Hab da eben eine interessante frage zur IHK gelesen- darin wurde auch die Sache mit der Berufsgenossenschaft erwähnt. Das frag ich mich jetzt auch: ab wann muss man dort eigentlich Mitglied sein, als Selbstständiger? Die Frau in der Frage meinte, sie sei da gar nicht drin, aber in der IHK, zwangsweise.

In die BG musst du zwingend erst, wenn du Angestellte hast.
In der Schweiz ist es unvorstellbar, dass man zu einer Mitgliedschaft gezwungen werden kann.
Die Schweiz ist in vielerlei Hinsicht besser als wir je sein werden.... Nehmt ihr mich auf?
Ich bin die Frau und nö bin nicht drin, hat mir keiner bisher was von geflüstert, während die IHK durch das FA auf einen zukommt.
Die Berufsgenossenschaft auch, so viel ich weiß. Vielleicht musst du dann nicht? Aber warum müssen die einen, die andern nicht?
Bluehead am 12. Februar 2009 13:05 Nein, in die BG muss nur der Arbeitgeber (respektive der Selbstständig), wenn Arbeitnehmer beschäftigt werden.
Mitglied bei einer BG wird der Unternehmer, der entweder selbst versichert ist (entweder satzungsmäßig über die Satzung der BG oder als freiwiliige Versicherung) oder wenn ein Unternehmer Arbeitnehmer beschäftigt. Dazu gehören aber auch Aushilfen und 430-€ Jobs. Also immer anmelden, wenn Du jemanden einstellst.

Die Zuständigkeit irgend einer Berufsgenossenschaft ist gegeben, sobald man selbstständig tätig wird. Eine Beitragspflicht tritt aber erst ein, sobald in diesem Unternehmen Versicherte Personen tätig werden. Das sind in den allermeisten Fällen Arbeitnehmer, können aber bereits auch Personen sein, die wie ein Arbeitnehmer für die selbstständige Person tätig werden, z. B. wenn ein kleiner Handwerker regelmäßige Hilfe von seinem Vater bekommt, der ihn dadurch unterstützen möchte.
Wenn eine BG in ihrer Satzung stehen hat, dass in einem bestimmten Berufszweig auch die Unternehmer selbst gegen Arbeitsunfall versichert sind, tritt auch ohne das Vorhandensein von Arbeitnehmern in diesem Betrieb eine Beitragspflicht ein.
Im Bereich Landwirtschaft tritt immer Beitragspflicht ein, auch wenn keine Arbeitnehmer vorhanden sind, da bei der Landwirtschaftlichen BG die Unternehmer und ihre Ehegatten per Gesetz versichert sind.
Übrigens: auch wenn das Unternehmen bei keiner BG angemeldet ist, besteht Unfallversicherungsschutz für die Arbeitnehmer. Die BG muss bei einem eingetretenen Arbeitsunfall leisten, auch wenn sie noch keinen Cent an Beiträgen gesehen hat. Der Unternehmer darf im Zweifel aber sicher mit einer Beitragsnachforderung rechnen.
Richtig..war auch meine Vermutung.
Gott sei Dank, dann kommt das ja nicht auch noch auf mich zu.