zu Art. 1 GG:
Wo menschliches Leben existiert, kommt ihm Menschenwürde zu. Diese Würde des Menschseins liegt auch für das ungeborene Leben im Dasein um seiner selbst willen“ (BVerfGE 88, 203 [252] = NJW 1993, 1751).
„Liegt die Würde des Menschseins auch für das ungeborene Leben im Dasein um seiner selbst willen, so verbieten sich jegliche Differenzierungen der Schutzverpflichtungen mit Blick auf Alter und Entwicklungsstand dieses Lebens oder die Bereitschaft der Frau, es weiter in sich leben zu lassen“. (BVerfGE 88, 203 [267]).
Auch Art. 2 II gilt:
Bei dem Ungeborenen handelt es sich um individuelles, in seiner genetischen Identität und damit in seiner Einmaligkeit und Unverwechselbarkeit bereits festgelegtes, nicht mehr teilbares Leben , das sich im Prozess des Wachsens und Sich-Entfaltens nicht erst zum Menschen, sondern als Mensch entwickelt (BVerfGE 88, 203 [251 f.]). Daraus ergibt sich, daß der Embryo ab der Verschmelzung von Ei- und Samenzelle bereits ein Mensch ist, und er somit unter dem Schutz von Art. 2 II 1 GG steht.
so ist es.