also ich weiß das sie bei notwehr auf mich schiessen dürften wie sieht es bei einbruch aus wenn ich flüchten würde???
bei welchen straftaten dürfte die polizei den täter stoppen (mit der waffe) wenn dieser flüchtet aber unbewaffnet ist??
also ich weiß das sie bei notwehr auf mich schiessen dürften wie sieht es bei einbruch aus wenn ich flüchten würde???
bei welchen straftaten dürfte die polizei den täter stoppen (mit der waffe) wenn dieser flüchtet aber unbewaffnet ist??
In Deutschland:
Zunächst, kein Polizeibeamter die Deutschland schießt aus Notwehr, sondern stets aufgrund der Bestimmungen der Ermächtigungsgrundlage bzw. des Polizeigesetzes. Diese sind Ländersache, sind jedoch großteils gleich und da steht alles drin, auch Momente, die man als "Notwehr" bezeichnen könnte, sind hierbei rechtlich klar erfasst.
Der Stoff, das zu lernen, reicht, um die nächsten Tage nichts anderes zu machen, als das zu lernen und Monate hinterher, in dem man immer wieder abgeprüft wird, denn man muß diese Rechtslage perfekt beherrschen und ggfs. im Bruchteil einer Sekunde rechtlich abschließend beurteilen können, richtig beurteilen, versteht sich, denn sollte sich da ein Fehler einschleichen, ist der Polizeibeamte persönlich haftbar und wird auch strafrechtlich verfolgt.
Alles hier aufzuführen, würde den Rahmen hier sprengen.
Auf einen einfachen Nenner gebracht und nur den einen Gesichtspunkt, den Du ansprichst, nennend, wenn die Polizei Dich auf frischer Tat bei der Ausführung eines Verbrechens oder aber eines Vergehens unter Androhung oder Mitführung von Schußwaffen oder Sprengstoff antrifft.
Beispiele:
Du bringst jemanden um. Verbrechen. Dann rennst Du weg, dann werden Dir wohl die Kugeln um die Ohren sausen, und zwar rechtmäßig.
Du überfällst eine Bank, Betteln mit Schußwaffe. Schwerer Raub. Verbrechen. Schußwaffengebrauch gerechtfertigt.
Du klaust was. Diebstahl. Vergehen. Kein Schußwaffengebrauch.
Du hast dabei aber eine Kanone im Hosenbund stecken, dann solltest Du hinter einer dicken Mauer Deckung suchen, denn schon darf man auf Dich schießen.
Es ist nicht notwendig hierbei, dass die Waffe echt ist. Es reicht völlig, dass es den Anschein hat, es handle sich um eine echte Waffe.
Dazu ein Beispiel. Mehrere Leute rennen in Tarnanzügen durch den Wald und beballern sich mit Farbkügelchen. Irgend jemand ruft die Polizei und sagt dort, dass da einige komische Gestalten mit Schußwaffen durch den Wald umher hirschen, was an sich doch recht merkwürdig stimmt.
Die Polizei kommt, schlendert durch den Wald einher, die Waldesruh genießend und Ausschau haltend. Einer der Leutchen sieht das und denkt sich "ei, da mach ich mir jetzt einen Spaß". Also krabbelt er durchs Gebüsch und mit einem Mal hüpft er raus und legt auf die Polizisten an, in der Absicht, ihre schöne blaue Uniform mit noch schöneren gelben Farbklecksern zu verschönern.
Die Polizisten ziehen blank und der Spaßmacher endet auf dem Waldboden mit nicht so schönen roten Farbklecksern, verursacht durch mehrere Löcher, echte Löcher.
Es hatte den Anschein, in dem Bruchteil einer Sekunde, in dem man zu entscheiden hatte, dass da einer mit Schußwaffe aus dem Gebüsch hüpft und anlegt. Das Ding sag aus der Entfernung echt genug aus, um hierbei einen Mordversuch anzunehmen. Verbrechen, Schußwaffengebrauch berechtigt.
Die Polizei muß nicht warten, ob sie von dem Ding selber Löcher bekommt, die dürfen aus dem Anschein des Augenblicks heraus handeln.
(Genau darum ist es so wichtig, solche Sachen nur innerhalb eingezäunten Gebieten zu machen, kenntlich als Trainingsbereich für genau solche Sachen).
Hierbei sind auch andere Aspekte noch zu nennen, die Verhältnismäßigkeit ( Stichwort bewaffneter Blumendieb auf einem Friedhof....), die Erforderlichkeit ( das steht einer und ergibt sich bereits, auf den zu schießen wäre wohl überflüssig, daher nicht erforderlich).
Österreich:
In Österreich gilt das WaffGebrG
Das habe ich zwar in Teilen mal angeschaut, jedoch nicht richtig verinnerlicht.
Wenn Du an einer weiteren Info interessiert bist, schau mal hier. Dort findest Du das komplette Gesetz und kannst mal reinschauen, so für den Anfang.
http://www.jusline.at/index.php?cpid=f04b15af72dbf3fdc0772f869d4877ea&law_id...
Laut Gesetz dürfen Polizeibeamte auf dich schießen, um dich fluchtunfähig zu machen. Allerdings gilt bei der Polizei das Prinzip der Verhältnismäßigkeit, d.h. wenn du eine Geldbörse oder ähnliches entwendet hast, wird kein Polizist auf dich schießen.
Die Polizei darf beispielsweise auch auf dich schießen, wenn du ein Verbrechen (kein Vergehen) begangen hast und grade flüchtest oder beispielsweise eine Waffe bei dir führst. Was die Polizei darf ist in den Polizeigesetzen der Länder bzw. des Bundes sowie in der Strafprozessordnung geregelt. Wenn du mir verrätst in welchem Bundesland du wohnst, kopiere ich dir die entsprechende Vorschrift hier rein.
Von 06:00 - 22:00 Uhr, danach dürfen sie dich wegen der Nachtruhe nur erwürgen ; - )
Naja der Einsatz von Schusswaffen muss verhältnismäßig sein, was darunter nun genau zu verstehen ist wird wohl die Judikative bestimmen
Leider sind alle bisherigen Antworten nur dürftige Ansätze. Das Thema ist Lernstoff für mindestens 2 Wochen. Sicherlich steht über allem die Prüfung der Verhältnismäßigkeit: "Nicht mir Kanonen auf Spatzen schießen".
Selbst auf eine flüchtigen Straftäter schießt man nicht, denn in den "Waagschalen der Verhältnismäßigkeit" stehen sich die Rechtsgüter "Gesundheit und Leben" und andererseits "Strafanspruch des Staates" (in der Regel 2 Jahre auf Bewährung) gegenüber.
Polizeibeamte schießen grundsätzlich nicht (!) in Notwehr ("Jedermannsrecht"), sondern zur "Abwehr einer Gefahr" nach dem Polizeigesetz des Bundeslandes. Die Gefahrenabwehr gleicht dann durchaus auch einer "Notwehr" , doch es greift hierbei die Staatshaftung nach dem Grundgesetz. Wie gesagt ein großes anspruchsvolles Thema, das der Polizeibeamte so beherrschen muss, dass er die Entscheidung schießen oder nicht schießen in Secundenschenschnelle treffen kann.
Hallo und guten Abend schau Dir mal die Links an Das Thema ist sehr komplex http://www.google.com/xhtml?q=Schusswaffengebrauch%20bei%20der%20Polizei&cli...
Die polizei darf die Waffe wirklich nur als Notwehr benutzen
wenn der feind angreift auch mit einer waffe angreift darf sie nicht töten
töten nur im ernstfall; richtiger ernstfall starke gefährdung der öffentlichkeit
terroranschlag
Natürlich darf die Polizei im Falle eines bewaffneten Angriffes in Notwehr auf den Angreifer schießen. Das primäre Ziel ist dabei aber nicht, den Täter zu töten, sondern ihn kampfunfähig zu machen, woraus aber manchmal Ersteres resultiert. Im Falle eines bewaffneten Angriffs ist die Verhältnismäßigkeit hierbei definitiv gewahrt.
Bei einer Flucht darf die Polizei den (mutmasslichen) Täter nicht niederschiessen. Es muss eine lebensbedrohliche Situation für den Polizisten oder eine andere Person sein, damit er die Waffe ziehen darf. Hier in D/Ö/CH ziehen die Polizisten nie ihre Waffen, in den USA hingegen hast du schon einen Teaser im Brustkorb und eine Waffe im Rücken, wenn du die Hände in die Hosentaschen steckst
ja in österreich wurde ein 14 jähriger erschossen weil er mit einem freund in einem rewe markt eingestiegen ist scheiß cops
Polizisten dürfen ihre Schusswaffen durchaus auch einsetzen um einen Straftäter an der Flucht zu hindern. Unter bestimmten Voraussetzungen natürlich.
Wenn er bewaffnet ist und flüchtet ;-) okay..flüchten muss er dazu nichtmal unbedingt. Kommt auf die Situation an. Bist du bsp. Amokläufer in einer Schule und hast eine Knarre in der Hand, wirst du wahrscheinlich sofort angeschossen.
Was hast Du denn vor?
Frag ich mich auch grade...
Der will die WestLB ausrauben; hat wohl noch nicht mitgekriegt das die Pleite ist.
nichts aber ich will meine rechte wissen vor der polizei in österreich handeln die ziemlich willkürlich
Österreich, Salzburg
Meine Antwort bezog sich auf die Situation in Deutschland. Mit österreichischem Recht kenne ich mich nicht so gut aus, grundsätzlich müsste es aber ähnlich sein wie in Deutschland. Im Sicherheitspolizeigesetz müsstest du fündig werden: http://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10005792