Natürlich darf er alleine fahren. Aber du möchtest das Gesetz haben:
Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn-
und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 27. Februar 1970 (BGBl. I S. 230), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 08. November 2007 (BGBL. I S. 2570)
(...)
§ 3 Von der Beförderung ausgeschlossene Personen
- Personen, die eine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung des Betriebes oder
für die Fahrgäste darstellen, sind von der Beförderung ausgeschlossen. Soweit
diese Voraussetzungen vorliegen, sind insbesondere ausgeschlossen:
•
Personen, die unter dem Einfluss geistiger Getränke oder anderer berauschender
Mittel stehen,
•
Personen mit ansteckenden Krankheiten,
•
Personen mit geladenen Schusswaffen, es sei denn, dass sie zum Führen
von Schusswaffen berechtigt sind.
Nicht schulpflichtige Kinder vor Vollendung des 6. Lebensjahres können von
der Beförderung ausgeschlossen werden, sofern sie nicht auf der gesamten Fahrstrecke
von Personen begleitet werden, die mindestens das 6. Lebensjahr vollendet
haben; die Vorschriften des Absatzes 1 bleiben unberührt.
Hier noch ein Link über die Haftung von Kinder im Straßenverkehr.
http://www.abc-recht.de/ratgeber/auto/faq/aufsichtspflichtverletzungen.php