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Ab wann gelt das auto beim Halten/Parken als verlassen?

gefragt von wulaki am 13.02.2008 um 13:01 Uhr

ch habe nicht länger als 3 Minuten gehalten, ich bin aber aus dem Auto gestiegen damit meine Sohn(8J)austeigen kann da er hinter mir gesessen hat (in eine 3-türige Auto), der Motor war immer an. Sofort nach meine Ausstieg Kamm mir entgegen eine Ordnungsamtmitarbeiter und erklärte mir ich hätte das Auto verlassen und so Parken ich in eine eingeschränktes Halteverbot, ich würde Post von Ihm erhalten. Es scheint es mir ein bischen übertrieben, kann ich was dagegen tun?


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Peter4711
beantwortet von Peter4711 am 13. Februar 2008 13:05
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Wenn dem so war, hat der Ordnungshüter unrecht. Parken tut, wer länger als 3 Minuten hält ODER das Fahrzeug so weit verlässt, dass er nicht mehr sofort darauf zugreifen kann (oder so ähnlich, Alexander Berger weiss das noch besser). Auf keinen Fall wird wegen dem geschilderten Aussteigen ein Parken.


Knowledge
beantwortet von Knowledge am 13. Februar 2008 18:04
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Der Ordnungsamt-Mitarbeiter riskiert eine Dienstaufsichts-Beschwerde von dir. Du hast eindeutig gehalten, nicht geparkt, was ja erlaubt ist. Dabei spielt es noch nicht einmal eine wesentliche Rolle, dass du das Auto verlassen hast. Dann wäre auch kein Beladen in einer Parkverbots-Zone möglich (der Fahrer verlässt sein Auto dabei ja sogar länger). In der Zeit von drei Minuten dürftest du sogar deinen Sohn kurz zu seinem Ziel begleiten, was im Sinn der Verkehrssicherheit sicher sinnvoll wäre.


WhiteAngelmzg
beantwortet von WhiteAngelmzg am 13. Februar 2008 13:04
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Warte doch erstmal den Brief des Ordnungsamtes ab, falls überhaupt einer kommt....

Ansonsten gilt: wer sein Auto verlässt, Parkt!

Allerdings darf man in einem eingeschränkten Halteverbot ein-/aussteigen. Kannst ja nochmal hier eine Frage stellen, wenn du Post bekommen hast

Kommentar von Bolli am 13. Februar 2008 14:45

"Wer sein Fahrzeug verläßt oder länger als drei Minuten hält, der parkt."

In der Fahrschule wurde beigebracht, daß ein bloßes verlassen des Fahrzeugs nicht gleich zum Parken führt, solang man sich noch in der Nähe des Fahrzeuges befindet. (Innerhalb der 3 Minuten natürlich). Man muß halt, sollte man beispielsweise einen Bus an einer Bushaltestelle behindern in Kontaktreichweite sein, um zügig wegfahren zu können.

Kommentar von 2d3b924ff9ca8197f0bfb1b46379b09bsmallWhiteAngelmzg am 13. Februar 2008 15:41

Auslegungssache.

Daraus schließe ich, dass wenn du direkt vorm Bäcker dein Auto abstellst, es immer im Auge hast, dir ein Brot kaufen gehst und nach 2 Minuten wieder im Auto sitzt, nach deiner Meinung nie geparkt hast?


sheela2011
beantwortet von sheela2011 am 13. Februar 2008 13:08
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Bei nebenstehendem Zeichen (Parkverbot, juristisch: eingeschränktes Halteverbot, Zeichen 286) ist das Halten auf der Fahrbahn für mehr als 3 Minuten verboten, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen oder zum Be- oder Entladen. Ladevorgänge müssen ohne Verzögerung ausgeführt werden. Im Unterschied zum Zeichen 290 gilt das Verbot nur bis zur nächsten Kreuzung oder Einmündung auf der Straßenseite, auf der es aufgestellt ist. Der Geltungsbereich dieses Verbotsschildes endet automatisch an der nächsten Kreuzung oder Einmündung.

Quelle: http://www.auto-und-verkehr.de/archiv.php?inc=wissen-parken


Indy72
beantwortet von Indy72 am 13. Februar 2008 13:10
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Du bist als Fahrer ausgestiegen. Das hilft. Vielleicht wäre es sinnvol gewesen, der Dame zu erklären, dass Du nun deinen Sohn aus dem Auto rausgelassen hattes. Widersprechen könnte im Falle des Mißerfolges allerdings nur höhere Kosten verursachen. Aber viellecht würde man deinen Einwand anerkennen. Man kann es nicht so pauschal abschätzen, wenn man es sich schon mal mit der Politesse verdorben hatte (vermute ich).


anonym
beantwortet von justefix am 13. Februar 2008 13:14
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Hierbei hat es sich nicht um Parken oder Halten gehandelt, du müsstest dies im Streitfall nur auch nachweisen können.


anonym
beantwortet von pakettrainer am 13. Februar 2008 13:17
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Halten ist eine gewollte Fahrtunterbrechung, was bei dir sicherlich gegeben ist. Im Gegensatz zu Zeichen 283 (absolutes Haltverbot), bei dem nicht einmal das Halten erlaubt ist, darfst du nach der StVO bei Z 286 (eingeschränktes Haltverbot) unter zwei Voraussetzungen auch Halten. Diese wären: zum Ein-/Aussteigen oder Be-/Entladen. Dieses ist allerdings ohne schuldhafte Verzögerung durchzuführen. Hab also mal keine Angst und warte den Brief ab. Ich bin sicher, es kommt keiner! "Hunde die Bellen beißen nicht". Er hätte sonst sicherlich glich eine Verwarnung ausgestellt. Näheres kannst du in der StVO, § 12 und bei dem Zeichen 286 nachlesen.


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