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Ab wann darf man Sex haben - rein rechtlich???

Frage von Nudelsternchen Nudelsternchen

ich weiß die Antwort - will nur mal wissen wie andere denken?

Da wir in der Uni gerade das Thema in einer Vorlesung hatten und ich erstaunt war wie viele irrtümern es dadrüber gibt.

43 Abstimmungen
Abstimmungen
Sexuelle Kontakte sind in jedem Alter erlaubt 5
ab 14 35
ab 16 2
ab 18 1
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Antworten (1-30 von 34)

  • 6
    Antwort von newcomer newcomer

    alleine viel früher

    Kommentar von CrazyDaisy CrazyDaisyCrazyDaisy

    ;-)))

  • 4
    Antwort von guslan guslan
    Abgestimmt für: ab 14

    Es ist ab 14 erlaubt, darunter ist es gesetzlich verboten.

    http://filmpirat.de/sexunterjugendlichen.html

  • 2
    Antwort von Milwa Milwa
    Abgestimmt für: ab 14
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    Antwort von Rolfe Rolfe
    Abgestimmt für: ab 14
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    Antwort von Qetan Qetan
    Abgestimmt für: ab 14
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    Antwort von MUSEnthusiast MUSEnthusiast
    Abgestimmt für: ab 14
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    Antwort von swchen swchen
    Abgestimmt für: ab 14
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    Antwort von Paintybear Paintybear
    Abgestimmt für: ab 14
  • 2
    Antwort von Nudelsternchen Nudelsternchen
    Abgestimmt für: Sexuelle Kontakte sind in jedem Alter erlaubt
    § 176 StGB
    Sexueller Mißbrauch von Kindern
    (1) Wer sexuelle Handlungen an einer #####Person unter vierzehn Jahren (Kind) #####vornimmt oder an sich von dem Kind #####vornehmen läßt, wird mit Freiheitsstrafe #####von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.
    (2) Ebenso wird bestraft, wer ein Kind #####dazu bestimmt, daß es sexuelle Handlungen #####an einem Dritten vornimmt oder von einem #####Dritten an sich vornehmen läßt.
    (3) In besonders schweren Fällen ist auf #####Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr zu #####erkennen.
    (4) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten #####bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer
    1. sexuelle Handlungen vor einem Kind #####vornimmt,
    2. ein Kind dazu bestimmt, daß es #####sexuelle Handlungen an sich vornimmt,
    3. auf ein Kind durch Schriften (§ 11 #####Abs. 3) einwirkt, um es zu sexuellen #####Handlungen zu bringen, die es an oder vor #####dem Täter oder einem Dritten vornehmen #####oder von dem Täter oder einem Dritten an #####sich vornehmen lassen soll, oder
    4. auf ein Kind durch Vorzeigen #####pornographischer Abbildungen oder #####Darstellungen, durch Abspielen von #####Tonträgern pornographischen Inhalts oder #####durch entsprechende Reden einwirkt.
    (5) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten #####bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer ein #####Kind für eine Tat nach den Absätzen 1 bis #####4 anbietet oder nachzuweisen verspricht #####oder wer sich mit einem anderen zu einer #####solchen Tat verabredet.
    (6) Der Versuch ist strafbar; dies gilt #####nicht für Taten nach Absatz 4 Nr. 3 und 4 #####und Absatz 5.
    § 176a StGB
    Schwerer sexueller Mißbrauch von Kindern
    (1) Der sexuelle Missbrauch von Kindern #####wird in den Fällen des § 176 Abs. 1 und 2 #####mit Freiheitsstrafe nicht unter einem #####Jahr bestraft, wenn der Täter innerhalb #####der letzten fünf Jahre wegen einer #####solchen Straftat rechtskräftig verurteilt #####worden ist.
    (2) Der sexuelle Missbrauch von Kindern #####wird in den Fällen des § 176 Abs. 1 und 2 #####mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei #####Jahren bestraft, wenn
    1. eine Person über achtzehn Jahren mit #####dem Kind den Beischlaf vollzieht oder #####ähnliche sexuelle Handlungen an ihm #####vornimmt oder an sich von ihm vornehmen #####lässt, die mit einem Eindringen in den #####Körper verbunden sind,
    2. die Tat von mehreren gemeinschaftlich #####begangen wird oder
    3. der Täter das Kind durch die Tat in #####die Gefahr einer schweren #####Gesundheitsschädigung oder einer #####erheblichen Schädigung der körperlichen #####oder seelischen Entwicklung bringt.
    (3) Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei #####Jahren wird bestraft, wer in den Fällen #####des § 176 Abs. 1 bis 3, 4 Nr. 1 oder Nr. #####2 oder des § 176 Abs. 6 als Täter oder #####anderer Beteiligter in der Absicht #####handelt, die Tat zum Gegenstand einer #####pornographischen Schrift (§ 11 Abs. 3) zu #####machen, die nach § 184b Abs. 1 bis 3 #####verbreitet werden soll.
    (4) In minder schweren Fällen des #####Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von #####drei Monaten bis zu fünf Jahren, in #####minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf #####Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu #####zehn Jahren zu erkennen.
    (5) Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf #####Jahren wird bestraft, wer das Kind in den #####Fällen des § 176 Abs. 1 bis 3 bei der Tat #####körperlich schwer misshandelt oder durch #####die Tat in die Gefahr des Todes bringt.
    (6) In die in Absatz 1 bezeichnete Frist #####wird die Zeit nicht eingerechnet, in #####welcher der Täter auf behördliche #####Anordnung in einer Anstalt verwahrt #####worden ist. Eine Tat, die im Ausland #####abgeurteilt worden ist, steht in den #####Fällen des Absatzes 1 einer im Inland #####abgeurteilten Tat gleich, wenn sie nach #####deutschem Strafrecht eine solche nach § #####176 Abs. 1 oder 2 wäre.
    § 180 StGB
    Förderung sexueller Handlungen #####Minderjähriger
    (1) Wer sexuellen Handlungen einer Person #####unter sechzehn Jahren an oder vor einem #####Dritten oder sexuellen Handlungen eines #####Dritten an einer Person unter sechzehn #####Jahren
    1. durch seine Vermittlung oder
    2. durch Gewähren oder Verschaffen von #####Gelegenheit
    Vorschub leistet, wird mit #####Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder #####mit Geldstrafe bestraft. Satz 1 Nr. 2 ist #####nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge für #####die Person Berechtigte handelt; dies gilt #####nicht, wenn der Sorgeberechtigte durch #####das Vorschubleisten seine #####Erziehungspflicht gröblich verletzt.
    (2) Wer eine Person unter achtzehn Jahren #####bestimmt, sexuelle Handlungen gegen #####Entgelt an oder vor einem Dritten #####vorzunehmen oder von einem Dritten an #####sich vornehmen zu lassen, oder wer #####solchen Handlungen durch seine #####Vermittlung Vorschub leistet, wird mit #####Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder #####mit Geldstrafe bestraft.
    (3) Wer eine Person unter achtzehn #####Jahren, die ihm zur Erziehung, zur #####Ausbildung oder zur Betreuung in der #####Lebensführung anvertraut oder im Rahmen #####eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses #####untergeordnet ist, unter Mißbrauch einer #####mit dem Erziehungs-, Ausbildungs-, #####Betreuungs-, Dienst- oder #####Arbeitsverhältnis verbundenen #####Abhängigkeit bestimmt, sexuelle #####Handlungen an oder vor einem Dritten #####vorzunehmen oder von einem Dritten an #####sich vornehmen zu lassen, wird mit #####Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder #####mit Geldstrafe bestraft.
    (4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 ist #####der Versuch strafbar
    § 182 StGB
    Sexueller Mißbrauch von Jugendlichen
    (1) Eine Person über achtzehn Jahre, die #####eine Person unter sechzehn Jahren dadurch #####mißbraucht, daß sie
    1. unter Ausnutzung einer Zwangslage oder #####gegen Entgelt sexuelle Handlungen an ihr #####vornimmt oder an sich von ihr vornehmen #####läßt oder
    2. diese unter Ausnutzung einer #####Zwangslage dazu bestimmt, sexuelle #####Handlungen an einem Dritten vorzunehmen #####oder von einem Dritten an sich vornehmen #####zu lassen,
    wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf #####Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
    (2) Eine Person über einundzwanzig Jahre, #####die eine Person unter sechzehn Jahren #####dadurch mißbraucht, daß sie
    1. sexuelle Handlungen an ihr vornimmt #####oder an sich von ihr vornehmen läßt oder
    2. diese dazu bestimmt, sexuelle #####Handlungen an einem Dritten vorzunehmen #####oder von einem Dritten an sich vornehmen #####zu lassen,
    und dabei die fehlende Fähigkeit des #####Opfers zur sexuellen Selbstbestimmung #####ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu #####drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
    (3) In den Fällen des Absatzes 2 wird die #####Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, #####daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des #####besonderen öffentlichen Interesses an der #####Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts #####wegen für geboten hält.
    (4) In den Fällen der Absätze 1 und 2 #####kann das Gericht von Strafe nach diesen #####Vorschriften absehen, wenn bei #####Berücksichtigung des Verhaltens der #####Person, gegen die sich die Tat richtet, #####das Unrecht der Tat gering ist.

    Das heißt zusammengefasst: Kinder unter 14 Jahren dürfen untereinander straflos Sex haben, weil sie strafunmündig sind.

    Sex mit jemandem unter 14 ist immer verboten,wenn der partner über 14 ist. § 176, 176a StGB.

    Mit jemandem zwischen 14 und unter 16 (also 15) ist es nicht verboten, wenn es einvernehmlich geschieht, in den Grenzen des § 182 StGB, siehe oben.

    Sind die Beteiligten über 18 können sie im Prinzip machen was sie wollen, sofern beide einverstanden sind.

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    Antwort von Berserker Berserker
    Abgestimmt für: ab 14
  • 2
    Antwort von andreas48 andreas48
    Abgestimmt für: ab 14
  • 2
    Antwort von juliavoss juliavoss
    Abgestimmt für: ab 14
  • 2
    Antwort von Shark Shark
    Abgestimmt für: ab 14

    Zunächst einmal gilt grundsätzlich, dass beim Sex beide Partner mit der Handlung einverstanden sein müssen. Niemand darf gegen seinen Willen zu einer sexuellen Handlung gezwungen werden.

    Bei unter 14-jährigen gilt, dass, wenn einer der Partner unter 14 ist, der andere Partner nicht 14 Jahre oder älter sein darf. Ansonsten kann es zu Freiheitsstrafen zwischen 6 Monaten und 10 Jahren kommen.

    Bei Sex zwischen ungefähr gleichaltrigen Partner, sind zum Beispiel beide 14 Jahre alt, und wollen wirklich beide den Geschlechtsverkehr, passiert strafrechtlich im allgemeinen nichts.

    Sex: über 14, aber unter 16 Jahre alt

    Bei Partnern, bei denen einer der Partner unter 16 der andere aber über 21 Jahre alt ist, sind sexuelle Handlung grundsätzlich strafbar, allerdings nur dann, wenn der minderjährige Partner Anzeige erstattet.

    Sex: Über 16 Jahre alt

    Bei allen Partnern über 16 Jahren gibt es beim Geschlechtsverkehr keine strafrechtlichen Konsequenzen, wenn der Sex in beiderseitigem Einverständnis geschieht.

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    Antwort von Snoopy1990 Snoopy1990
    Abgestimmt für: ab 14
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    Antwort von DerTroll DerTroll
    Abgestimmt für: ab 14

    ab 14, wenn eine weitere Person beteiligt ist und auch dann ist der Personenkreis noch sehr eingeschränkt, der in Frage kommt.

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    Antwort von derMeier derMeier
    Abgestimmt für: ab 14
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    Antwort von Hasii Hasii
    Abgestimmt für: ab 14
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    Antwort von Lover1991 Lover1991
    Abgestimmt für: ab 14
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    Antwort von Thiele Thiele
    Abgestimmt für: ab 14

    __=-

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    Antwort von Souloflicht Souloflicht
    Abgestimmt für: ab 14
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    Antwort von MrLomex MrLomex
    Abgestimmt für: ab 14

    ab 14 erlaubt

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    Antwort von user1071 user1071
    Abgestimmt für: ab 14

    Man darf eigentlich erst ab 14 Jahren aber wenn man es vorher macht^^ und es rauskommen würde könnten die eh nichts machen weil man unter 14 noch nicht starfmündig ist.

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    Antwort von Pokefan96 Pokefan96
    Abgestimmt für: ab 14

    stimmt es ist ab 14 erlaubt ,wenn jedoch dein freund/freundin 18 + ist, ist es dir mit 14 nicht erlaubt:D

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    Antwort von cece10 cece10
    Abgestimmt für: ab 14
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    Antwort von SnowMen13 SnowMen13
    Abgestimmt für: ab 18

    ;,,,,,

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    Antwort von JenniPenny JenniPenny
    Abgestimmt für: ab 14

    ICH SAGE AUCH AB 14

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    Antwort von bailly bailly
    Abgestimmt für: Sexuelle Kontakte sind in jedem Alter erlaubt

    jo klar sokllte

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    Antwort von halloechennn halloechennn
    Abgestimmt für: ab 14
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    Antwort von TheJackylaVamp TheJackylaVamp
    Abgestimmt für: ab 14
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    Antwort von koni24 koni24
    Abgestimmt für: Sexuelle Kontakte sind in jedem Alter erlaubt

    kann einem keiner vorschreiben

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