Ist es eine fahrlässige Verursachung eines Wasserschadens, wenn man die Waschmaschine laufen lässt, wenn man nicht zu Hause ist?

Es kann doch niemand verlangen das du immer neben der Waschmaschine stehst. Und wen du zuhause bist im Wohnzimmer und die Waschmaschine im Keller ausläuft nützt das ja auch nichts....Fahrlässig ist nur wen du damit rechnen konntest

schau mal hier und lies dir vor allem unten die urteile durch
Ich bin schonmal davor gewarnt worden, die Wama ohne Aufsicht laufen zu lassen. Im Schadensfall zahlen die Versicherungen angeblich nicht.
Ja.Wenn Du weg mußt,muß die Waschmaschine ausgeschaltet werden.Ansonsten haftet dafür dann keine Versicherung.

würd' ich nicht sagen, doch leider bin ich nicht der Experte der Versicherung der darüber entscheidet, ob's Geld gibt oder nicht.
kann mich erinnern, da gab es mal eine grundssatzentscheidung, auf jeden fall brauchst das teil einen wasserstop

Ja, vor allem wenn man bspw. im 8. Stock wohnt.
Wolpertinger am 4. Februar 2009 01:09 Für alle die das Niveau von Schwabenmaus interessiert, schaut euch mal die Komplimente an die sie macht:
Der berühmte Fall der Waschmaschine. Früher war es so das man quasi bei der Wäsche dabei stehen musste. Das ist seit Jahren anders :-) Heutzutage verliert man weder in der Hausrat und erst Recht nicht in der Haftpflicht den Versicherungsschutz.
frage ichschaumal....richtet sich das nicht auch nach den versicherungsbedingungen der HR nicht wegen der fahrlässigkeit sondern wegen dem aquastop bei der versicherung? weil ich weiß dass manche HR in den Klauseln einen aquastop vorgesehen haben. ich hatte nämlich erst letztens einen fall wo die versicherung probleme mit der regulierung gemacht hat weil in den klauseln diese verankert sind bei denen...ist leider fällt mir der name der gesellschaft nicht ein!
Ich hätte das etwas mehr differenzieren müssen. Wer noch uralte VHB Bedingungen hat der muss einen Aquastop nachweisen. Wer noch ältere hat der muss dabei gestanden haben. Ab den VHB2000 ist das aber versichert das man das Risiko derer die keinen Aquastop mehr haben als sehr gering ansieht. Wahrscheinlich war das ein Vertrag nach VHB94,98 oder so. Diese wurden aber sogar noch bis so 2002 durchaus mal verkauft.
;) gaaanz genau ;)

Die (einfache) Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die erforderliche Sorgfalt nicht beachtet werden konnte bzw. nicht mit absichtlicher Unachtsamkeit beachtet wurde.
das gilt allgemein und muss dann auf den Einzelfall bezogen werden;
und ausgerechnet bei der falschen Antwort gibt es die meisten DHs. Liebe/r lasim: Stell Dir vor, Millet würde sich jetzt nach Deiner Antwort richten, hätte vielleicht einen Schaden, die Versicherung zahlt nicht und er/sie denkt: Egal, ich bin ja im Recht, weil lasim kennt sich aus. Was dann?
So war in einem jetzt veröffentlichten Fall an einem Abend die Wasch-maschine angestellt worden. Anschließend verließ der Bewohner kurzzeitig die Wohnung und sperrte sich versehentlich aus. Zu dem Ärgernis kam das Unglück: In dieser Zeit, so die Darstellung, lief die Waschmaschine aus. Erst zwei Stunden später gelang es, das Wasser abzustellen und so weit wie möglich aufzuwischen. Der Hausratschaden wurde mit knapp 10000 Euro ermittelt, der Schaden am Gebäude belief sich auf weitere 32000 Euro. Die private Haftpflichtversicherung regulierte zwar zunächst die Kosten, forderte dann aber Ersatz, weil der Versicherte den Schaden grob fahrlässig verursacht habe und daher selbst dafür aufkommen müsse. Der Fall ging bis vor das Oberlandesgericht Koblenz. Die dortigen Richter wiesen die Klage des Versicherers in letzter Instanz schließlich ab (Az. 10 U 1124/99): Die Versicherung hat die finanziellen Folgen des Schadens zu tragen. "Zwei bis drei Stunden Abwesenheit - also die übliche Dauer eines Waschvorgangs - sind nicht grob fahrlässig, so dass im Schadensfall die Privathaftpflicht zahlen muss", kommentierte die Verbraucherzentrale Berlin diese Entscheidung.
Doch wäre es trügerisch, allein auf diesen speziellen Fall zu vertrauen. So erlebte eine Mieterin in Frankfurt/ Main eine unliebsame Überraschung, als sie ihre Waschmaschine in den Nachtstunden einschaltete und gleichzeitig fernsah. Die Frau schlief dabei ein. In dieser Zeit traten infolge eines Defektes am Zuleitungsschlauch der Waschmaschine große Mengen Wasser aus. Dieses floss in ein unter der Wohnung liegendes Lager und richtete erheblichen Schaden an.
Das Landgericht München verurteilte die Mieterin - trotz ihrer Anwesenheit in der Wohnung - letztlich zum Schadensersatz in Höhe von rund 70000 Euro, weil sie den Schaden fahrlässig herbeigeführt habe. Wer ein Gerät in einer Mietwohnung aufstelle, übernehme "die Rechtspflicht, alles Zumut-bare zu tun, um einen möglichen Schadenseintritt zu verhindern, wenn dieses Gerät eine Gefahr für das Haus oder deren Bewohner" darstelle, so das Gericht seinerzeit. Die Überwachungspflicht für die Waschmaschine sei hier vernachlässigt worden (LG München I, 24 O 22468/93).
Die Berliner Verbraucherzentrale zieht aus der Entscheidung der höheren Instanz im erstgenannten Fall das Fazit: "Im Schadensfall ist der Weg zum Versicherer weniger steinig als bisher." Ein Freibrief für Sorglosigkeit kann es allerdings nicht sein: Um Ärger und Aufwand zu vermeiden, sollte man lieber warten, bis der Waschvorgang beendet ist, bevor man das Haus verlässt
ja, da sieht man mal wieder: Vor Gericht und auf hoher See ...