1

Ab wann ist das Grundgesetz für einen Menschen gültig?

Frage von Maeva Maeva

Hallo!

Meine Frage: Ab wann ist das Grundgesetz (http://de.wikipedia.org/wiki/Artikel_1_des_Grundgesetzes_f%C3%BCr_die_Bundesrepublik_Deutschland) für einen Menschen gültig? Ab der Geburt? Oder schon davor, d.h. ab einer bestimmten Schwangerschaftswoche?

Viele Grüße

Fragen zu gleichen Themen finden

Antworten (6)

  • 3
    Antwort von yellowcrisp yellowcrisp

    hey, auch das ungeborene hat bereits schon bestimmte Rechte

    Siehe hier http://www.wirtschaftslexikon24.net/d/rechtsfaehigkeit/rechtsfaehigkeit.htm

    gruss

  • 3
    Antwort von Moritz111 Moritz111

    Wann ist de Mensch ein Mensch? Schon davor, Schutz des Ungeborenen - Verbot des Schwangerschaftsabbruchs ab 12. Schwangerschaftswoche. Spätestens ganz sicher mit der Geburt.

  • 3
    Antwort von Wuhki Wuhki

    sofort, sobald du auf der Welt bist

    Kommentar von Amelie07 Amelie07Amelie07

    so ist es.

    Kommentar von Guppy194 Guppy194Guppy194

    also wegen des (möglichen) Schutzes des ungeborenen Lebens würde ich jetzt mal ganz spontan "ab Zeugung" sagen

    Kommentar von Guppy194 Guppy194Guppy194

    Ich hatte mit meiner Vermutung Recht :-)

    zu Art. 1 GG:

    Wo menschliches Leben existiert, kommt ihm Menschenwürde zu. Diese Würde des Menschseins liegt auch für das ungeborene Leben im Dasein um seiner selbst willen“ (BVerfGE 88, 203 [252] = NJW 1993, 1751).

    „Liegt die Würde des Menschseins auch für das ungeborene Leben im Dasein um seiner selbst willen, so verbieten sich jegliche Differenzierungen der Schutzverpflichtungen mit Blick auf Alter und Entwicklungsstand dieses Lebens oder die Bereitschaft der Frau, es weiter in sich leben zu lassen“. (BVerfGE 88, 203 [267]).

    Auch Art. 2 II gilt:

    Bei dem Ungeborenen handelt es sich um individuelles, in seiner genetischen Identität und damit in seiner Einmaligkeit und Unverwechselbarkeit bereits festgelegtes, nicht mehr teilbares Leben , das sich im Prozess des Wachsens und Sich-Entfaltens nicht erst zum Menschen, sondern als Mensch entwickelt (BVerfGE 88, 203 [251 f.]). Daraus ergibt sich, daß der Embryo ab der Verschmelzung von Ei- und Samenzelle bereits ein Mensch ist, und er somit unter dem Schutz von Art. 2 II 1 GG steht.

    Kommentar von Guppy194 Guppy194Guppy194

    wenn Du mit "auf der Welt bist" auch das noch sich im Bauch der Mutter wohlfühlen meinst, dann hast Du Recht

    Kommentar von Joe17 Joe17Joe17

    Alles falsch - siehe ganz unten ...

  • 2
    Antwort von Joe17 Joe17

    Es ist etwas komplizierter. Grundsätzlich unterscheidet man nach Grundrechtsfähigkeit und Grundrechtsmündigkeit. Grundrechtsfähig sind grundsätzlich alle Menschen unabhängig vom Alter, d.h. mit der Geburt (§ 1 BGB) bis zum Tod, hier aber mit Ausnahme des Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (Achtungsanspruch des Menschen nach dem Tod). Grundrechtsmündigkeit verlangt eine Differenzierung nach den einzelnen Grundrechten: 1. Bei Grundrechten, die an die menschliche Existenz als solche anknüpfen (z.B. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 GG) gibt es keine Altersgrenze. 2. Bei Grundrechten, deren Ausübung mit privatrechtlichen Rechtsgeschäften verbunden sind (z.B. Art 12, 14 GG) gelten die Bestimmungen zur Geschäftsfähigkeit (§§ 104 ff. BGB). 3. Es gibt noch spezialgesetzliche Regelungen, hier z.B. die Religionsmündigkeit mit 12 bzw. 14.

    Soweit also eine selbstständige Grundrechtsausübung durch den eigentlichen Grundrechtsträger nicht möglich ist, wird diese durch den gesetzlichen Vertreter ausgeübt.

    Ich denke, dass müsste genügen, oder??

  • 2
    Antwort von Guppy194 Guppy194

    zu Art. 1 GG:

    Wo menschliches Leben existiert, kommt ihm Menschenwürde zu. Diese Würde des Menschseins liegt auch für das ungeborene Leben im Dasein um seiner selbst willen“ (BVerfGE 88, 203 [252] = NJW 1993, 1751).

    „Liegt die Würde des Menschseins auch für das ungeborene Leben im Dasein um seiner selbst willen, so verbieten sich jegliche Differenzierungen der Schutzverpflichtungen mit Blick auf Alter und Entwicklungsstand dieses Lebens oder die Bereitschaft der Frau, es weiter in sich leben zu lassen“. (BVerfGE 88, 203 [267]).

    Auch Art. 2 II gilt:

    Bei dem Ungeborenen handelt es sich um individuelles, in seiner genetischen Identität und damit in seiner Einmaligkeit und Unverwechselbarkeit bereits festgelegtes, nicht mehr teilbares Leben , das sich im Prozess des Wachsens und Sich-Entfaltens nicht erst zum Menschen, sondern als Mensch entwickelt (BVerfGE 88, 203 [251 f.]). Daraus ergibt sich, daß der Embryo ab der Verschmelzung von Ei- und Samenzelle bereits ein Mensch ist, und er somit unter dem Schutz von Art. 2 II 1 GG steht.

  • 0
    Antwort von maiki01 maiki01

    ab der Geburt. Nur manche darin verankerten Grundlage unterliegen bis zur Volljährigkeit zusätzlichen Gesetzen.

    Kommentar von Joe17 Joe17Joe17

    Nicht zusätzlichen Gesetzen, sondern rein schon in Auslegung des Grundgesetzes durch das Bundesverfassungsgericht. Die Gesetze bauen darauf auf, anders ginge es auch gar nicht. Aber ich dachte, ich hätte es schon ausführlichst auseinandergedrieselt ??

Diese Frage

Verwandte Fragen

Verwandte Tipps

Noch nicht den richtigen Rat gefunden?

Einfach und schnell viele hilfreiche Ratschläge von Deutschlands aktivster Ratgeber-Community erhalten!

Einfach und schnell einen Tipp erstellen und Ihren guten Rat mit anderen teilen!

Einfach und schnell ein Video hochladen und anschaulichen Rat an alle geben!

Die unter gutefrage.net angebotenen Dienste und Ratgeber Inhalte werden nicht geprüft. Die Richtigkeit der Inhalte wird nicht gewährleistet. Rechtliche Hinweise finden Sie hier.