Eine Mietminderung ist dann zulässig, wenn der Vermieter über den Mangel informiert ist, er zur Beseitigung aufgefordert wurde und dafür eine angemessene Frist zur Verfügung hatte und diese verstreichen lies ohne den Mangel zu beheben.
Ich sehe hier aber keinen Grund für eine Mietminderung - Strömungsgeräusche der Heizung sind kein Mangel, die eine Minderung rechtfertigen würde. Das Gräusch entsteht dann, wenn der Thermostat im Grenzbereich zu der angefoderten Wärem und der tatsächlichen Wärme steht und quasi am " zumachen " oder reduzieren ist. Dann einfach den Thermostat soweit zurück drehen, bis das Geräusch weg ist - nicht aber nach oben drehen, das wäre der falsche Weg. Auch kann der Thrmosat defekt oder dessen Ventiel verkalkt sein - für wenige Euros bekommt man Ersatz im Baumarkt - man kann ja bei Auszug diese wieder gegen die Alten tauschen - spart den ganzen Ärger mit dem Vermieter...
Auch kann an der Heizung selbst eine Fehleinstellung an den Umwälzpumpen vorliegen, diese sind oft auf kleine Umdrehungen gestellt - um Strom zu sparen - was aber dann zu den Strömungsgeräuschen führt, oder auch zu groß dimmensionierte Heizungsrohre.
Sollte doch eine Minderung möglich sein, dann sehe ich hier max 2 -5% als Maximum die Kaltmiete zu kürzen.
Tipp - die Thermostate auf Null-Stellung und mal komplett entfernen und den Stift (Ventil) ein paar mal vollständig hineindrücken, das entfernt ggf schon mal vorhandene Ablagerungen
Die Vermieterin weiss von dem Problem seit 1 Monat, gleiches tritt auch in anderen Wohnungen auf.
Ja, das Problem besteht aber schon seit 2 Monaten. Gem. § 536c BGB muss der Mieter einen Mangel UNVERZÜGLICH (ohne schuldhaftes Zögern) anzeigen, sonst verliert er sein Recht auf Mietminderung. Und einen Monat nach Auftreten des Mangels ist nicht "unverzüglich"...
Zitat:
"Zeigt sich im Laufe der Mietzeit ein Mangel der Mietsache [...], so hat der Mieter dies dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. [...] Unterlässt der Mieter die Anzeige, so ist er dem Vermieter zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Soweit der Vermieter infolge der Unterlassung der Anzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, ist der Mieter nicht berechtigt, die in § 536 bestimmten Rechte geltend zu machen"