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Ab wann Umsatzsteuer zahlen?

Frage von ScriptoMedia ScriptoMedia

Hey an Alle,

ich melde zum 1.6 Gewerbe an und werde monatlich jedoch nur 700 Euro Umsatz haben.

Bin ich dann als Kleinunternehmer von der Umsatzsteuer gefreit, oder bis zu welchem Betrag ist man befreit?

Vielen Dank für eure Hilfe.

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Antworten (3)

  • 1
    Hilfreichste Antwort ausgezeichnet vom Fragesteller
    Antwort von bestb2b bestb2b

    bis zu einem Betrag von 17500€ Umsatz, kannst die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen, und demzufolge keine Umsatzsteuer abführen

    Kommentar von ScriptoMedia ScriptoMediaScriptoMedia

    Mus sich am Ende des Jahres dann trotzdem nochwas ans Finanzamt zahlen oder kann ich wirklich alles behalten dann?

    Kommentar von bestb2b bestb2bbestb2b

    Umsatzsteuer hat nix mit der Einkommensteuer zu tun, diese wird im Rahmen der Steuererklärung ermittelt, dabei werden alle deine Steuerpflichtigen Einnahmen zusammengerechnet, heißt aus der Selbstständigekeit und aus dem Arbeitnehmerjob , davon werden dann die anrechenbaren Ausgaben abgezogen und der dann entstehende Gewinn muß versteuert werden

    Kommentar von EnnoBecker EnnoBeckerEnnoBecker

    "Umsatzsteuer hat nix mit der Einkommensteuer zu tun"
     
    Dass ich DAS noch erleben darf! Hier hat es jemand verstanden, heute muss mein Glückstag sein.

    Kommentar von bestb2b bestb2bbestb2b

    Danke fürs Sternchen

    @Enno Als Unternehmer sollte man wissen was das ist

    Kommentar von EnnoBecker EnnoBeckerEnnoBecker

    Da kennst du weniger Unternehmer als ich. Viele verwechseln sogar "Gewerbe" mit "Umsatzsteuer". Klingt komisch, ist aber so...

    Kommentar von bestb2b bestb2bbestb2b

    Das glaube ich schon das manche 0 Plan haben, und oft werden diese dann total überrascht von einer Forderung durchs Finanzamt.

    Kommentar von EnnoBecker EnnoBeckerEnnoBecker

    Meistens ist die durch "0 Plan" verursachte verlorene Steuer höher als das Honorar, was der Steuerberater genommen hätte.

  • 4
    Antwort von icke01 icke01

    Solange man unter die Kleinunternehmerregelung fällt, darf man keine Umsatzsteuer ausweisen und braucht auch keine abführen.
    Aber auch Kleinunternehmer können freiwillig optieren.
    Die Grenzen stehen hier: http://www.iyotta.de/index.php/kleinunternehmer/100-kleinunternehmer/215-kleinun...

    Kommentar von ScriptoMedia ScriptoMediaScriptoMedia

    Was heisst optieren?

    Kommentar von icke01 icke01icke01

    Wenn Du Dch z. B. auf Grund von hohen Ausgaben entschließt, freiwillig Umsatzsteuererklärung abzugeben, um die Vorsteuern angerechnet zu bekommen.
    Dann musst Du auch USt in Deiner Re ausweisen und ans FA abführen.

    Kommentar von EnnoBecker EnnoBeckerEnnoBecker

    "Optieren" heißt in diesem Falle, dass man auf die Folgen der Kleinunternehmerschaft verzichten kann und als regelbesteuerter Unternehmer behandelt werden kann. Die Option bidet den Unternehmer für 5 Jahre.

  • 2
    Antwort von elenore elenore

    Meiner Meinung nach

    • sind es 17.500 € pro Jahr, bleibst du darunter zahlst du keine Umsatzsteuer

    • im laufenden Kalenderjahr 50.000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen wird.

    • Kleinunternehmer brauchen keine Umsatzsteuer ans Finanzamt abzuführen, dürfen sie aber auch nicht auf Ausgangsrechnungen ausweisen. Das Recht des Vorsteuerabzugs haben sie damit natürlich auch nicht.

    • Das Finanzamt musst du beim Anmelden des Gewerbes direkt von dem Vorhaben Kleinunternehmer zu sein in Kenntniss setzten.

    Kommentar von EnnoBecker EnnoBeckerEnnoBecker

    Und wenn jemand gar kein Gewerbe hat?

    Kommentar von AOEnno AOEnno

    Interessante Frage! Der § 19 (1) S.1 UStG spricht von "Unternehmern" und meint damit den Unternehmerbegriff im Sinne des Umsatzsteuerrechts, also i.S.v. § 2 (1) UStG.

    Auch die Richtlinien sagen ganz deutlich in Abschnitt 18 (1) S.1 UStR, dass der Unternehmerbegriff über den Begriff des Gewerbebetriebs nach einkommensteuerrechtlichen Grundsätzen hinaus geht.

    Demzufolge sind selbstverständlich auch freiberuflich Tätige von der Regelung des § 19 UStG mit erfasst.

    Kommentar von EnnoBecker EnnoBeckerEnnoBecker

    Sehr richtig. Was sollte eine Norm des UStG auch anderes bestimmen als eine umsatzsteuerrechtliche Folge?
     
    Anders ausgedrückt: Die Kleinunternehmerregelung ist eine Regelung, die das Umsatzsteuerrecht betrifft. Sie betrifft nicht die Einkommensteuer, nicht die Gewerbeordnung und auch nicht die EU-Richtlinie über die Einfuhr von Karamelbonbons.
     
    Wer Unternehmer ist, steht in § 2. Dort ist verständlicherweise keinerlei Rede davon, wie die Tätigkeit einer Person (oder Vereinigung) in anderen Rechtszweigen eingeordnet ist.
     
    Somit ist beispielsweise auch ein Vermieter, der nur Wohnungen vermietet, Unternehmer und Kleinunternehmer, da die Meiteinkünfte nach § 4 Nr. 12 Bu a) steuerfrei sind und steuerfreie Einnahmen aus der Bemessungsgrundlage nach § 19 (3) rausfallen. Einkommensteuerrechtlich erzielt er aber private Einkünfte (§ 2 (1) Nr. 6, § 21) und in der Gewerbeordnung taucht er gar nicht auf.
     
    Der Vermieter müsste also eine UStE abgeben, in der der die KU-schaft erklärt. Allerdings verzichten die Finanzämter meist aus verwaltungsökonomischen Gründen darauf.
     
    Würde der Vermieter beispielweise auch noch Händler (Gewerbe) und/oder Schriftsteller (kein Gewerbe) sein und hieraus umsatzsteuerpflichtige Einnahmen erzielen, so gehörten die Mieteinnahmen in die Anlage UR der UStE.
     
    Steuerrecht kann so einfach sein, wenn man mit der gebotenen Logik an die Gesetze herangeht.

    Kommentar von JoWaKu JoWaKuJoWaKu

    Sehr schade, dass es für Kommentare kein DH gibt!

    Und Humor-Sternchen fehlen bei GF auch. ;-)

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