Ich bin im Dezember 2006 aus der alten Wohnung ausgezogen. Bisher habe ich für den Zeitraum Mai 2006 bis Dezember 2006 keine Nebenkostenabrechnung bekommen. Ich weiß das sich Vermieter ein Jahr Zeit lassen dürfen. Was ist jetzt? Muss ich den V. auffordern mir eine Abrechnung vorzulegen? Irgendwann ist doch der Zeitpunkt gekommen an dem er keine Forderungen mehr an mich stellen darf. Was ist dann mit den Vorrauszahlungen auf die Nebekosten? Ich habe irgendwo mal gelesen das ich die dann zurück bekomme. Stimmt das?
Antworten (3)
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moon73moon73
Die Abrechnung für 2006 hätte spätestens Ende 2007 in deinem Briefkasten liegen müssen. Jetzt kann dein Vermieter für 2006 von dir nichts mehr zurückfordern, du kannst verlangen, dass er eine Abrechnung macht, denn eventuelles Guthaben verfällt nicht.
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ralli16ralli16
Im Falle der Vorauszahlung ist dem Mieter die endgültige Betriebskostenabrechnung spätestens bis zum Ablauf des 12. Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums zu übermitteln. Nach diesem Zeitraum ist die Geltendmachung einer Nachforderung ausgeschlossen (Ausnahme: der Vermieter hat die Verspätung nicht zu vertreten). Der Mieter kann Einwendungen gegen die Betriebskostenabrechnung nur bis spätestens zum Ablauf des 12. Monats nach Zugang der Abrechnung geltend machen.
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wanda0102wanda0102 Aber was ist wenn es ein Guthaben gibt? (Das wird wohl auch der Grund sein, weshalb ich sie nicht bekomme)
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ralli16ralli16 - Vom Vermieter errechnetes Guthaben
Ergibt sich aus der Nebenkostenabrechnung ein Guthaben für den Mieter, so ist dieses mit Erteilung der Abrechnung fällig. Das bedeutet nichts anderes, als das der Mieter die Auszahlung des Guthabens sofort verlangen kann.
Zahlt der Vermieter nicht innerhalb von 4 Wochen, so setzt der Mieter ihm eine Zahlungsfrist von 14 Tagen ( genaues Datum angeben!) und kündigt an, für den Fall der Nichtzahlung das Guthaben mit der Miete zu verrechnen (= aufzurechnen). Achtung: Voraussetzung für die Aufrechnung ist, das diese im Mietvertrag nicht ausgeschlossen ist. Im übrigen ist in vielen Mietverträgen geregelt, dass die Aufrechnung mindestens einen Monat vorher schriftlich anzuzeigen ist. Dies ist zu beachten.
- Vom Mieter errechnetes Guthaben
Soweit sich ein Guthaben für den Mieter nur aus seiner Nachprüfung ergibt, empfiehlt sich die oben beschriebene Vorgehensweise nicht. Begründung: Kommt der Mieter mit einem Betrag in Höhe von zwei Monatsmieten in Verzug, ist der Vermieter zur fristlosen Kündigung berechtigt und kann (neben der Zahlung) auf Räumung der Wohnung klagen. Da nicht gesagt ist, dass das Gericht der Ansicht des Mieters in allen Punkten folgt, läuft der Mieter also Gefahr, dass die Klage begründet ist und er die Wohnung räumen muss.
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QuandtQuandt
Die hätte spätestens am 31.12.2007 vorliegen müssen. Schick, nich´?
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RegenmacherRegenmacher Falsch, der Abrechnungszeitraum war Mai bis April, darum hätte die Abrechnung am 30. April 2008 vorliegen müssen.
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QuandtQuandt He, Rainman, der Abrechnungszeitraum war 05/2006 - 12/2006, oder? Damit hätte die Nebenkostenabrechnung spätestens am 31.12.2007 vorliegen müssen und es hätte kalenderjährlich abgerechnet sein sollen. Weshalb also der Einspruch?!? Der Vermieter schaut also in die Röhre, von Mieter muss er nicht aufgefordert werden. Dieser hat bei berechtigtem Zweifel aber das Recht diese einzufordern, kaufmännisch bis spätestens zum 31.12.2009.
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Mir wurde im Bekanntenkreis gesagt das es sogar so sein könnte das ich alle Vorauszahlungen zurück verlangen kann. Stimmt das?
Nein, davon habe ich noch nichts gehört, es stimmt nur, dass er keine Forderungen mehr geltend machen kann, aber du noch ein Recht auf eventuelles Guthaben hast.
Gib nichts drauf, was Bekannte sagen.
Ja schon klar. Es gab aber immer Streit um die Nebenkosten da sie uns "beschissen" hat und die tatsächliche Wohnungsgröße nicht mit der im Mietvertrag übereinstimmte, also stimmt auch die 1. ganze Abrechnung nicht. Das hat die nie kapiert, aber da sie damals eine Nachforderung hatte, wurde das mit der zuviel gezahlten Miete verrechnet. Ich denke die ist auch einfach zu doof jetzt eine vernünftige Abrechnung zu erstellen.