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Ab wann greift der Kündigungsschutz nach einem Antrag auf Feststellung einer Schwerbehinderung?

Frage von Heeeschen Heeeschen

Meines Wissens besteht Kündigungsschutz ab der dritten Woche nach Antragsstellung bis zur Erteilung des Bescheides.

Vo da an dann entweder fortwährend (bei min. 50 % bzw. 30 % mit anschl. Gleichstellung bei der Arbeitsagentur) oder eben gar nicht weiter, bei negativem Bescheid.

Stimmt das so? Was ist mit Kündigungen, die ausgesprochen wurden BIS zur Bescheiderteilung, wenn dann der Bescheid negativ ausfällt?

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Antworten (3)

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    Antwort von Mehamm123 Mehamm123

    Sobald der Antrag auf Feststellung einer Behinderung, des Grades der Behinderung und weiterer gesundheitlichen Merkmale sowie auf Ausstellung eines Ausweises beim zuständigen Versorgungsamt eingegangen ist, erhält der Antragsteller eine schriftliche Eingangsbestätigung. Diese Eingangsbestätigung kann z.B. dem Arbeitgeber vorgelegt werden, um Kündigungsschutz oder Zusatzurlaub, gelten zu machen. Spricht der Arbeitgeber nach Antrag auf Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft eine Kündigung aus , so sollte das Versorgungsamt sofort darüber informiert werden. Es wird sich dann um eine beschleunigte Antragsbearbeitung bemühen.

  • 2
    Antwort von manni1937 manni1937

    Ich habe hier etwas gegoogelt

    http://www.hannover.ihk.de/themen/rechtsinformationen/arbeitsrecht/vmi/page.html

    Gruß Manni

    Kommentar von Heeeschen HeeeschenHeeeschen

    Vielen Dank Manni, damit ist Teil eins meiner Frage beantwortet :-)

  • 1
    Antwort von vollyhn vollyhn

    Bei negativem Bescheid gibt es keine Rückwirkung und damit auch keinen Schutz für die Bearbeitungsphase beim für die Feststellung der Schwerbehinderung zuständigen Amt. Man kann sich also nicht durch (mehrfache) erfolglose Antragstellung Kündigungsschutz schaffen.

    Kommentar von Heeeschen HeeeschenHeeeschen

    Ja, schon klar, danke vollyhn.

    Was ist aber, wenn im konkreten Fall die Kündigung ausgesprochen wurde, nach Bearbeitungsstand unwirksam war und erst nach Wochen der negative Bescheid kommt: Ist die Kündigung dann ab dem Entscheidungsdatum gültig? Oder muss der AG dann erneut kündigen (ggf. mit längeren Fristen)? Kann sich der AN so nicht eine längere Kündigungsfrist "erschleichen"?

    Kommentar von vollyhn vollyhnvollyhn

    Es gibt dann keine Verpflichtung, neu zu kündigen. Die Wirksamkeit der Kündigung ist nur solange in der Schwebe, bis das Versorgungsamt über die Schwerbehinderung entschieden hat. Positive Enscheidung (GdB 50 oder mehr) macht die Kündigung unwirksam, negative Entscheidung macht sie wirksam. Man kann also nichts erreichen, wenn man immer, wenn man eine Kündigung befürchtet, einen von vorne herein unbegründeten antrag auf Anerkennung als Schwerb. stellt.

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