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Ab wann ist eine Mietminderung zulässig?

Frage von Oc3an Oc3an

Hallo,

seit fast schon 2 Monaten, piepen bei uns die Heizungen in einem extrem unangenehmen Ton, auch nachts, an schlaf ist nicht zu denken.

Man muss alle Heizkörper voll aufdrehen damit das geräusch leiser wird, ist dann allerdings noch hörbar. (Auf dauer vermutlich "etwas" teuer)

Die Vermieterin weiss von dem Problem seit 1 Monat, gleiches tritt auch in anderen Wohnungen auf.

Leider tut sich an der Situation nicht, kann ich die Miete kürzen um dem ganzen nachrdruck zu verleihen? Wenn Ja, um wieviel?

MFG

Dirk

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Antworten (7)

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    Antwort von XtraDry XtraDry

    Das kann man hier nicht beurteilen, ohne das Geräusch zu kennen. Die Frage ist vielmehr, ob Du durch die Meldung an die Vermieterin erst nach einem Monat nicht ohnehin Dein Recht auf Mietminderung bereits vollständig verloren hast...

    Kommentar von johnnymcmuff johnnymcmuffjohnnymcmuff

    Die Vermieterin weiss von dem Problem seit 1 Monat, gleiches tritt auch in anderen Wohnungen auf.

    Kommentar von XtraDry XtraDryXtraDry

    Ja, das Problem besteht aber schon seit 2 Monaten. Gem. § 536c BGB muss der Mieter einen Mangel UNVERZÜGLICH (ohne schuldhaftes Zögern) anzeigen, sonst verliert er sein Recht auf Mietminderung. Und einen Monat nach Auftreten des Mangels ist nicht "unverzüglich"...

    Zitat:

    "Zeigt sich im Laufe der Mietzeit ein Mangel der Mietsache [...], so hat der Mieter dies dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. [...] Unterlässt der Mieter die Anzeige, so ist er dem Vermieter zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Soweit der Vermieter infolge der Unterlassung der Anzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, ist der Mieter nicht berechtigt, die in § 536 bestimmten Rechte geltend zu machen"

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    RatgeberHelden Antwort von johnnymcmuff johnnymcmuff

    Die Vermieterin weiss von dem Problem seit 1 Monat, gleiches tritt auch in anderen Wohnungen auf.

    Wichtig ist auch,wie sie es erfahren hat!

    • Man muss den Vermieter über die Mängel in Kenntnis setzen.(Per Einschreiben)

    • Setzen Sie ihm eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel.Bei nicht schwerwiegenden Mängeln 2-4 Wochen. Bei Schwerwiegenden kürzer.Denn man muss ihm die Gelegenheit geben,die Mängel zu beheben.

    • Die Frist muss datumsmäßig bestimmt oder bestimmbar sein. Also nicht schreiben „umgehend“ oder „sofort“, sondern „bis zum [Datum in drei Wochen].

    • Kündigen Sie dem Vermieter an,dass Sie Die Miete kürzen werden.

    Die Höhe einer eventuellen Mietkürzung sollte mit dem Mieterbund oder einem Anwalt abgeklärt werden.

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    RatgeberHelden Antwort von albatros albatros

    Tritt ein Mangel auf (er muss erheblich sein) ist die Miete Kraft Gesetz gemindert. Die Miete darf ab dem Zeitpunkt gemindert werden, zu welchem der Vermieter davon in Kenntnis gesetzt wurde. Wenn zunächst die volle Miete weitergezahlt wurde, kann später bis zu sechs Monate rückwirkend gemindert werden. Basis ist die Bruttomiete (also Nettomiete+alle Betriebskosten). Natürlich sollte bei der Mangelanzeige dem Vermieter eine Frist gesetzt und angekündigt werden, dass der Mieter bei nicht fristgerechter Abstellung des Mangels zur Ersatzvornahme greift und die Kosten der Reparatur ab übernächstem Monat mit der Miete aufrechnen wird. Die Fristsetzung hat aber keinen Einfluss auf die Berechtigung der Mietminderung, sie dient lediglich dazu, selbst die Mangelabstellung veranlassen und die Kosten zu verrechnen zu dürfen. Mietminderung ist also von Inkenntnissetzung bis Abstellung des Mangels zulässig. Was nun das "Pfeifen" betrifft, ist das sehr wohl ein erheblicher Mangel. Die Minderung der Bruttomiete sehe ich bei 5 bis 10 %. Aus taktischen Gründen ist es möglich, sich diesbezüglich noch nicht festzulegen sondern das dem Gericht zu überlassen, das möglicherweise vom Vermieter angerufen wird, weil der Mieter die Miete mindert. Deshalb evtl. mitteilen, dass Mietminderung und Zurückbehaltung zusammen in Höhe von 20% der Bruttomiete ab Folgemonat erfolgen werden, solang der Mangel nicht beseitigt ist. Dadurch erhöht sich der Druck auf den Vermieter und er kann nicht sagen, dass die Minderung zu hoch sei. Nach Feststellung der Höhe der Minderung durch das Amtsgericht muss der Differenzbetrag zu 20% allerdings nachgezahlt werden. Hätte der Mieter 20% gemindert und der Richter hält 10% für angemessen, müsste der Mieter die Hälfte der Kosten des Rechtsstreites tragen. Wenn dir diese Variante zu umständlich ist, mindere um 5%, die sind allemal gerechtfertigt.

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    Antwort von stelari stelari

    Eine Mietminderung ist dann zulässig, wenn der Vermieter über den Mangel informiert ist, er zur Beseitigung aufgefordert wurde und dafür eine angemessene Frist zur Verfügung hatte und diese verstreichen lies ohne den Mangel zu beheben.

    Ich sehe hier aber keinen Grund für eine Mietminderung - Strömungsgeräusche der Heizung sind kein Mangel, die eine Minderung rechtfertigen würde. Das Gräusch entsteht dann, wenn der Thermostat im Grenzbereich zu der angefoderten Wärem und der tatsächlichen Wärme steht und quasi am " zumachen " oder reduzieren ist. Dann einfach den Thermostat soweit zurück drehen, bis das Geräusch weg ist - nicht aber nach oben drehen, das wäre der falsche Weg. Auch kann der Thrmosat defekt oder dessen Ventiel verkalkt sein - für wenige Euros bekommt man Ersatz im Baumarkt - man kann ja bei Auszug diese wieder gegen die Alten tauschen - spart den ganzen Ärger mit dem Vermieter...

    Auch kann an der Heizung selbst eine Fehleinstellung an den Umwälzpumpen vorliegen, diese sind oft auf kleine Umdrehungen gestellt - um Strom zu sparen - was aber dann zu den Strömungsgeräuschen führt, oder auch zu groß dimmensionierte Heizungsrohre.

    Sollte doch eine Minderung möglich sein, dann sehe ich hier max 2 -5% als Maximum die Kaltmiete zu kürzen.

    Tipp - die Thermostate auf Null-Stellung und mal komplett entfernen und den Stift (Ventil) ein paar mal vollständig hineindrücken, das entfernt ggf schon mal vorhandene Ablagerungen

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    Antwort von Maerchenkiste Maerchenkiste

    Hast schon mal an Entlüftung gedacht?

    Kommentar von Oc3an Oc3anOc3an

    schon passiert. tritt zudem auch in anderen wohnungen auf.

    Kommentar von stelari stelaristelari

    Das hat mit Luft im System weniger zu tun als mit technisch bedingten Strömungsgeräuschen - hat ein Heizkörper Luft, dann gluggert er eher und wird nicht gleichmäßig warm...

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    Antwort von WeVau WeVau

    Vielleicht findest du hier etwas

    http://www.hanhoerster.de/html/mietminderung.htm

    Kommentar von Oc3an Oc3anOc3an

    danke hat sehr geholfen:

    AG Hamburg, Urteil vom 08.01.1987 - 49 C 836/86, WM 1987, S. 271 (in den Monaten Dezember bis März). 10%

    LG Mannheim, Urteil vom 23.11.1977- 4 S 95/77, Die Justiz 1978, S. 233 = ZMR 1978, S. 84 (Minderung von 75 % des Mietwertes des Schlafzimmers). 75% Mietanteil des Schlafzimmers

    Kommentar von johnnymcmuff johnnymcmuffjohnnymcmuff

    Achtung! Das sind immer Einzelfälle. Sie können nicht einfach von 75% Mietminderung ausgehen.Die Miete überhöht zu kürzen kann Ärger nach sich ziehen.

    Die Höhe sollte ein Anwalt festlegen.

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    Antwort von fuchsi54 fuchsi54

    Das solltest du in einem Mietrecht-Forum fragen. Die Kinder hier haben davon doch keine Ahnung.

    Kommentar von XtraDry XtraDryXtraDry

    Das schreibt die/der Richtige, das Kindischste hier bisher ist Deine Antwort...

    Kommentar von johnnymcmuff johnnymcmuffjohnnymcmuff

    Richtig XtraDry,der schreibt wirklich viel Blödsinn.hab mal einige Antworten von Fuchsi54 durchgelesen....Kopfschüttel

    http://www.gutefrage.net/frage/schwanger-durch-lusttropfenhohes-risiko#answer32422265

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