Coccodrillo am 01.09.2008 um 14:02 Uhr
der fall: ich wollte am pc bei einer firma bestellen. dann mußte ich ans telefon. da setzte sich mein enkel (7 j.) an den pc und bestellte dort für seinen opa eine bankkarte, mit der man rabatt bekommt. er ist sehr fit am pc weil er alles von seinen 14- und 16-jährigen brüdern gelernt hat. ich schrieb der fa. sofort eine mail und erklärte, wie es zustande kam und daß ich das als wenigbezieher nicht will. es folgten noch weitere mails. eine antwort bekam ich nie. monate später rief die ausstellende bank hier an. ich sagte es dem herrn und er meinte, ich solle bei der bank kündigen und die begründung angeben. wenn er noch nicht beschränkt geschäftsfähig sei, würde es storniert. was nun???
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Um Minderjährige davor zu bewahren, für sie nachteilige Geschäfte einzugehen und die daraus entstehenden Folgen tragen zu müssen, gibt es gesetzliche Vorschriften, die sie davor schützen sollen.
So sind Kinder und Jugendliche
bis zum vollendeten siebten Lebensjahr geschäftsunfähig. Das heißt, von ihnen eingegangene Verpflichtungen sind nichtig. Zum Beispiel nimmt Ihr Sechsjähriger Geld aus Ihrem Geldbeutel. Er kauft damit beim nächsten Kiosk einen Schlüsselanhänger. Sie sind mit diesem Kauf nicht einverstanden. Dann haben Sie das Recht, den Gegenstand zurückzugeben und Ihr Geld zurückzuverlangen.
vom siebten bis zum vollendeten 18. Lebensjahr beschränkt geschäftsfähig. Das heißt, dass bestimmte, von ihnen abgeschlossene Rechtsgeschäfte gültig sind. So können altersübliche, geringfügige Geschäfte ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters abgeschlossen werden, wenn sie mit dem Taschengeld bezahlt werden. Zum Beispiel der Kauf einer CD, einer Zeitschrift, eines Buches. Andere Rechtsgeschäfte allerdings bedürfen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Nämlich die, die für den beschränkt geschäftsfähigen jungen Menschen rechtlich nicht vorteilhaft sind. Ihr Kind kauft sich zum Beispiel ein für seine finanziellen Möglichkeiten viel zu teures Fernsehgerät. Sie sind mit dem Kauf nicht einverstanden. Dann haben Sie das Recht, den Kauf rückgängig zu machen. Sie bekommen das Geld zurück. Oder Sie können den Kauf nachträglich genehmigen. Das würde im Übrigen auch zum Beispiel für eine durch Ihr Kind abgeschlossene Ratenvereinbarung gelten.
ab der Volljährigkeit voll geschäftsfähig. Das bedeutet, dass Ihr volljähriges Kind eigenständig Verträge jeder Art abschließen kann. Für die sich daraus ergebenden Folgen ist es aber auch voll verantwortlich

butz1510 am 1. September 2008 14:04 Beschränkt geschäftsfähig ist er natürlich, aber das reicht doch nicht zum Abschluss eines solchen Geschäfts. Ich könnte mir denken, dass Du Probleme mit der Beweislage bekommen kannst, aber ein vernünftiger Bankangestellter wird sich sicher mit Deiner Erklärung zufriedengeben.
Coccodrillo am 1. September 2008 14:07 vielen dank für deine worte! ja, eben das hoffe ich auch sehr. wird nämlich ganz schön teuer. die gebühren für diese karte müssen pro jahr bei der bank bezahlt werden. auch, wenn man sie gar nicht nutzt.
butz1510 am 1. September 2008 14:32 Ich drück' die Daumen!
VayaconDios am 1. September 2008 19:15 vielen dank dir!

Dein Enkel wird sicher mal ein guter Vertreter!:-))
Coccodrillo am 1. September 2008 14:10 da könntest du nicht ganz unrecht haben... haha...

stopp. die frage ist doch einzig, ob du einen vertrag mit der bank geschlossen hast. haste nicht. letztlich müsste die bank beweisen, dass du mit ihr einen vertrag geschlossen hast. und was nicht zustande gekommen ist, braucht auch nicht gekündigt zu werden!
Coccodrillo am 1. September 2008 14:17 dein wort in meinem ohr! ich hoffe sehr, daß du recht hast!
zauberelfe79 am 3. September 2008 15:34 das ist bgb und zpo und nicht meine persönliche meinung.
ab sieben jahre ist mann teilgeschäftsfähig. ab diesen alter darf man deinen betrag bis 20euro ausgeben (c.a)
zauberelfe79 am 1. September 2008 14:11 das stimmt so nicht. die geschäfte, die man ab 7 jahren abschließt sind schwebend unwirksam, grundsätzlich. d.h. sie bedürfen der zustimmung der eltern (vorher) bzw. der nachträglichen genehmigung derselben (da diese idr die gesetzlichen vertreter sind. das was du meinst ist der sogenannte taschengeld-§. und der bezieht sich auf das taschengeld. damit dürfen rechtswirksam "anschaffungen" ( z.b.ein eis im freibad, ne packung schoki im supermarkt, ne cd etc.)getätigt werden, sofern alle voraussetzungen gegeben sind...
oh o.k danke

das problem ist das sie dies unter der begründung wie dort nicht machen können da sie es leider nicht nachweisen können in der hinsicht kann jedoch ihr kind zwar so etwas bestellen darf abe dies nicht unter 16 jahren vornehmen denn er muss dazu die einstimmung eines elternteils bekommen. ich hatte das selbe problem das mein sohn auf einer seite war und bei jener sich etwas bestellt hatte, konnte ich dies jedoch von der firma wieder stornieren lassen da er nicht geschäftsfähig gillte. wenn die firma ihnen doch noch weiter probleme machen sollte würde ich an ihrer stelle das ganze vor gericht vereiden.
Coccodrillo am 1. September 2008 14:18 dann hoffe ich, damit durchzukommen. du darfst mich übrigens hier duzen! ist allgemein so üblich.

Kurz und schlecht: du bist deiner Aufsichtspflicht nicht nachgekommen. So sieht es in erster Linie aus. Wenn dein Enkel während deiner Abwesendheit die Möglichkeit zu solchen Aktionen hat, bist erst mal du für die Folgen verantwortlich.
VayaconDios am 1. September 2008 19:16 hmmm... daran muß ich jetzt aber doch zweifeln...
Meine Frage ist, warum zum Donner sperrst Du den Computer nicht wenn Du ihn verlässt???????
Coccodrillo am 1. September 2008 23:26 erstens wurde ich ans telefon gerufen und wollte gleich danach wieder zurück an den pc. zweitens dachte ich nicht, daß der lauser die gelegenheit gleich nutzt um unsinn anzustellen. deine frage erschöpfend beantwortet??
danke dir! ich glaube, das kommt der sache schon näher!