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Ab wann Verjähren Nachzahlungen ?

gefragt von mama9704mama9704 am 17.03.2009 um 12:55 Uhr

Haben heute die Abrechnung vom alten Vermieter erhalten,mit Nachzahlung (Nebenkosten usw.) von 2006 und 2007 sind allerdings schon August 2007dort ausgezogen,wird die Nachzahlung noch zu Recht gefordert oder ist das schon Verjährt? Danke für Eure Antworten

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miete x 3.269 mietzahlung x 12 nachzahlungen x 7

Malkia
beantwortet von Malkia am 17. März 2009 13:02
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Der Vermieter muss die Abrechnung spätestens 12 Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums vorlegen. Hat der Vermieter nicht innerhalb von 12 Monaten abgerechnet, kann er nichts mehr nachfordern. Ausnahme: Der Vermieter hat die Verspätung nicht verschuldet. Für Nachlässigkeiten seiner Abrechnungsfirma oder Verwaltung muss er jedoch einstehen. Wichtig: Die Ausschlussfrist betrifft nur Nachforderungen des Vermieters, nicht aber Rückzahlungsansprüche des Mieters. Der Mieter kann auch noch nach Ablauf der 12 Monate verlangen, dass der Vermieter eine Abrechnung vorlegt. Falls sich ein Guthaben zu seinen Gunsten ergibt, muss es ihm der Vermieter noch auszahlen Die Rückforderungsansprüche des Mieters wegen zuviel bezahlter Nebenkosten verjähren in 4 Jahren (OLG Hamburg RE WM 88, 83).


wfwbinder
beantwortet von wfwbinder am 17. März 2009 12:57
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Die Abrechnungen müssen nicht mehr gezahlt werden, weil die Nebenkostenabrechnung innerhalb von 12 Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraumens zu erstellen ist.

Abheften, erledigt. Wenn er einen mahnbescheid schickt Widerspruch.


firstguardian
beantwortet von firstguardian am 17. März 2009 12:56
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Die Aufforderung ist verspätet. Selbst 2007 hätte bis Ende 2008 vorliegen müssen. Vielleicht einfach mal nachfragen, womit er seine verspätete Forderung begründet. Wird das nicht schlüssig beantwortet, kann man eine negative Feststellungsklage in Aussicht stellen.

Kommentar von B5d4b70e65cb70947ea7787555a4c76dsmallmama9704 am 17. März 2009 13:01

Danke und wie Verhält es sich,wenn noch kleinerer Betrag an Miete offen ist?Wir haben ein ziemlich gutes Verhältnis gehabt.Der Betrag ist auch noch in der Abrechnung mit eingerechnet.

Kommentar von Simple_avatar3smallCarlotta2009 am 17. März 2009 13:02

Die fehlende Miete musst Du schon zahlen! Das hat ja mit der Abrechnung nichts zu tun. Und wenn ihr so ein gutes Verhältnis zum Vermieter hattet, könntet ihr meiner Meinung nach auch die Nebenkosten zahlen. Ihr habt sie schließlich auch verbraucht. Und vielleicht hat es Gründe, dass die Sachen so spät erst erstellt wurden. Vermieter haben auch manchmal Stress und viel um die Ohren.

Kommentar von A478ae03b04e492f32191c91bdb29bf4smallfirstguardian am 17. März 2009 13:10

Eine offene Mietzahlung muß beglichen werden. Sofern die Nebenkostenabrechung in Ordnung ist und Sie haben diesse Kosten auch verursacht, dann besteht Anlaß solche dem Vermieter enstandenen Aufwendungen ebenfalls zu ersetzen, auch wenn ein Rechtsanspruch darauf wg. Verspätung nicht mehr besteht. Das ist eine Frage des Anstandes und der Ehrlichkeit. Leider wird so etwast in der Rechtsprechung nicht ausreichend gewürdigt.

Kommentar von A478ae03b04e492f32191c91bdb29bf4smallfirstguardian am 17. März 2009 13:10

Eine offene Mietzahlung muß beglichen werden. Sofern die Nebenkostenabrechung in Ordnung ist und Sie haben diesse Kosten auch verursacht, dann besteht Anlaß solche dem Vermieter enstandenen Aufwendungen ebenfalls zu ersetzen, auch wenn ein Rechtsanspruch darauf wg. Verspätung nicht mehr besteht. Das ist eine Frage des Anstandes und der Ehrlichkeit. Leider wird so etwas in der Rechtsprechung nicht ausreichend gewürdigt.

Kommentar von Simple_avatar3smallCarlotta2009 am 17. März 2009 13:19

DH! Das sehe ich ganz genauso! Was man verbraucht hat, sollte man auch bezahlen, Fristen hin oder her.


anonym
beantwortet von armermieter am 17. März 2009 12:59
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ein jahr nach dem abrechnungszeitraum muss sie vorliegen. also für 2007 bis 31.12.08 - thema durch für dich, glückspilz


sonnenlady
beantwortet von sonnenlady am 17. März 2009 13:03
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Also, die Miete müsst ihr schon vollständig begleichen. Das ist noch nicht verjährt.

Die Abrechnung schon.

Ich würde den Mietbetrag überweisen und für die Betriebskostenabrechnung auf die Verjährung verweisen.


YvonneS1
beantwortet von YvonneS1 am 17. März 2009 13:02
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der Vermieter hätte die Abrechnung bis spätestens 31.12.2008 erstellen müssen


stef1601
beantwortet von stef1601 am 17. März 2009 13:00
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Zu spät, der Vermieter hätte die von 2006 bis 31.12.2007 vorlegen müssen. die von 2007 hätte am 31.12.08 bei dir sein müssen. Jetzt brauchste nix mehr nachzahlen. Freu dich...

Kommentar von B5d4b70e65cb70947ea7787555a4c76dsmallmama9704 am 17. März 2009 13:10

Ist es dabei egal wann wir ein und ausgezogen sind?Einzug war im Mai 06 Auszug Ende Juli 07 da ich mich von meinem Mann getrennt hatte.


meistereder
beantwortet von meistereder am 17. März 2009 12:58
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Verjährt. Beides. Die Abrechnung muss innerhalb eines Jahres erfolgen, sonst hat der Vermieter keine Ansprüche mehr.

http://dejure.org/gesetze/BGB/556.html


Wilde396
beantwortet von Wilde396 am 17. März 2009 12:56
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