Antworten (10)
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4Hilfreichste Antwort ausgezeichnet vom FragestellerAntwort von
Chriistiina mit 12 hat jeder schon eine Lohnsteuerkarte im Rathaus Liegen .. du könntest theoretisch Zeitungen verteiLen etc. und wenn du dann bei DIR oder bzw bei deiner mama im Laden Flyer verteilst ist das ABSULUT in ordnung .. deine mama kann dich sogar anmelden.... da du schon eine Lohnsteuerkarte hast mach dir da mal keine sorgen das geht auf jeden fall ich habs auch mal gemacht wo ich in deinem Alter ungefähr war
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2Antwort von
HHSthpHHSthp
Solange man dafür nicht bezahlt wird (Kinderarbeit) darf man das machen. Bezahlter Job ist ab 15 zulässig.
http://www.familienhandbuch.de/cmain/fFachbeitrag/aRechtsfragen/s_982.htmlKommentar von
Chriistiina komisch warum liegt dann die Lohnsteuerkarte mit 12 schon im rathaus .. & warum dürfen 12 Jährige schon Zeitung verteilen ? Besser nachschlagen & nicht das erste was bei google kommt kopieren .. ;)
Kommentar von
bitmapbitmap ''warum dürfen 12 Jährige schon Zeitung verteilen ?''
Kinder dürfen eigentlich - grundsätzlich - nicht arbeiten in Deutschland. Ausnahmen gibts aber http://www.buzer.de/gesetz/956/a13677.htm
Kommentar von
bwaynebwayne Kommentar von
VirtualSelfVirtualSelf Nicht zu vergessen, das hier:
*III. Kinderarbeit:
Die Beschäftigung von Kindern ist verboten.
Ausnahmen können von der Aufsichtsbehörde unter gewissen Voraussetzungen und Auflagen zugelassen werden: a) Kinder zwischen drei und sechs Jahren können bei Musikaufführungen und anderen Aufführungen, Werbeveranstaltungen, Aufnahmen im Rundfunk, auf Ton- und Bildträgern und Film- und Fotoaufnahmen in der Zeit von 8 bis 17 Uhr bis zu zwei Stunden täglich beschäftigt werden.
b) Kinder über sechs Jahre können bei Theatervorstellungen in der Zeit von 10 bis 23 Uhr bis zu vier Stunden täglich und bei den unter a) genannten Aufführungen und Veranstaltungen in der Zeit von 8 bis 22 Uhr bis zu drei Stunden täglich beschäftigt werden.
Nach Beendigung der Beschäftigung ist den Kindern eine ununterbrochene Freizeit von 14 Stunden zu gewähren.*
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2Antwort von
honk133honk133
also kommt darauf an, ob du dafür bezahlt wirst, wenn nein: dann kein problem ; wenn ja: da du erst 12 bist denkt keiner an schwarzarbeit, also auch kein problem
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1Antwort von
Chriistiina * (1) Kinder über 12 Jahre und vollzeitschulpflichtige Jugendliche dürfen nur beschäftigt werden o mit dem Austragen von Zeitungen, Zeitschriften, Anzeigenblättern und Werbeprospekten, o in privaten und landwirtschaftlichen Haushalten mit + a) Tätigkeiten in Haushalt und Garten, + b) Botengängen, + c) der Betreuung von Kindern und anderen zum Haushalt gehörenden Personen, + d) Nachhilfeunterricht, + e) der Betreuung von Haustieren, + f) Einkaufstätigkeiten mit Ausnahme des Einkaufs von alkoholischen Getränken und Tabakwaren, o in landwirtschaftlichen Betrieben mit Tätigkeiten bei + a) der Ernte und der Feldbestellung, + b) der Selbstvermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse + c) der Versorgung von Tieren, o mit Handreichungen beim Sport, o mit Tätigkeiten bei nichtgewerblichen Aktionen und Veranstaltungen der Kirchen, Religionsgemeinschaften, Verbände, Vereine und Parteien, wenn die Beschäftigung nach § 5 Abs. 3 des Jugendarbeitsschutzgesetzes leicht und für sie geeignet ist. * (2) Eine Beschäftigung mit Arbeiten nach Absatz 1 ist nicht leicht und für Kinder über 13 Jahre und vollschulpflichtige Jugendliche nicht geeignet, wenn sie insbesondere o mit einer manuellen Handhabung von Lasten verbunden ist, die regelmäßig das maximale Lastgewicht von 7,5 kg oder gelegentlich das maximale Lastgewicht von 10 kg überschreiten; manuelle Handhabung in diesem Sinne ist jedes Befördern oder Abstützen einer Last durch menschliche Kraft, unter anderem das Heben, Absetzen, Schieben, Ziehen, Tragen und Bewegen einer Last. o infolge einer ungünstigen Körperhaltung physisch belastend ist oder o mit Unfallgefahren, insbesondere bei Arbeiten an Maschinen und bei der Betreuung von Tieren, verbunden ist, von denen anzunehmen ist, dass Kinder über 13 Jahre und vollzeitschulpflichtige Jugendliche sie wegen mangelnden Sicherheitsbewusstseins oder mangelnder Erfahrung nicht erkennen oder nicht abwenden können. Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für vollzeitschulpflichtige Jugendliche. * (3) Die zulässigen Beschäftigungen müssen im übrigen den Schutzvorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes entsprechen." -
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1Antwort von
schneckle1980schneckle1980
Eigentlich nicht, wenn das Jugendamt das mitbekommmt, gibts Ärger.
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1Antwort von
Romilda12345Romilda12345
so weit ich weis darst du das nicht.. jedenfalls nich verkaufen.. so hinten rum saubermachen ...ja .
Kommentar von
Sweet4EverSweet4Ever Was denn jetzt ja oder Nein?Gibtv es vielleicht Ausnamen weil es das cafe meiner Familie ist?
Eine unsinnige Argumenation, denn die Existenze einer Lohnsteuerkarte hebelt die gesetzlichen Bestimmungen bzgl. Kinderarbeit mitnichten aus.
Entscheidend sind Art und Schwere der Arbeit, und nicht die Frage, ob eine LSt-karte existiert.