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Ab wann kommt ein Makler-Vertrag zustande? (ohne Schriftliches)

Frage von Fleur7 Fleur7
  1. Kommt ein Vertrag zustande wenn man nur die Whg besichtigt?
  2. Und wie ist es, wenn man die Whg absagt aufgrund der Courtage?
  3. Nach Absage kommt der Vermieter persönlich auf uns zu (am Arbeitsplatz, den er während der Besichtigung erfahren hat) und überredet uns die Whg zu nehmen (ohne Courtage), er wolle uns als Mieter haben. Wer müsste die Courtage zahlen, wenn sie gefordert wird?

Ich bin Ratlos. Was tun? Zum einen freut man sich, wenn der Vermieter persönlich vorbei kommt und uns sagt wie wichtig es ihm wäre, dass wir seine neuen Mieter würden. Doch andererseits, wenn ich dann zustimme: Wie ist dann meine Rechtslage gegenüber dem Makler?

Meiner Meinung nach muss der Vermieter das mit dem Makler regeln. Er hat mit ihm den Vertrag gemacht, ihn engagiert und er hat ihn umgehen wollen. Für uns war die Whg schon fast vergessen gewesen, doch gefallen hat sie uns schon.

Kannst du mir da vieleicht weiterhelfen? Kennt sich da jemand besser aus???

Herzlichen Dank! Ich bin ganz gespannt, denn ich hab keine Ahnung.

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Antworten (6)

  • 2
    Antwort von DerHans DerHans

    Wenn ihr die Adresse des Vermieters vom Makler erhalten habt, und es kommt ein Mietvertrag zustande, ist die Makler-Cortage fällig. Der Makler hat euch eine Expose´(Beschreibung der Wohnung) gegeben. Dain ist auch der Preis für seine Dienstleistung genannt. Auch wenn ihr euch später mit dem Vermieter einigt, hat der Makler seine Leistung erbracht und kann sein Honrar einklagen. Das wird er auch tun.

    Kommentar von Michel76 Michel76Michel76

    Genau so ist es. Eigentlich völlig einfach und verständlich. Aber offenbar will das jemandem hier nicht in den Kopf...

  • 1
    Antwort von Raorcon Raorcon

    Hallo Fleur7,

    Ihr kommt nur um die Courtage herum, indem Euer Vermieter in spe die Courtage übernimmt. Geeignet wäre auch eine Regelung, dass Ihr sie erstmal als Aufstockung oder Ersatz auf das Kautionskonto einzahlt. Also Ihr die Kohle auf jeden Fall wiederseht. Das bedarf aber einer genau schriftlich fixierten Vertragsvereinabrung. Im Übrigen ist es unerheblich, auf welche Art und Weise Ihr von dem Wohnungsangebot Kenntnis bekommen habt. Die Tatsache, dass der Vermittler mit der Mietersuche beauftragt wurde, reicht aus, um Courtageforderungen durchzusetzen. Die Nachprüfbarkeit der Kenntniserlangung ist für Gerichte nicht möglich, deshalb muss eine Zahlung erfolgen. Von wem, das hängt von Euch, Eurem Vermieter und Eurem Verhandlungsgeschick ab.

    Kommentar von Fleur7 Fleur7

    Danke an Alle für eure hilfreichen Tips!!!

    Ich hab die Story jetzt nochmal komplett zusammengeschrieben:

    Sorry, sie ist ein bisschen lang! Aber vieleicht könnt ihr mir dann noch besser weiterhelfen ;)

    "Bei der Wohnungssuche haben wir uns hauptsächlich für Provisionsfrei Wohnungen interessiert. Nur bei einer haben wir uns gedacht "komm die besichtigen wir, auch wenn es über Makler geht. Ein Versuch ist es Wert".

    Bei der Besitigung war die Maklerin und der Vermieter anwesend. Er hat die Maklerin beauftragt, weil er schlechte Erfahrungen mit Mietern gemacht hat und sich somit erhofft bessere Mieter zu finden. Die Wohnung war uns zum einen zu groß und wir müssten sie bei Einzug komplett streichen. Deshalb kam für uns diese Wohnung nicht in Frage und schon garnicht in Verbindung mit der Courtagezahlung. Wenn ich schon Courtage zahle möchte ich eine einwandfrei und bezugsfertige Wohnung. So haben wir unsere Absage vor der Maklerin und dem vermieter begründet.-

    Trotzdem ist die Wohnungslage sehr ansprechend und der vermieter sympatisch. Daraufhin sagte der Vermieter er habe noch eine Wohnung im Erdgeschoß, die Ende des Jahres frei würde. Sie sei um ein Zimmer kleiner, koste weniger Miete und der Garten gehöre dazu.-Diese haben wir ein paar Tage später besichtigt. In Anwesenheit der Maklerin. jedoch haben wir diese auch abgesagt, aufgrund der Provision. Wir sind nicht bereit solch eine Hohe Summe für so wenig Leistung zu bezahlen. Wir haben nichts ausgefüllt oder gar unterschrieben und haben uns weiter auf die Provisionsfreie Wohnungssuche gemacht.

    Zwei Wochen später rufe ich bei einer sehr ansprechenden Wohnung aus der Zeitungsanzeige an. Während dem Telefonat bemerke ich, dass es dieselbe Wohnung ist. Ich frage ihn ob er die wohnung jetzt ohne Maklerin vermietet und er antwortet mir, ja, jedoch weis er nicht ob es bei uns auch ohne geht. Wir sind so verblieben, dass er sich kundig macht und sich bei Erfolg meldet. Mein Lebensgefährte und ich haben die Wohnung daraufhin versucht zu vergessen, keine Chance dachten wir.

    Einen Monat später ist der Vermieter dieser Wohnung bei mir am Arbeitsplatz vorbeigekommen und sagte mir er wolle uns als Mieter haben. Wir hätten Ihm am meisten zugesagt und wir würden das schon irgendwie hinbekommen ohne Makler.

    In der Zwischenzeit hat sich die Maklerin bei mir privat gemeldet. wir sind "befreundet". Ich habe ihr die Story erzählt und wollte ihre Meinung dazu wissen. Und auch ihren Segen dafür haben. Sie erzählte mir eine Geschichte von einer anderen Freundin, die sie auch genauso wie mich kennengelernt hat. Dieser hat sie auch eine Whg vermittelt und sie haben sich auf eine sehr geringe Summe als kleine Geste geeinigt. Zu mir hat sie gesagt, es sei uns überlassen, wieviel wir ihr dafür geben. Daraufhin antwortete ich, dass ich dazu bereit bin, jedoch könne ich ihr das nicht sofort geben, sondern erst mitte nächsten Jahres, wenn die Finanzen wieder besser stehen. Sie willigte ein. Doch seitdem ist eine Spannung zw. uns. Diese Woche bekomme ich eine geschäftliche E-Mail von ihr, worin sie uns bittet ihr die Summe zu nennen die wir bereit sind zu zahlen.

    Wie ist die Rechtslage? Sind wir Courtagepflichtig?"

    Danke, dass du dir die Zeit genommen hast alles durchzulesen. ist ein ganzer "Batzen"

    Und, was meinst du??? Gibts eine Lösung?????

    Kommentar von Raorcon RaorconRaorcon

    Was genau habt Ihr denn bei Ihr unterschrieben?

    Kommentar von Fleur7 Fleur7

    Nichts! Nur die Wohnung besichtigt.

    Kommentar von Raorcon RaorconRaorcon

    Doppel-Bingo

    Kommentar von Fleur7 Fleur7

    mhmm! ;D und jetzt!

    Ich hätte einfach alles den Vermieter klären lassen sollen. Wenn er uns unbedingt haben möchte, ist es auch an ihm das zu regeln.

    Entweder ich bitte den Vermieter darum mit der Maklerin zu sprechen und es mit ihr zu regeln. Gleichzeitig sage ich der maklerin, dass der Vermieter das mit ihr regeln möchte.

    Oder wir nennen Ihr eine geringe Summe (Höhe ???). Zahlen, und alles ist vergessen.

    Oder ich spreche mit der Maklerin. Berufe mich darauf , was wir vereinbart hatten, dass Sie mitte nächsten Jahres eine geste von uns bekommt, ohne Förmlichkeiten und ohne Rechnung.

    • es ist alles viel zu wischi-waschi!!! Von vorn herein hätte klipp und klar gesagt werden sollen, was verlangt wird, wenn.... Und hätte ich mich auch klar für oder gegen die Wohnung entscheiden können.
    Kommentar von Michel76 Michel76Michel76

    Evtl. könnt ihr euch mit dem Vermieter so einigen, dass erdie Hälfte und ihr die Hälfte der Provision übernehmt. Der Makler hat keinen Grund, seine Provision zu mindern und das machen die für gewöhnlich auch nicht. Ihm steht der volle Betrag zu und den wird er auch bekommen, notfalls auf dem Rechtsweg.

    Kommentar von Raorcon RaorconRaorcon

    Auf dem Rechtsweg aber nur vom Vermieter als Schadenseratz aus vertragsfeindlichem Verhalten.

    Kommentar von Raorcon RaorconRaorcon

    Rechtlich bindend und das ist bei Euch entscheidend: Einen Anspruch auf die Courtage hat die Vermittlerin nur, wenn der Mietvertrag auf das Erscheinen (auf welche Art und Weise auch immer) der Vermittlerin zurückzuführen ist. Dies ist bei Euch nicht der Fall, denn allein die Aussage des Vermieters, es würde auch ohne Maklerin klappen, hat Euch zum Umdenken bewegt. Ihr solltet dem Vermieter klar machen: Wohnung ja, Courtage nein. Die Entscheidung liegt bei ihm, wie er das regelt. Die Maklerin hat, Stand , was ich aus diesem Thread weiss, keine Ansprüche an Euch. Ansprüche, soweit rechtlich begründet, hat die Maklerin ausschlisslich an den Vermieter.

    Gruß

    Raorcon

    Wenn in der Annonce des Vermieters auch noch "von Privat" stand und kein Hinweis auf eine etwaige Courtage ersichtlich war, dann lieg

    Kommentar von Astroprofiler AstroprofilerAstroprofiler

    Nur wenn die Maklerin sich mit dem Vermieter einigt.

    um Anspruch auf Bezahlung zu haben, muss der Makler nachweisen, dass der Miet- oder Kaufvertrag ohne ihn nicht zustande gekommen wäre. Dafür reicht es, wenn er die Wohnung „nachgewiesen“ hat, der Kunde sie also vorher nicht kannte, oder wenn er den Vertrag vermittelt hat, zum Beispiel durch einen von ihm organisierten Besichtigungstermin.

    Diese Regelung kann sogar dazu führen, dass zwei Makler Provision bekommen: So gab der Bundesgerichtshof einem Makler Recht, der Büroräume angeboten hatte, die dem Mieter aber zu teuer waren. Zwei Jahre später nahm der Mieter Kontakt zu einem anderen Makler auf und nahm diese Räume dann doch. Deshalb musste er am Ende beide Makler bezahlen (BGH, Az. III ZR 379/04).

    http://www.test.de/themen/steuern-recht/meldung/Maklerprovision-Die-Maschen-der-Makler-1662702-2662702/

    Kommentar von DerHans DerHansDerHans

    Trotz alledem ist der Kontakt über die Maklerin hergestellt worden. Aus der Nummer kommt ihr nicht raus. Dass der Vermieter auch noch andere Wohnungen hat, interessiert in dem Zusammenhang überhaupt nicht.

  • 1
    Antwort von XtraDry XtraDry

    Der Maklervertrag kommt spätestens zustande, wenn man nach Besichtigung ihm den Auftrag gibt, Kontakt zum Vermieter herzustellen. Der Vertrag ist mit Unterschrift bzw. Abschluss des Mietvertrags erfüllt, dann wird die Courtage fällig. In Deinem Sonderfall wäret Ihr wohl beide gesamtschuldnerisch schadenersatzpflichtig...

    Kommentar von Raorcon RaorconRaorcon

    Nur der Vermieter, da keine Initiative vom Mieter in spe... Vertragsundienlich handelt hier der Vermieter, nicht etwa der zukünftige Mieter.

    Kommentar von XtraDry XtraDryXtraDry

    Wenn der Mieter dem in Kenntnis der Umstände zustimmt und ein Vertrag zustande kommt, dürfte er ebenso schadenersatzpflichtig sein. Selbst wenn die Initiative vom Vermieter ausging, so hat der Mieter dem doch ausdrücklich zugestimmt, erst durch die Zustimmung entsteht der Schaden...

    Und beide können froh sein, wenn sie nicht noch wegen Betrugs angezeigt werden...

    Kommentar von Raorcon RaorconRaorcon

    Der Mieter ist aber kein rechtsverbindlicher Vertragspartner, da kein Vermittlungsvertrag... Nicht der zukünftige Mieter handelt hier in Absicht, eine Courtage zu umgehen, sondern der Vermieter stellt seine Bedürfnisse in den Vordergrund, in Wissenheit, eine Vertragsverletzung zu begehen. Wenn jemand zur Rechenschaft, in form der Courtage, gezogen werden kann, dann der Vermieter.

    Kommentar von Michel76 Michel76Michel76

    Nö, Raorcon. Das siehst du falsch. Schon alleine die Zustellung des Exposes an den zukünfigen Mieter verpflichtet den Mieter zur Zahlung der Courtage, falls ein Mietvertrag zustande kommt. Der zukünftige Mieter muss dazu keine Vereinbarung mit dem Makler unterzeichnen.

    Kommentar von XtraDry XtraDryXtraDry

    Ob der Mieter Vertragspartner ist oder nicht, spielt für Schadenersatzforderungen gem. § 823 BGB keine Rolle, es kommt allein auf das schuldhafte Handeln an, das hier von beiden Seiten eindeutig vorliegt...

    Kommentar von Raorcon RaorconRaorcon

    Weise dem eventuellen Mieter mal schuldhaftes Handeln vor, nachdem Du weisst, dass die Wohnung mit Courtage keinerelei Relevanz hatte. Rechtlich nicht haltbar.

    Kommentar von XtraDry XtraDryXtraDry

    Das ist eine reine Frage der Beweisbarkeit, ändert aber nichts an der Rechtslage. Tatsache ist, dass der Makler eingeschaltet war und bei Vermittlung über den Makler eine Courtage fällig geworden wäre, das allein reicht, um beide schadenersatzpflichtig unabhängig von einem tatsächlich bestehenden Vertragsverhältnis zu machen...

    Kommentar von Raorcon RaorconRaorcon

    Schadenersatzpflicht aufgrund Vertragsverletzung bedingt eines Vertrages. Dieser besteht nur zwischen Vermieter und Maklerin. Der Maklerin ist nicht durch das Verhalten der Mieter, sondern durch das Verhalten des Vermieters ein Schaden entstanden. Es besteht keine vertragliche Bindung seitens des eventuellen Mieters. Einen eventuellen Vertragspartner aufgrund Vertragsverletzung zu verklagen, wäreso, als wenn Deine Freundin Dich vorsorglich auf Alimente verklagt, weil Ihr Sex hattet.

    Kommentar von XtraDry XtraDryXtraDry

    Wie bereits beschrieben ist die Haftung gem. § 823 BGB völlig vertragsunabhängig...

    Kommentar von Raorcon RaorconRaorcon

    Wenn ich Dich korrigieren darf, keine Haftung ist in der Geschäftswelt vertragsunabhängig. Das Gericht fragt hier zwei Dinge ab: Welcher Schaden ist entstanden und wer ist dafür verantwortlich? Ganz ordinäre Verschuldenshaftung. Wahrscheinlich ist das Ganze hier ein Auslug, der von den Beteiligten schneller beigelegt werden kann, als wir hier ein Bohei davon machen, dennoch kannst Du niemanden für einen eventuellen Vertragsbruch bei eventuellem Vertragsabschluss haftbar machen. Die eventuellen Mieter haben der Maklerin nämlich keinen Schaden zugefügt, oder? Wenn doch, begründe, welcher Schaden ist durch das Verhalten der eventuellen Mieter der Maklerin entstanden? Ist der Schaden nicht vielmehr durch das Verhalten des Vermieters entstanden?

    Kommentar von XtraDry XtraDryXtraDry

    dennoch kannst Du niemanden für einen eventuellen Vertragsbruch bei eventuellem Vertragsabschluss haftbar machen.

    Selbstverständlich kann man auch das -> culpa in contrahendo

    http://de.wikipedia.org/wiki/Culpa_in_contrahendo

    Kommentar von Michel76 Michel76Michel76

    Schadenersatzpflicht aufgrund Vertragsverletzung bedingt eines Vertrages. Dieser besteht nur zwischen Vermieter und Maklerin.

    Das ist grund falsch! Der Vertrag besteht zwischen Mieter und Makler! Er ist genau dann zustande gekommen, als die Fragestellerin von der Wohnung erfahren hat! Du solltest dich informieren, bevor du hier mit diesen unrichtigen Aussagen falsche Hoffnungen weckst!

    Der Makler wird vor jedem Gericht seine Courtage problemlos einfordern können. Da gibts genügend Fälle, wo der Mieter vergebens versucht hat, die Zahlung zu umgehen.

    Kommentar von Raorcon RaorconRaorcon

    Sorry, wenn ich Dich erneut korrigiere, es besteht kein Vertrag zwischen Mieter und Maklerin. Eine Vertragsbeziehung wurde explizit von der Mieterpartei abgelehnt, als und (fürs Protokoll) nur dann, als die Courtage ins Spiel kam. Dies ist insofern urteilsentscheidend, weil die Mieterpartei niemals vom Angebot unter Einberechnung der Courtage Gebrauch gemacht hätte. Ein Mietverhältnis hätte also niemals seine vertragliche Berechtigung erlangt, sollte es, wie angeführt, zu einer Erhebung der Courtage gekommen sein. Die Mieter berufen sich, wie zuvor beschrieben, allein auf die Worte des eventuellen Vermieters: " Ich möchte Euch als Mieter, das kriegen wir auch ohne Makler hin". Also in eingleisiger Absicht, das einseitige Angebot des Vermieters ausschliesslich in dem Fall anzunehmen, in dem es durch Wegfall der Courtage geprägt ist. Nur dann und nur in diesem Fall hätte die Mieterpartei das Angebot wahrgenommen. So verweist die Beschuldigtenpartei auf das Wort des Vermieters, wonach sämtliche, ich betone sämtliche, Konsequenzen aus vertraglichen Vereinarungen in Kauf genommen worden sind. Nur so ist das Angebot des Vermieters zu verstehen. Deshalb kann es hier zu keiner schuldhaften Handlung bei der Mieterpartei gekommen sein, da simplifiziert, die Grundlage einer wissentlich vertragsbrüchigen Vorgehensweise in der Substanz nicht vorliegt.

    Kommentar von Raorcon RaorconRaorcon

    Gib Gas Michel, das macht Spass...

    Kommentar von Michel76 Michel76Michel76

    Sorry, aber du bist offenbar unbelehrbar. Das was du schreibst ist von Grund auf falsch. Bitte informiere dich, was das Gesetz über die courtage sagt, bevor du hier so einen Stuss schreibst. Ist doch nicht so schwer, Google verrät dir alles. Schönes Wochenende.

    Kommentar von Raorcon RaorconRaorcon

    Dass Du nicht auf das eingehst, was ich schreibe, sondern Dich auf allgemein gehaltene Gesetzestexte beziehst, heisst zumindest, dass Du gar keine Gerichtserfahrung mit solchen Dingen hast. Ich bin täglich konfrontiert mit solchen, zugegebener Massen, banalen Alltagsgeschichten. Und viele geben genauso schnell auf wie Du. Rechtlich ist in Deinen Ausführungen null Substanz, bzw. wenn Du gehalten bist zitierte BGB-Texte zu belegen, bist du aufgeschmissen.... Lass es, juristische Auseinandersetzungen zu initiieren, die Du nicht zu Ende führen kannst. Das ist gefährliches Halbwissen, welches ggf. Andere zu nicht einschätzbaren Handlungen verführen kann. Gerade im Internet ist es ratsam sich mit solchen Äussserungen zurückzuhalten, denn von A-Z liest hier jeder mit. Nicht, dass ich Deine Meinung nicht zu schätzen wüsste, stecken ja Ansätze von Recherche dahinter, aber bitte nur bis zu einem verantwortbaren Grad. In diesem Fall liegst Du meilenweit daneben, was ja an sich nicht schlimm ist, keiner ist perfekt, genausowenig ich, dennoch würde ich es angemessen finden, wenn Du Menschen, die in dieser, vielleicht auch nur in dieser, Sache mehr zu Hause sind als Du, mehr Gehör schenken würdest, und nicht nur aus freier Laune heraus schreibst... Andere verlassen sich darauf....

    Friede

    Gruß

    Raorcon

    Kommentar von Michel76 Michel76Michel76

    Und viele geben genauso schnell auf wie Du.

    Ich gebe nicht schnell auf. Aber wenn ich fünf mal schreibe, dass ein Vertrag zw. Makler und Mieter zustande kam und du das nicht einsiehst, soll ich das noch 10 mal schreiben? Ich nehme mir heute Nacht die Mühe und werde für dich den genauen Gesetzestext oder Urteile raussuchen. Aber ch befürchte, dass du selbst dann noch auf deine Meinung beharrst :)

    Grüsse

    Kommentar von Michel76 Michel76Michel76

    Hier bitte: http://www.anwalt-mietrecht.de/maklerrecht/

    Lies dir das durch, da steht alles ganz genau.

    Kommentar von speeedi speeedispeeedi

    @Raorcon

    Doch, es ist ein Maklervertrag zwischen dem Mieter und dem Makler zustande gekommen.

    Der Makler bekommt sein Geld vom Mieter, bis zu 6 Monate nach dem Nachweis der Wohnung, es reicht der kausale Zusammenhang.

    Eine Schuldfrage würden dann Mieter und Vermieter klären müssen. Prozessgegner des Makler wäre der Mieter, und der Makler würde sein gesamtes Geld von dem Mieter bekommen.

    Kommentar von Fleur7 Fleur7

    Der Vermieter war schon bei der Besichtigung dabei. Wir haben uns unterhalten und waren uns von Anfang an sympatisch.

    Dazu kommt, dass der Vermieter zwei Wochen nach unserer besichtigung und Absage eine Zeitungsannonce von Privat mit Einvertändniss des Maklers geschalten hat.

    Darauf meldeten wir uns (unbewusst), sagten jedoch wieder ab, nachdem wir noch während des Telefonats feststellten, dass es dieselbe Whg ist.

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    Antwort von Astroprofiler Astroprofiler

    Rechtlich kann der Makler, von Euch die Courtage erwarten.

    Wenn der Vermieter Euch hintenherum anspricht soll er dass auch mit dem Makler erledigen.

    Kommentar von Fleur7 Fleur7

    Danke, so sehe ich das eigentlich auch. Doch ist es wirklich so einfach??? ich werde es über diesen Weg versuchen.

    Kommentar von Astroprofiler AstroprofilerAstroprofiler

    Auch das kommt vor: Ein Interessent entdeckt seine Traumwohnung selbst oder durch eine Anzeige des Vormieters – und trotzdem hält ein Makler die Hand auf. Doch um Anspruch auf Bezahlung zu haben, muss der Makler nachweisen, dass der Miet- oder Kaufvertrag ohne ihn nicht zustande gekommen wäre. Dafür reicht es, wenn er die Wohnung „nachgewiesen“ hat, der Kunde sie also vorher nicht kannte, oder wenn er den Vertrag vermittelt hat, zum Beispiel durch einen von ihm organisierten Besichtigungstermin.

    Diese Regelung kann sogar dazu führen, dass zwei Makler Provision bekommen: So gab der Bundesgerichtshof einem Makler Recht, der Büroräume angeboten hatte, die dem Mieter aber zu teuer waren. Zwei Jahre später nahm der Mieter Kontakt zu einem anderen Makler auf und nahm diese Räume dann doch. Deshalb musste er am Ende beide Makler bezahlen (BGH, Az. III ZR 379/04).

    http://www.test.de/themen/steuern-recht/meldung/Maklerprovision-Die-Maschen-der-Makler-1662702-2662702/

  • 1
    Antwort von Michel76 Michel76

    Wenn du vom Makler von der Wohnung erfahren hast, dann bist du ihm die Courtage schuldig. Völlig egal, ob der Vermieter im Nachhinein zu dir kommt und ihr das Geschäft ohne den Makler machen wollt. Ihr werdet nicht drumrum kommen, die Courtage zu bezahlen. Dazu seid IHR verpflichtet, der Vermieter hat nichts damit zu tun. Und dazu braucht es auch keinen Vertrag mit dem Makler.

    Kommentar von XxSHADOWNINJAxX XxSHADOWNINJAxXXxSHADOWNINJAxX

    doch, den vermieter würd ich hier in die pflicht nehmen

    1. der hat den vertrag mit dem makler
    2. ist das schon irgendwo vorsatz, fast könnte man es betrug nennen, oder?

    vom vermieter gegenüber dem makler

    Kommentar von Michel76 Michel76Michel76

    Nö, das siehst du völlig falsch. Gegenüber dem Makler ist ausschliesslich der MIETER in Verantwortung. Die genauen Bedingungen sind gesetzlich festgelegt und werden vom Mieter auch mit der Zustellung des Exposes oder mit der Besichtugung anerkannt.

    Was der Vermieter sagt, ist völlig irrelevant. Der kann hundert mal sagen, dass er den Vermieter ohne die Courtage nehmen will, die Courtage bleibt geschuldet. Es ist ausschliesslich eine Vereinbarung zwischen Mieter und Makler.

    Kommentar von XxSHADOWNINJAxX XxSHADOWNINJAxXXxSHADOWNINJAxX

    ja ist mir klar, dass sie geschuldet bleibt, aber ich denke halt der vm wird sie zahlen

    Kommentar von Raorcon RaorconRaorcon

    Das ist so nicht ganz richtig. Die zukünftigen Mieter wurden in diesem Fall gezielt vom potentiellen Vermieter angesprochen. Zwar ist richtig, dass hierbei der Mieter in der Schuld ist, jedoch sollte hierbei der offensichtliche Wille des Vermieters nicht untergraben werden. Die einseitige Willenserklärung des Vermieters in spe berechtigt zu der Annahme, dass ein Mietverhältnis ansonsten nicht zustande gekommen wäre. Dies bedeutet Vertragsverletzung seitens des Vermieters, nicht des eventuellen Mieters. Die potentiellen Mieter haben keine substantielle, rechtsgültige Maklervereinbarung unterschrieben, deshalb verlagert sich der Streitpunkt nach Vermieter vs. Makler, weshalb auch an dieser Front gehandelt werden muss. Aangenehme Situation, Fleur.

    Gruß

    Raorcon

    Kommentar von Michel76 Michel76Michel76

    Dies bedeutet Vertragsverletzung seitens des Vermieters, nicht des eventuellen Mieters

    Nein. Was der Vermieter mit dem Mieter vereinbart, ändert NICHTS zwischen dem Mieter und dem Makler.

    Die potentiellen Mieter haben keine substantielle, rechtsgültige Maklervereinbarung unterschrieben

    Die brauchen auch nichts zu unterschreiben, damit der Makler ein Anspruch auf seine Courtage hat. Dazu gibt es diverse Gerichtsentscheide.

    Kommentar von Raorcon RaorconRaorcon

    Du setzt voraus, dass die Vermieter einen Vertrag unterschrieben haben, dem ist nicht so. Keine Rechtsansprüche ohne gültigen Vermittlungsvertrag. Regressansprüche des Vermittlers nur gegen den Vermieter wegen vertragsfeindlichen Verhaltens, deshalb auch das Angebot der Vermittlerin.

    Gruß

    Raorcon

    Kommentar von Fleur7 Fleur7

    Du meinst die "Mieter" einen Vertrag unterschrieben??? (1.Satz) oder?

    Kommentar von Raorcon RaorconRaorcon

    Sorry, Mieter, ja.

    Kommentar von Michel76 Michel76Michel76

    Nö, das ist eben nicht so. Informier dich mal darüber. Der Mieter ist gegenüber dem Makler verpflichtet, ganz ohne dass er ihm einen Vertrag unterschreibt.

    Kommentar von Fleur7 Fleur7

    Da hast du Recht Raorcon, AAAAAANGENEHME Situation!

    Ich werde mit dem vermieter sprechen und ihn um Klärung der Sache mit der Maklerin bitten. In der Hoffnung er stimmt zu und die Sache ist vom Tisch.

  • 1
    Antwort von XxSHADOWNINJAxX XxSHADOWNINJAxX
    1. nein
    2. dann sagt man sie ab
    3. der vermieter, allerdings ist das nicht unbedingt förderlich für euer zukünftiges mietverhältnis

    4. zu 1. allerdings genügt, wenn ihr von ihm von der wohnung erfahren habt, das ihm aber als nachweis, dass er seine provision "verdient" hat

    Kommentar von Michel76 Michel76Michel76

    3 Stimmt nicht. Der Vermieter schuldet dem Makler nichts, nur der Mieter.

    Kommentar von XxSHADOWNINJAxX XxSHADOWNINJAxXXxSHADOWNINJAxX

    meist sind da schadensersatzklauseln in den verträgen für diese fälle, die genau den vermieter dann in die pflicht nehmen

    Kommentar von Michel76 Michel76Michel76

    Genau. Sogar wenn der Fragesteller die Wohnung einem Bekannten vermitteln würde, der den Makler nie getroffen hätte, wäre die Courtage fällig.

    Kommentar von XxSHADOWNINJAxX XxSHADOWNINJAxXXxSHADOWNINJAxX

    desshalb wird der vermieter bluten müssen, würd ich als makler ja auch machen, der hat ja eigentum, wer weiss was fürn h4 schlurch das anmietet, woher kommt dann meine courtage?^^

    Kommentar von Michel76 Michel76Michel76

    Nochmals, der Vermieter wird nicht bluten müssen. Die courtage bleibt einzig vom Mieter geschuldet, wenn er die Wohnung nimmt. Gegenüber dem Makler ist EINZIG der Mieter verpflichtet.

    Kommentar von Raorcon RaorconRaorcon

    Und nochmals nein. Der Mieter ist kein Vertragspartner. Die Wohnung wurde vom potentiellen Mieter aufgrund der Courtage abgelehnt, was folgte war eine einseitige Willenserklärung der Vermieters. Wofür willst Du die eventuellen Mieter belangen?

    Kommentar von Michel76 Michel76Michel76

    Die Mieter sind zur Zahlung der Courtage verpflichtet, wenn die die Wohung nehmen. Ist denn das so schwer zu begreifen? Ob der Makler bei der Vertragsunterzeichnung mit einbezogen wird oder nicht, spielt gar keine Rolle. Der Mieter hat durch den Makler von der Wohnung erfahren, das reicht völlig aus!

    www.google.de

    Kommentar von Raorcon RaorconRaorcon

    Ist es denn so schwer zu begreifen, dass die Wohnungsnahme nicht mit der Vermittlertätigkeit der Maklerin in Verbindung steht?

    Kommentar von Michel76 Michel76Michel76

    Doch, genau das tut sie auf jeden Fall. In der Prexis und auch laut Gesetz. Ich habe extra für dich und den Fragesteller eine hervorragende Seite gefunden, wo alles ganz genau beschrieben steht:

    http://www.anwalt-mietrecht.de/maklerrecht/

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