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Ab wann darf ich mich selbst verteidigen?

gefragt von mmePompadour am 31.12.2008 um 17:40 Uhr

Als Nebenjob putze ich in einem Mehrfamilienhaus einmal die Woche ein Treppenhaus. In diesem Haus wohnt eine Frau, die mich schrecklich auf dem Kieker hat, weil ihr der Job abgenommen wurde, da sie nicht zuverlässig reinigte. Jedenfalls war ich gestern Abend zum Putzen und musste auf Dauerlicht stellen, damit ich nicht alle 2 Minuten den Lichtschalter betätigen musste. Sie kam aus ihrer Wohnung und flippte vollkommen aus, von wegen jetzt würde sie mir auch noch den Strom bezahlen müssen und ich solle mich noch einmal trauen den Lichtschalter zu drücken, dann würde was passieren. Sie löschte das Licht, woraufhin ich es 2 Minuten später wieder anknipste. Sie schoss auf mich zu fing an alle meine Putzutensilien aus dem zweiten Stock die Treppen hinunter zu werfen, wo einige Dinge zu Bruch gingen. Sie ließ erst von meinen Sachen ab, als ihr Mann aus dem Haus kam. Im Nachhinein dachte ich ich hätte ihr eine knallen sollen… Hätte ich mich damit strafbar gemacht? Und wie kann ich nun gegen sie vorgehen?


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anonym
beantwortet von tusnelda96 am 31. Dezember 2008 17:42
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ich würde sie anzeigen - weil sie dir gedroht hat. aber gut, dass du ruhig geblieben bist - egal wie blöd sich jemand aufführt - gewalt kann einfach keine lösung sein...


oppa02
beantwortet von oppa02 am 31. Dezember 2008 17:41
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strafanzege wegen sachbeschädigung


sender
beantwortet von sender am 31. Dezember 2008 17:41
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Da würde ich doch schlicht und ergreifend die Polizei rufen.


Rocca
beantwortet von Rocca am 31. Dezember 2008 17:42
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Ueberlass das doch der Polizei. Du machst doch in dem Fall keinen Fehler, uebst doch nur deinen Job aus.


anonym
beantwortet von MassiveAttack am 31. Dezember 2008 17:42
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Natürlich machst du dich der Körperverletzung strafbar, wenn du zuschlägst.



anonym
beantwortet von becherglas am 31. Dezember 2008 17:42
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vieleicht kann man sie anzeigen, wegen sachbeschädigung


wolfo
beantwortet von wolfo am 31. Dezember 2008 17:43
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ich würde es deinem Vermieter melden


Djinndrache
beantwortet von Djinndrache am 31. Dezember 2008 17:43
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Ich würde mich nicht wehren, in der Situation würd ich ruhig bleiben und sie hinterher MINDESTENS auf Schadensersatz verklagen. Erst wenn sie persönlich auf dich los geht, wehr dich im angemessenen Rahmen und danach wieder ab, Anzeigen aufgeben ;)


regideur
beantwortet von regideur am 31. Dezember 2008 17:43
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Du hast Dich richtig verhalten. Auch wenn der Sachschaden wohl eher gering ist hat sie Deine Sachen beschädigt. Das und den Mehraufwand würde ich in einer Anzeige zur Geltung bringen.


sunnytime07
beantwortet von sunnytime07 am 31. Dezember 2008 17:43
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Üble Aktion! Ich würde an Deiner Stelle erstmal die Hausverwaltung informieren, zur Absicherung. Denn wenn es wirklich ernster werden sollte, weil die Dame freidreht, sind sie informiert. Versuche ihr aus dem Weg zu gehen. "DEr Klügere gibt nach!" Sieh sie als verbitterte Person.


anonym
beantwortet von berndsdl am 1. Januar 2009 09:43
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Schlagen darfst du die Frau nicht, daß wäre eine Körperverletzung.

Der Gesetzgeber räumt dir allerdings diverse Selbsthilferechte ein. Da währe zb. § 34 StGB (Rechtfertigender Notstand), § 16 OWiG (Rechtfertigender Notstand). Beide Gesetzte erlauben den Rechtswidrigen Angriff auf Eigentum abzuwehren. Notfalls mit Gewalt. Das wäre z.b festhalten der Person. Ein Notwehrrecht im Sinne des Gesetzes steht in diesem Fall nicht zu, da der Angriff nicht auf Gesundheit ausgerichtet ist. Auch das Recht zur vorläufigen Festnahme nach § 127 StPO greift hier nicht.

Nach dem man von seinen Selbsthilferechten gebrauch gemacht hat sollte man sofort die Polizei verständigen!

Kommentar von Margosto am 1. Januar 2009 09:58

Perfekt, dem ist nichts mehr hinzuzufügen!


freto
beantwortet von freto am 31. Dezember 2008 17:43
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Bloss die Furie nicht berühren! Diese Art Personen wissen nämlich leider genau um ihre Rechte.


Lena101
beantwortet von Lena101 am 31. Dezember 2008 17:43
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Wende dich an deinen Arbeitgeber, wer immer das ist, wahrtscheinlich die Hausverwaltung, und teile denen mit, was dir in dem Haus passiert ist. Die Frau hat kein Recht dir das Licht auszuschalten, geschweige denn deine Sachen durchs Treppenhaus zu werfen. Schlagen würde ich sie allerdings nicht, es sein denn, sie greift dich physisch an, dann darfst du dich wehren, das ist dann Notwehr. Vielleicht gibt es auch eine Möglickeit, dass der Hausmeister das nächste Mal anwesend ist, wenn du putzt.


anonym
beantwortet von Pusetkuchen am 31. Dezember 2008 17:45
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Ich find so was unverschämt. Aber wenn Du handgreiflich geworden wärst, dann wäre das noch schlimmer. War schon gut so, dass Du nichts gemacht hast. Ich würde Deinen Auftraggeber davon informieren, also Deinen Arbeitgeber.


anonym
beantwortet von jimpo am 31. Dezember 2008 17:55
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Diese Frau hat Dich bedroht.(Sonst würde was passieren).Du hast Dich richtig verhalten.Zeige die Frau an.Wer weiß schon,was die Frau nächstes mal macht. Die ist ja gemeingefährlich.



Eddy21
beantwortet von Eddy21 am 31. Dezember 2008 18:41
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Zur Anzeige bringen würde ich das schon !

Die lässt mit Sicherheit nicht locker !


HaRoLu
beantwortet von HaRoLu am 1. Januar 2009 12:57
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Hallo, hier gibt es mehrere Aspekte zu berücksichtigen: 1.) der juristische Das Strafrecht als Teil des öffentlichen Rechts betrifft das Verhältnis von Bürger zu Staat und greift hier nur teilweise. Bei der Frage des Notstandes (§§34, 35 StGB) muss immer gewürdigt werden, ob eine Gefahr von der Person oder deren Handlung ausging. Und natürlich bestand hier eine Notwehrsituation; denn es handelte sich um einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff und sowohl Ehre wie auch Eigentum sind notwehrfähige Rechtsgüter. Kritisch wird es, wenn es darum geht den Angriff zu beweisen und, ob die Notwehr in angemessenem Verhätnis zum Angriff stand.

Bisher gar nicht angesprochen wurde das Bürgerliche Recht, bei dem es um das Verhältnis zwischen Privatpersonen geht. Dort heißt es in den §§858-860, dass man sich verbotener Eigenmacht/Besitzstörung - und um die handelt es sich hier - mit Gewalt erwehren darf. Auch hier ist die Beweisbarkeit und die Angemessenheit zu beachten.

2.) der menschliche Aspekt. Dazu ist schon Einiges gesagt worden. Wenn eine Vermittlung/Mediation kenen Erfolg verspricht - das "miteinander Reden" - dann ist es wohl sinnvoll, die Hausverwaltung oder Eigentümer(gemeinschaft) als Ihren Arbeitgeber einzuschalten. Die muss dafür sorgen, dass Sie Ihre Arbeit ungestört und ungefährdet tun können.


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