Es käme darauf an, um was für eine Maßnahme es sich da konkret handelt. In erster Linie ist deine Freundin verpflichtet , alles Zumutbare zu tun, um ihre eigene ALG2- Hilfebedürftigkeit zu verringern oder zu beenden. Derzeit verringert sie ihre Hilfebedürftigkeit durch einen 400 € - Job jeden Monat um 240 €.
Wenn die Teilnahme an dieser 4wöchigen Maßnahme erfordert, dass sie dafür ihren 400 €- Job (und damit die Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit) aufgibt, stünde das im Widerspruch zu § 2 SGB II, sie würde gegen ihre Pflichten verstoßen und könnte zudem grundsätzlich nach § 31 SGB II sanktioniert werden. Die Forderung, ein bestehendes, bedarfsverringernes Arbeitsverhältnis aufzugeben, wäre rechtlich grundsätzlich erstmal unzulässig. Da sollte deine Freundin (nachweislich schriftlich) von der ARGE eine schriftliche Erklärung anfordern, ob (und inwieweit konkret) dieser 4-Wochen-Kurs sie anschließend in die Lage versetzt, ihre Hilfebedürftigkeit (weiter als bisher) zu veringern oder zu beseitigen, und auf welcher Rechtsgrundlage sie ihr derzeit bestehendes bedarfsverringerndes Arbeitsverhältnis aufgeben soll. - Wie gesagt, da käme es aber auch darauf an, um was für eine Maßnahme mit welchen Zielen und anschließenden Jobaussichten es sich konkret handelt. Im Zweifelsfall würde ich da mit Beratungshilfeschein vom Amtsgericht einen Anwalt hinzuziehen. Eine Rechtsgrundlage, wonach nur die Verringerung der Hilfebedürftigkeit durch eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung Priorität hätte, wäre mir nicht bekannt.
Je nachdem, wie hoch dein Verdienst ist: Habt Ihr beim Wohnungsamt mal ausrechnen lassen, ob Ihr Wohngeldanspruch habt (und mit Wohngeld statt ALG2 klar kämt) ? Ansonsten kann deine Freundin vielleicht auch mal mit ihrem Chef sprechen, siehe ganz unten zu "400 € Job":
http://hartz.info/index.php?topic=17.0
Eine Rechtsgrundlage, wonach nur die Verringerung der Hilfebedürftigkeit durch eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung Priorität hätte, wäre mir nicht bekannt.
Die Rechtsgrundlage sieht die ARGE in § 10 SGB II (Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Nr. 5).
http://www.harald-thome.de/media/files/SGB%20II%20DA/HW-10---15.09.2010.pdf
(unter Punkt 3.5)
(Ich liebe hier ja nix mehr, als wenn man gerade sein ganzes Gedöns getippt hat und es dann dank "Bitte neu einloggen" nach dem Senden nicht erscheint >:/ ) Ich weiss ja schon, dass wir den Punkt (sv-pflichtig) unterschiedlich sehen..macht aber ja nix. Ergibt mehr Auswahl hier ^^ - Wenn die ARGE verlangt, dass sie für eine 4-Wochen- Maßnahme eine bestehende Erwerbstätigkeit kündigen und damit auf Lohn verzichten soll, der ihre ALG2- Leistung bisher verringert hat (was grundsätzlich ein Sanktionsgrund ist), dann muss die ARGE nachvollziehbar darlegen und der Bezieherin erklären, ob und wodurch konkret diese 4-Wochen-Maßnahme dazu geeignet sein soll, ihre Hilfebedürftigkeit mit einer höheren Wahrscheinlichkeit zu verringern (oder zu beenden) als der bisherige bereits laufende Job... und ob durch diese 4-Wochen- Maßnahme die Hilfebedürftigkeit voraussichtlich nicht nur vorübergehend verringert oder beendet wird. Das muss dargelegt werden - und mit einem 4-Wochen-Kurs in Gemüseschnibbeln oder dem xten Standardkurs "Bewerbungsschreiben schön gemacht" dürfte es schwierig werden, das darzulegen ^^... auch vor Gericht. Aber wie gesagt - das käme sicher auch auf die konkreten Maßnahmeinhalte an. Aber es muss im Vorfeld dargelegt werden - und auf die schriftliche Info sollte mMn die Bezieherin schriftlich bestehen, bevor sie ihren Lohnjob hinwirft.