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Ab welcher Höhe muss ich zusätzliche Einkünfte bei der Steuererklärung angeben?

gefragt von webfrager am 07.02.2009 um 18:12 Uhr

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anonym
beantwortet von Regenmacher am 7. Februar 2009 18:13
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Vom ersten Euro an, das FA sagt dir dann, wieviel Steuern du bezahlen musst.


anonym
beantwortet von jotde01 am 7. Februar 2009 18:14
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rein Steuerrechtlich gesehen mußt du alle Einkünfte angeben, aus denen dann deine Steuerlast berechnet wird.


JensBond
beantwortet von JensBond am 7. Februar 2009 18:13
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Gibt es da ne höhe? Dachte man muss immer gliech alles melden!


YuLy42
beantwortet von YuLy42 am 7. Februar 2009 18:14
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Wenn Du steuerpflichtig bist, (also über der Grundfreigrenze liegst) jede.

Kommentar von webfrager am 9. Februar 2009 21:44

Wo/ wie hoch liegt denn die Grundfreigrenze?

Kommentar von Struckmann am 29. Mai 2009 11:11

Grundfreibetrag liegt 2008 bei 7664,- Euro


anonym
beantwortet von IRENEBOA am 18. Mai 2009 12:31
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Es müssen sämtliche Einkünfte angegeben werden. Diese werden dann Freibeträgen (sofern zutreffend) gegenübergestellt, sodass oft überhaupt nichts zu zahlen ist. Allerdings gilt Folgendes: Wenn du Einkommen aus Nebeneinkünften (Zusatzjobs etc.) nicht in der regulären Steuererklärung angibt, dann deine Akte beim FA geprüft wird und ggf. Kontrollzettel vorliegen, kannst du dich NICHT mehr auf die Freibeträge berufen, denn du hast deine zusätzlichen Einkünfte ja nicht angegeben.



anonym
beantwortet von lapuce am 6. Juni 2009 16:06
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In §3 ESTG (Einkommenssteuergesetz) wird geregelt welche Einkommen steuerfrei sind. Dort heißt es (Satz 26): "Steuerfrei sind Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten, aus nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeiten oder der nebenberuflichen Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen im Dienst oder im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat belegen ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, oder einer unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallenden Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung) bis zur Höhe von insgesamt 2 100 Euro im Jahr..." Nachzulesen unter http://www.gesetze-im-internet.de/estg/BJNR010050934.html#BJNR010050934BJNG00040... Es gibt also durchaus zusätzliche Einkünfte die steuerfrei sind.


anonym
beantwortet von neubi4711 am 24. März 2009 08:18
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