Welchen grund muss es haben?
Nur bei Notwehr oder wen er versucht zu fliehen?
Welchen grund muss es haben?
Nur bei Notwehr oder wen er versucht zu fliehen?
Die Polizei braucht für jedes Handeln eine Ermächtigungsgrundlage. Das können die Polizeigesetze der Länder bzw. des Bundes und die Strafprozeßordnung sein. Im hessischen Gesetz über die Sicherheit und Ordnung (HSOG, das hessische Polizeigesetz) steht über den Schußwaffeneinsatz Folgendes drin:
§ 60 HSOG - Allgemeine Vorschriften für den Schusswaffengebrauch
(1) Schusswaffen dürfen nur gebraucht werden, wenn andere Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges erfolglos angewendet sind oder offensichtlich keinen Erfolg versprechen. Gegen Personen ist ihr Gebrauch nur zulässig, wenn der Zweck nicht durch Schusswaffengebrauch gegen Sachen erreicht werden kann.
(2) Schusswaffen dürfen gegen Personen nur gebraucht werden, um angriffs- oder fluchtunfähig zu machen. Ein Schuss, der mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit tödlich wirken wird, ist nur zulässig, wenn er das einzige Mittel zur Abwehr einer gegenwärtigen Lebensgefahr oder einer gegenwärtigen Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der körperlichen Unversehrtheit ist.
(3) Gegen Personen, die dem äußeren Eindruck nach noch nicht vierzehn Jahre alt sind, dürfen Schusswaffen nicht gebraucht werden. Dies gilt nicht, wenn der Schusswaffengebrauch das einzige Mittel zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben ist.
(4) Der Schusswaffengebrauch ist unzulässig, wenn für die Polizeivollzugsbeamtin oder den Polizeivollzugsbeamten erkennbar Unbeteiligte mit hoher Wahrscheinlichkeit gefährdet werden. Dies gilt nicht, wenn der Schusswaffengebrauch das einzige Mittel zur Abwehr einer gegenwärtigen Lebensgefahr ist.
§ 61 HSOG - Schusswaffengebrauch gegen Personen, Sprengmittel
(1) Schusswaffen dürfen gegen Personen nur gebraucht werden,
um eine gegenwärtige Gefahr für Leib oder Leben abzuwehren,
um die unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung eines Verbrechens oder eines Vergehens unter Anwendung oder Mitführung von Schusswaffen oder Explosivmitteln zu verhindern,
um eine Person anzuhalten, die sich der Festnahme oder Identitätsfeststellung durch Flucht zu entziehen versucht, wenn sie
a)eines Verbrechens dringend verdächtig ist oder
b)eines Vergehens dringend verdächtig ist und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Schusswaffen oder Explosivmittel mit sich führt,
zur Vereitelung der Flucht oder zur Ergreifung einer Person, die in amtlichem Gewahrsam zu halten oder ihm zuzuführen ist
a)aufgrund richterlicher Entscheidung wegen eines Verbrechens oder aufgrund des dringenden Verdachts eines Verbrechens oder
b)aufgrund richterlicher Entscheidung wegen eines Vergehens oder aufgrund des dringenden Verdachts eines Vergehens, sofern Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Schusswaffen oder Explosivmittel mit sich führt, oder
um die gewaltsame Befreiung einer Person aus amtlichem Gewahrsam zu verhindern oder in sonstigen Fällen des § 100 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 sowie Abs. 2 des Strafvollzugsgesetzes.
(2) Schusswaffen dürfen nach Abs. 1 Nr. 4 nicht gebraucht werden, wenn es sich um den Vollzug eines Jugendarrestes oder eines Strafarrestes handelt oder wenn die Flucht aus einer offenen Anstalt verhindert werden soll.
(3) Sprengmittel dürfen gegen Personen nicht angewendet werden.
§ 62 HSOG - Schusswaffengebrauch gegen Personen in einer Menschenmenge
(1) Der Schusswaffengebrauch gegen Personen in einer Menschenmenge ist unzulässig, wenn für die Polizeivollzugsbeamtin oder den Polizeivollzugsbeamten erkennbar Unbeteiligte mit hoher Wahrscheinlichkeit gefährdet werden. Dies gilt nicht, wenn der Schusswaffengebrauch das einzige Mittel zur Abwehr einer gegenwärtigen Lebensgefahr ist.
(2) Unbeteiligte sind nicht Personen in einer Menschenmenge, die Gewalttaten begeht oder durch Handlungen erkennbar billigt oder unterstützt, wenn diese Personen sich aus der Menschenmenge trotz wiederholter Androhung nach § 58 Abs. 3 nicht entfernen.
Das kommt immer auf die Situation an. Bei drohender ernster Gefahr und Gefährdung der eigenen und anderen Sicherheit wo Waffen im Spiel sind.
Nur bei Gefahr für das eigene Leben oder das Leben anderer.
falsch.
Unter bestimmten Voraussetzungen ist auch der Schusswaffengebrauch gegen flüchtende Straftäter rechtmäßig, um die Flucht zu verhindern. (vgl. u.a. §61 HSOG)
Natürlich wenn es zur abwehr einer Gefahr erforderlich ist.
Aber auch wenn ein Täter flieht. Natürlich nicht bei einem Ladendieb, aber bei einer sehr schweren Straftat (Mord, Hochverrat usw.) schon.
Nähres steht dazu im Polizeigesetz des jeweiligen Bundeslandes.
Ein 2-Wochenthema. Jedenfalls schießt die Polizei nicht (!) aus Notwehr (Jedermannrecht), sondern zur Abwehr einer Gefahr nach dem Polizeigesetz des Bundeslandes.. Dann hat der Polzist auch die Behörde im Rücken (siehe Amtshaftung /Grundgesetz).
Beispielsweise auf unerkannt flüchtende Mörder oder Schützen darf er auch schießen.
Notwehr.
In Notwehr darf jeder schießen. Die Polizei hat weitere Möglichkeiten.
es müssen nicht zwangsläufig Waffen im Spiel sein und auch ein Schusswaffengebrauch gegen flüchtende Straftäter ist unter bestimmten Voraussetzungen rechtmäßig .. ohne dass eine konkrete Gefahr für irgendein Leben besteht.
Das ist richtig, wie ich geschrieben habe es kommt auf die Situation an.