kann man § 75 nach übernahme eines Betriebes umgehen
§75
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GEBurghardt Die Haftung des Betriebsübernehmers gem. § 75 AO für im Betrieb entstandene Abgabenschulden und -rückstände richtet sich zunächst danach, dass der Betrieb "im Ganzen" übernommen wird. Ein nur stückweiser Erwerb - also nur von Betriebsteilen - könnte dem entgegenwirken.
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MikeFFMMikeFFM
Natürlich nur, indem Du Dich auf § 89 Abs. 1 i.V.m. § 123 Abs. 3 und 5 berufst...
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KriLuKriLu
wenn du damit das BetrVG meinst: NEIN! Das wäre (wenn ich das so sagen darf) mehr als asozial --> Arbeitgeber und Betriebsrat haben darüber zu wachen, dass alle im Betrieb tätigen Personen nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit behandelt werden, insbesondere, dass jede Benachteiligung von Personen aus Gründen ihrer Rasse oder wegen ihrer ethnischen Herkunft, ihrer Abstammung oder sonstigen Herkunft, ihrer Nationalität, ihrer Religion oder Weltanschauung, ihrer Behinderung, ihres Alters, ihrer politischen oder gewerkschaftlichen Betätigung oder Einstellung oder wegen ihres Geschlechts oder ihrer sexuellen Identität unterbleibt.
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§75 Steuerrecht