nein das stimmt so sicher nicht, sicherlich ist die "Erregung öffentlichen Ärgernisses" strafbar, aber die Benutzung von Sprungstelzen fällt da nicht drunter.
Autofahrer sind im Gegenteil dazu verpflichtet, sich auf den (Strassen)Verkehr zu konzentrieren.
Aber sicherlich ist es sehr ratsam, an Stellen zu hüpfen, die vom Strassenverkehr abgetrennt sind.
Vom Patent her sind Sprungstelzen Gehhilfen, daher würde ich dazu raten Gehwege zu benutzen. Rechtlich gibt es bei "neuartigen" Sportgeräten immer irgendwann den "Knackpunkt" ob es Spielzeuge oder Sportgeräte sind. Spielzeuge gehören dann auf Gehwege, während Sportgeräte auf Radwege gehören(siehe Inliner oder Skateboards).
Alle Klarheiten beseitigt?
Wo steht das denn, dass man das nicht darf?