1. Rufmord ist nie strafbar, denn das StGB kennt diesen Begriff nicht. Es ist vielmehr eine laienhafte Bezeichnung für eine Beleidigung, üble Nachrede oder Verleumdung.
2. Bezeichnungen "kleptomane und psychotisch"
Die Verleumdung gem. § 187 StGB erfasst die Kundgabe unwahrer, ehrenrühriger Tatsachen gegenüber Dritten.
Die geschilderten Bezeichnungen sind dem empirischen Beweis zugänglich und somit Tatsachen. Sie sind sowohl unwahr, als auch ehrenrührig und worden von deiner Exkollegin gegenüber Dritten kundgetan. Tat sie dies wider besseren Wissens hat sich sie wegen einer Verleumdung strafbar gemacht.
Sollte dies unwahrscheinlicherweise nicht der Fall sein, käme eine Strafbarkeit wegen übler Nachrede gem. § 186 StGB in Betracht, wobei sich der Vorsatz nämlich gerade nicht auf die Nichterweislichkeit der Tatsache erstrecken muss.
Solltest du an einer strafrechtlichen Verfolgung interessiert sein, müsstest du entsprechenden Strafantrag stellen, wobei in solchen Fällen regelmäßig auf den Privatklageweg verwiesen wird.
3. Würde sich deine Exkollegin in gleicher Weise dir gegenüber äußern, würde das den Tatbestand einer Beleidigung gem. § 185 StGB erfüllen.
Das klingt super, wie genau sieht das den mit den Zeugen aus? Das Problem ist ja das man es dann nur wieder über andere leute hört. Um genau zu sein wage ich es zu bezweifeln das diese leute eine Wahrheitsgemäß0e Aussage machen.
Da gibt es zwei Möglichkeiten: Entweder fragst Du die Leute, die Dir das stecken, ob sie bereit sind, als Zeuge bei der Polizei auszusagen, wenn's soweit kommt oder Du gibst der Polizei einfach ihre Daten und sie werden dann persönlich vorgeladen.
Eine andere, weniger aufwändigere Möglichkeit besteht darin, einen Anwalt einzuschalten, der ihr einen Brief schreibt, in dem ihr mit Anzeige gedroht bei Wiederholung solcher Aussagen.